Begründung:
Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund des Vergleiches des Landesgerichtes Salzburg vom 31. März 1977, 2 Cg 528/76-7 (Punkt 6) die Exekution zur Erzwingung des Anspruches auf Legung der Rechnung über die Überlassung des „know how“ betreffend die Erzeugung von Lautsprecherboxen „in der Höhe von S 720.000,-- zuzüglich 18 % Mehrwertsteuer von S 129.600,--“ nach § 354 EO sowie zur Hereinbringung der Exekutionskosten die Fahrnisexekution zu bewilligen.Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund des Vergleiches des Landesgerichtes Salzburg vom 31. März 1977, 2 Cg 528/76-7 (Punkt 6) die Exekution zur Erzwingung des Anspruches auf Legung der Rechnung über die Überlassung des „know how“ betreffend die Erzeugung von Lautsprecherboxen „in der Höhe von S 720.000,-- zuzüglich 18 % Mehrwertsteuer von S 129.600,--“ nach Paragraph 354, EO sowie zur Hereinbringung der Exekutionskosten die Fahrnisexekution zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution – abgesehen davon, daß es offensichtlich versehentlich die Firma H* Gesellschaft m.b.H. als betreibende Partei bezeichnete, ‒ antragsgemäß.
Das Rekursgericht änderte diesen Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag zur Gänze abgewiesen wurde. Es vertrat die Ansicht, die Exekution zur Erwirkung der begehrten Rechnungslegung könne der betreibenden Partei nicht bewilligt werden, weil ein derartiger Anspruch aus dem Exekutionstitel nicht hervorgehe. Dieser sehe keine Rechnungslegung, sondern bloß eine „Verrechnung“, also eine Kompensation vor. Daß der dritte Satz des Punktes 6.) des Vergleiches mit den Worten „Ebenso ist von den Ehegatten D* bezüglich der Betriebssteuern eine Rechnung zu legen“ beginnt, könne nichts daran ändern, daß im Exekutionstitel vorangehend keine Rechnungslegung, sondern bloß eine Verrechnung „vorgesehen“ worden sei. Es möge ein gesetzlicher Anspruch der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei auf Ausstellung einer Rechnung gemäß § 11 UStG 1972 bestehen, weil der Exekutionstitel den Betrag der Umsatzsteuer noch nicht ausdrücklich enthalte; dieser Anspruch hätte jedoch im Exekutionstitel seinen Niederschlag finden müssen, wenn auf dieser Grundlage Exekution auf Rechnungslegung geführt werden soll. Zwar werde in der Rechtsprechung zu § 7 EO eine jede objektive Ungewißheit und jeden Zweifel ausschließende Präzisierung des Exekutionstitels nur bei Geldleistungen verlangt, während bei der Exekution wegen Erwirkung vertretbarer oder unvertretbarer Handlungen eine Partei lediglich die Verpflichtung übernommen haben müsse, irgend etwas zu tun;Das Rekursgericht änderte diesen Exekutionsbewilligungsbeschluß dahin ab, daß der Exekutionsantrag zur Gänze abgewiesen wurde. Es vertrat die Ansicht, die Exekution zur Erwirkung der begehrten Rechnungslegung könne der betreibenden Partei nicht bewilligt werden, weil ein derartiger Anspruch aus dem Exekutionstitel nicht hervorgehe. Dieser sehe keine Rechnungslegung, sondern bloß eine „Verrechnung“, also eine Kompensation vor. Daß der dritte Satz des Punktes 6.) des Vergleiches mit den Worten „Ebenso ist von den Ehegatten D* bezüglich der Betriebssteuern eine Rechnung zu legen“ beginnt, könne nichts daran ändern, daß im Exekutionstitel vorangehend keine Rechnungslegung, sondern bloß eine Verrechnung „vorgesehen“ worden sei. Es möge ein gesetzlicher Anspruch der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei auf Ausstellung einer Rechnung gemäß Paragraph 11, UStG 1972 bestehen, weil der Exekutionstitel den Betrag der Umsatzsteuer noch nicht ausdrücklich enthalte; dieser Anspruch hätte jedoch im Exekutionstitel seinen Niederschlag finden müssen, wenn auf dieser Grundlage Exekution auf Rechnungslegung geführt werden soll. Zwar werde in der Rechtsprechung zu Paragraph 7, EO eine jede objektive Ungewißheit und jeden Zweifel ausschließende Präzisierung des Exekutionstitels nur bei Geldleistungen verlangt, während bei der Exekution wegen Erwirkung vertretbarer oder unvertretbarer Handlungen eine Partei lediglich die Verpflichtung übernommen haben müsse, irgend etwas zu tun;
die Tätigkeit müsse jedoch ihrer Art nach aus dem Exekutionstitel hervorgehen.
Diesen Beschluß des Rekursgerichtes bekämpft die betreibende Partei mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes ‒ unter richtiger Bezeichnung der betreibenden Partei ‒ wiederherzustellen.