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Entscheidung 3 Ob 104/02v×

Entscheidung 3 Ob 104/02v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob104/02v

Entscheidungsdatum

23.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Manfred V*****, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die verpflichteten Parteien 1.) Dr. Gerhard V*****, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2.) Dr. Ursula F*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 3.) Margarethe V*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner und Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft nach Paragraph 351, EO, infolge Revisionsrekurses der erstverpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Jänner 2002, GZ 4 R 638/01d-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 11. September 2001, GZ 20 E 76/01t-9, als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht begründete im Teilungsverfahren gemäß Paragraph 351, EO Wohnungseigentum bestimmter Anteile und ordnete bestimmte Wohnungseigentumseinheiten den Eigentümern in einer näher bestimmten Weise zu.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss aus Anlass der Rekurse der betreibenden, erst- und zweitverpflichteten Parteien als nichtig auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück, weil eine Pfandgläubigerin als Beteiligte dem kontradiktorischen Verfahren beizuziehen sei und ihr Pfandrecht im Teilungsbeschluss Berücksichtigung finden müsse. In der Folge legte das Rekursgericht seine Rechtsansicht zu der bei dieser Teilung einzuhaltenden Vorgangsweise dar; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage der Berücksichtigung von Mietrechten im Aufteilungsverfahren nach Paragraph 351, EO sowie zur Frage der Beteiligtenstellung grundbücherlich Berechtigter höchstrichterliche Rsp fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der erstverpflichteten Partei ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig.

Gemäß Paragraph 351, Absatz 2, EO können die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Richters mit Ausnahme des Beschlusses, durch den die Teilung endgültig bestimmt wird, mittels Rekurs nicht angefochten werden.

In diesem Verfahren ist ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nicht anfechtbar, weil er die Teilung nicht "endgültig bestimmt". Er kann auch durch Beisetzung eines Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses nicht anfechtbar werden vergleiche EvBl 1970/98 ua E in RIS-Justiz RS004302; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 351, Rz 6; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 351, Rz 36).

Das Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen.

Textnummer

E67445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00104.02V.1023.000

Im RIS seit

22.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2013

Dokumentnummer

JJT_20021023_OGH0002_0030OB00104_02V0000_000

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