Die Revision ist nicht begründet.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO darauf stützt, dass zwischen ihr und dem Gatten der Beklagten am 8. 5. 1952, sollte, wie das Verfahren ergab, richtig 31. 7. 1952 heißen, und in der darauf folgenden Korrespondenz ein vollständiger Ausgleich aller Forderungen und Gegenforderungen erfolgt ist und der Beklagten daher auch keine Kostenforderungen aus dem Verfahren 40 Cg 110/47 des Landesgerichtes für ZRS Wien und den Rechtsmittelverfahren mehr zusteht. Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung und die tatsächliche Feststellung, dass ein solcher Generalausgleich nicht zustandegekommen ist. Es handelt sich dabei um eine tatsächliche Feststellung der Untergerichte, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Die Klägerin versucht in ihren Revisionsausführungen die Beweiswürdigung zu bekämpfen; dies ist im Revisionsverfahren unzulässig. Sie geht auch nicht von den Feststellungen der Untergerichte aus. Wenn sie auch die Ansicht der Untergerichte bekämpft, dass Dr. Franz S***** zum Abschluss des behaupteten Vergleichs nicht ermächtigt gewesen sei, übersieht sie, dass von dieser Rechtsansicht nur das Erstgericht ausgegangen ist, das Berufungsgericht hiezu aber in rechtlicher Hinsicht überhaupt nicht Stellung genommen hat. Dies wäre auch nur notwendig gewesen, wenn der Generalvergleich als erwiesen festgestellt worden wäre. Da dies nicht der Fall ist, braucht auch der Oberste Gerichtshof hiezu nicht Stellung zu nehmen. Die Klägerin rügt das Verfahren des Berufungsgerichtes deshalb als mangelhaft, weil es nicht darauf Rücksicht genommen habe, dass nach Einstellung der Forderungsexekution 56 E 13742/55 von der beklagten Partei erst im Jahre 1959 neuerlich Forderungsexekution beantragt wurde. Dieses Verhalten der Beklagten müsse auf einen Verzicht auf ihr etwa zustehende Rechte, im vorliegenden Fall daher auf den Kostenanspruch der Beklagten schließen lassen. Soweit durch dieses Vorbringen eine unrichtige Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes geltend gemacht wird, ist es unzulässig. Die Klägerin ist von dieser Einwendung auch nach § 35 Abs 3 EO ausgeschlossen, weil die Klage auf diesen Umstand nicht gestützt wurde. Wenn die Klägerin schließlich neuerlich darauf verweist, dass die Untergerichte nicht berücksichtigt hätten, dass das Klavier zurückgestellt wurde und dadurch die im Schreiben vom 14. 9. 1952 gestellte Bedingung und damit der Vergleich zustandegekommen sei, so steht dies mit dem Urteilen der Untergerichte in Widerspruch. Auch in diesen Ausführungen liegt nur eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung.In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Einwendungen gegen den Anspruch nach Paragraph 35, EO darauf stützt, dass zwischen ihr und dem Gatten der Beklagten am 8. 5. 1952, sollte, wie das Verfahren ergab, richtig 31. 7. 1952 heißen, und in der darauf folgenden Korrespondenz ein vollständiger Ausgleich aller Forderungen und Gegenforderungen erfolgt ist und der Beklagten daher auch keine Kostenforderungen aus dem Verfahren 40 Cg 110/47 des Landesgerichtes für ZRS Wien und den Rechtsmittelverfahren mehr zusteht. Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung und die tatsächliche Feststellung, dass ein solcher Generalausgleich nicht zustandegekommen ist. Es handelt sich dabei um eine tatsächliche Feststellung der Untergerichte, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Die Klägerin versucht in ihren Revisionsausführungen die Beweiswürdigung zu bekämpfen; dies ist im Revisionsverfahren unzulässig. Sie geht auch nicht von den Feststellungen der Untergerichte aus. Wenn sie auch die Ansicht der Untergerichte bekämpft, dass Dr. Franz S***** zum Abschluss des behaupteten Vergleichs nicht ermächtigt gewesen sei, übersieht sie, dass von dieser Rechtsansicht nur das Erstgericht ausgegangen ist, das Berufungsgericht hiezu aber in rechtlicher Hinsicht überhaupt nicht Stellung genommen hat. Dies wäre auch nur notwendig gewesen, wenn der Generalvergleich als erwiesen festgestellt worden wäre. Da dies nicht der Fall ist, braucht auch der Oberste Gerichtshof hiezu nicht Stellung zu nehmen. Die Klägerin rügt das Verfahren des Berufungsgerichtes deshalb als mangelhaft, weil es nicht darauf Rücksicht genommen habe, dass nach Einstellung der Forderungsexekution 56 E 13742/55 von der beklagten Partei erst im Jahre 1959 neuerlich Forderungsexekution beantragt wurde. Dieses Verhalten der Beklagten müsse auf einen Verzicht auf ihr etwa zustehende Rechte, im vorliegenden Fall daher auf den Kostenanspruch der Beklagten schließen lassen. Soweit durch dieses Vorbringen eine unrichtige Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes geltend gemacht wird, ist es unzulässig. Die Klägerin ist von dieser Einwendung auch nach Paragraph 35, Absatz 3, EO ausgeschlossen, weil die Klage auf diesen Umstand nicht gestützt wurde. Wenn die Klägerin schließlich neuerlich darauf verweist, dass die Untergerichte nicht berücksichtigt hätten, dass das Klavier zurückgestellt wurde und dadurch die im Schreiben vom 14. 9. 1952 gestellte Bedingung und damit der Vergleich zustandegekommen sei, so steht dies mit dem Urteilen der Untergerichte in Widerspruch. Auch in diesen Ausführungen liegt nur eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Aus den angeführten Gründen konnte der Revision der Klägerin nicht Folge gegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.