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Entscheidung 3 Ob 1043/95×

Entscheidung 3 Ob 1043/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1043/95

Entscheidungsdatum

10.05.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ahmet K*****,***** vertreten durch Dr.Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stephan D*****, ***** ***** vertreten durch Dr.Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 21.Februar 1995, GZ 40 R 82/95-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Daß der Vertreter des Beklagten zur Abgabe der Erklärung nach außen berechtigt war, ergibt sich schon aus der ihm erteilten Prozeßvollmacht und ist im übrigen gar nicht strittig. Es ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß auch dann, wenn der Vertreter zwar im Rahmen der Vollmacht, aber unter Verstoß gegen die ihm gegebene Ermächtigung oder den ihm erteilten Auftrag handelt, das Geschäft wirksam (und nicht anfechtbar) ist, es sei denn, daß der Vertragspartner den Vollmachtsmißbrauch kannte oder erkennen hätte können (SZ 62/218; Miet 35.620 ua; vergleiche auch SZ 64/13; JBl 1986, 377; SZ 58/123). Es kann kein Grund gefunden werden, warum etwas anderes gelten müßte, wenn sich der Vertreter im Irrtum über die ihm gegebene Ermächtigung oder den ihm erteilten Auftrag befindet. In einem solchen Fall liegt ein Irrtum über den Beweggrund und somit ein Motivirrtum vor, der nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei entgeltlichen Rechtsgeschäften unbeachtlich ist (Miet 32.098; EvBl 1975/205 ua). Ist aber der Irrtum unbeachtlich, wenn er dem Geschäftsherrn unterlaufen ist, so kann nichts anderes gelten, wenn er seinem Vertreter unterlief.

Anmerkung

E39042

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB01043.95.0510.000

Dokumentnummer

JJT_19950510_OGH0002_0030OB01043_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung