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Entscheidung 3 Ob 104/00s×

Entscheidung 3 Ob 104/00s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob104/00s

Entscheidungsdatum

23.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Ulrich S*****, gegen die verpflichtete Partei Alexa Amy E*****, vertreten durch Mag. Friedrich Kühleitner und Mag. Franz Lochbichler, Rechtsanwälte OEG in Schwarzach, wegen S 97.669,20, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 23. Februar 2000, GZ 22 R 14/00p-7, womit infolge Rekurses der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Zur Hereinbringung von S 97.669,20 sA bewilligte das Rekursgericht der betreibenden Partei die Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Verpflichteten mit einem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Aufhebungsantrag.

Das Erstgericht legte den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Zufolge der Höhe des Entscheidungsgegenstandes richtet sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach dem gemäß Paragraph 78, EO maßgebenden Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO. Demnach widerspricht die direkte Vorlage des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage (2 Ob 80/98y = EFSlg 88.204; 3 Ob 321/98x uva E zu RIS-Justiz RS0109620):

Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar S 52.000, nicht aber insgesamt S 260.000 übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings die Partei gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Ein solcher Antrag ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 beim Gericht erster Instanz binnen vierzehn Tagen ab Zustellung der Rekursentscheidung einzubringen und gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Rechtsmittelgericht vorzulegen.

Im Hinblick auf diese Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO in der Fassung WGN 1997 dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (2 Ob 80/98y = EFSlg

88.204 uva E zu RIS-Justiz RS0109620). Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO mangelte. Dasselbe gilt für die gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO anzuführenden Gründe des Zulassungantrages.

Aus diesen Überlegungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E59096 03A01040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00104.00S.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20000823_OGH0002_0030OB00104_00S0000_000