Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Beantwortung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Beantwortung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt.
Der Revisionswerber macht in der Revision ausschließlich geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der subjektiven Voraussetzung der Anfechtung im Konkurs verneint. Weder den Ausführungen im Rechtsmittel noch denen des Berufungsgerichtes kann aber entnommen werden, daß die Beurteilung einer Fahrlässigkeit im Einzelfall eine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukäme. Dabei geht der Kläger vielfach nicht von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus. So steht etwa ausdrücklich schon objektiv nicht fest, ob die angefochtenen Überweisungen aus privaten Kreditmitteln des Gemeinschuldners oder aus Treuhandgeldern stammten (S 27 des Ersturteils), dagegen daß dieser von der beklagten Bank niemals persönlich in Anspruch genommen wurde (S 27 f des Ersturteils). Berücksichtigt man weiters, daß der Gemeinschuldner nach den Feststellungen - abgesehen von Verzögerungen in den Jahren 1985 und 1986, also viele Jahre vor dem maßgeblichen Zeitraum - seinen persönlichen Kredit bei der beklagten Partei ordnungsgemäß zurückzahlte, dann kann die Beurteilung, die Bank habe nichts von einer Zahlungsunfähigkeit, Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht des als mehrseitiger Treuhänder bei Baufinanzierungen eingesezten Rechtsanwaltes wissen müssen, nicht als die Rechtssicherheit gefährdende auffallende Fehlbeurteilung angesehen werden. Daß noch ein weiterer Anfechtungsprozeß desselben Masseverwalters gegen eine andere Bank anhängig ist, vermag ebenfalls die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, sind doch dort die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen im Hinblick auf diese andere Bank zu beurteilen, weshalb es auch dort wie im vorliegenden Fall auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt.Der Revisionswerber macht in der Revision ausschließlich geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der subjektiven Voraussetzung der Anfechtung im Konkurs verneint. Weder den Ausführungen im Rechtsmittel noch denen des Berufungsgerichtes kann aber entnommen werden, daß die Beurteilung einer Fahrlässigkeit im Einzelfall eine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukäme. Dabei geht der Kläger vielfach nicht von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus. So steht etwa ausdrücklich schon objektiv nicht fest, ob die angefochtenen Überweisungen aus privaten Kreditmitteln des Gemeinschuldners oder aus Treuhandgeldern stammten (S 27 des Ersturteils), dagegen daß dieser von der beklagten Bank niemals persönlich in Anspruch genommen wurde (S 27 f des Ersturteils). Berücksichtigt man weiters, daß der Gemeinschuldner nach den Feststellungen - abgesehen von Verzögerungen in den Jahren 1985 und 1986, also viele Jahre vor dem maßgeblichen Zeitraum - seinen persönlichen Kredit bei der beklagten Partei ordnungsgemäß zurückzahlte, dann kann die Beurteilung, die Bank habe nichts von einer Zahlungsunfähigkeit, Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht des als mehrseitiger Treuhänder bei Baufinanzierungen eingesezten Rechtsanwaltes wissen müssen, nicht als die Rechtssicherheit gefährdende auffallende Fehlbeurteilung angesehen werden. Daß noch ein weiterer Anfechtungsprozeß desselben Masseverwalters gegen eine andere Bank anhängig ist, vermag ebenfalls die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, sind doch dort die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen im Hinblick auf diese andere Bank zu beurteilen, weshalb es auch dort wie im vorliegenden Fall auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt.
Die Revision ist somit zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf es gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO nicht.Die Revision ist somit zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 40 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, weshalb sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 40, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, weshalb sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war.