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Entscheidung 3 Ob 104/99m×

Entscheidung 3 Ob 104/99m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob104/99m

Entscheidungsdatum

14.07.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt, Salzburg, Schwarzstraße 27, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr. Wolf Dietrich J*****, gegen die beklagte Partei R***** reg. Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Peter Jesch und Dr. Klaus Kauweith, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Anfechtung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 1999, GZ 1 R 245/97y-38, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 25. August 1997, GZ 4 Cg 26/94a-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei, ihr Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zuzusprechen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit seiner Klage begehrte der Kläger gestützt auf die Tatbestände des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Fall 1 KO (hilfsweise auch Paragraph 28, KO) - soweit für das Revisionsverfahren noch relevant - das Urteil, die Zahlungen des Gemeinschuldners von S 800.000 am 25. 3. 1993 und von insgesamt S 2,050.000 am 14. 12. 1992 und am 27. 4. 1993 seien gegenüber den Gläubigern im Konkurs unwirksam und die beklagte Partei sei insgesamt schuldig, dem Kläger S 2,850.000 sA zu bezahlen.

Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos, wobei sie übereinstimmend zur Auffassung gelangten, es liege weder Kenntnis noch fahrlässige Unkenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit und von einer Begünstigungs- bzw. Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners zu den relevanten Zeitpunkten vor.

Das Berufungsgericht bejahte, anders als das Erstgericht, die Passivlegitimation der beklagten Partei und eine Gläubigerbenachteiligung. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es fehle an Judikatur zur Anfechtung von Zahlungen eines treuwidrig agierenden Treuhänders. Ein weiteres beim Berufungsgericht anhängiges Verfahren [desselben Masseverwalters gegen eine andere Bank; nunmehr dem Obersten Gerichtshof vorgelegt] zeige, daß es sich trotz Einzigartigkeit des Sachverhalts nicht um eine Einzelfallproblematik handle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Beantwortung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt.

Der Revisionswerber macht in der Revision ausschließlich geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der subjektiven Voraussetzung der Anfechtung im Konkurs verneint. Weder den Ausführungen im Rechtsmittel noch denen des Berufungsgerichtes kann aber entnommen werden, daß die Beurteilung einer Fahrlässigkeit im Einzelfall eine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukäme. Dabei geht der Kläger vielfach nicht von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus. So steht etwa ausdrücklich schon objektiv nicht fest, ob die angefochtenen Überweisungen aus privaten Kreditmitteln des Gemeinschuldners oder aus Treuhandgeldern stammten (S 27 des Ersturteils), dagegen daß dieser von der beklagten Bank niemals persönlich in Anspruch genommen wurde (S 27 f des Ersturteils). Berücksichtigt man weiters, daß der Gemeinschuldner nach den Feststellungen - abgesehen von Verzögerungen in den Jahren 1985 und 1986, also viele Jahre vor dem maßgeblichen Zeitraum - seinen persönlichen Kredit bei der beklagten Partei ordnungsgemäß zurückzahlte, dann kann die Beurteilung, die Bank habe nichts von einer Zahlungsunfähigkeit, Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht des als mehrseitiger Treuhänder bei Baufinanzierungen eingesezten Rechtsanwaltes wissen müssen, nicht als die Rechtssicherheit gefährdende auffallende Fehlbeurteilung angesehen werden. Daß noch ein weiterer Anfechtungsprozeß desselben Masseverwalters gegen eine andere Bank anhängig ist, vermag ebenfalls die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, sind doch dort die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen im Hinblick auf diese andere Bank zu beurteilen, weshalb es auch dort wie im vorliegenden Fall auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt.

Die Revision ist somit zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, 40, ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, weshalb sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war.

Anmerkung

E54713 03A01049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00104.99M.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19990714_OGH0002_0030OB00104_99M0000_000