Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren die Vorschriften des § 526 Abs. 3 und des § 500 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO gelten und daher bei dem nicht in einem Geldbetrag bestehenden Gegenstand des Exekutionsverfahrens die Aussprüche erforderlich sind, ob der von der Abänderung betroffene Teil des Exekutionsgegenstandes S 15.000,-- übersteigt und, wenn sich nicht schon daraus ergibt, daß ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig ist, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Es fehlt aber die zur Beurteilung, ob der Revisionsrekurs nicht schon nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig und der Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO daher nicht geboten ist, erforderliche Bewertung nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO, ob der Wert des Exekutionsgegenstandes, über den das Rekursgericht insgesamt entschieden hat, also einschließlich des bestätigten Teiles, S 300.000,-- übersteigt. Aus dem Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der Revisionsrekurs, der gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung schon nach § 78 EO und § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO nicht zulässig ist, mangels der im § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vorausgesetzten Bedeutung der zu beantwortenden Rechtsfragen unzulässig ist, läßt sich zwar entnehmen, daß das Rekursgericht nicht davon ausging, der Revisionsrekurs sei jedenfalls nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO zulässig, doch ist wegen der Bindungswirkung der Bewertung durch das Gericht zweiter Instanz Klarheit erforderlich. Wenn der Wert des ganzen Exekutionsgegenstandes nämlich S 300.000,-- überstiege, so wäre der Revisionsrekurs gegen die Teilabweisung des Exekutionsantrages jedenfalls zulässig, weil dafür nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO iVm § 528 Abs. 2 ZPO und § 78 EO nicht der Wert des von der Abänderung betroffenen Teiles sondern der Wert des Gegenstandes maßgebend ist, über den das Rekursgericht entschieden hat, also der ganze in Exekution gezogene Anspruch.Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren die Vorschriften des Paragraph 526, Absatz 3 und des Paragraph 500, Absatz 2 und Absatz 3, ZPO gelten und daher bei dem nicht in einem Geldbetrag bestehenden Gegenstand des Exekutionsverfahrens die Aussprüche erforderlich sind, ob der von der Abänderung betroffene Teil des Exekutionsgegenstandes S 15.000,-- übersteigt und, wenn sich nicht schon daraus ergibt, daß ein Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls unzulässig ist, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Es fehlt aber die zur Beurteilung, ob der Revisionsrekurs nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig und der Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO daher nicht geboten ist, erforderliche Bewertung nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO, ob der Wert des Exekutionsgegenstandes, über den das Rekursgericht insgesamt entschieden hat, also einschließlich des bestätigten Teiles, S 300.000,-- übersteigt. Aus dem Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der Revisionsrekurs, der gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung schon nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig ist, mangels der im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorausgesetzten Bedeutung der zu beantwortenden Rechtsfragen unzulässig ist, läßt sich zwar entnehmen, daß das Rekursgericht nicht davon ausging, der Revisionsrekurs sei jedenfalls nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig, doch ist wegen der Bindungswirkung der Bewertung durch das Gericht zweiter Instanz Klarheit erforderlich. Wenn der Wert des ganzen Exekutionsgegenstandes nämlich S 300.000,-- überstiege, so wäre der Revisionsrekurs gegen die Teilabweisung des Exekutionsantrages jedenfalls zulässig, weil dafür nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, ZPO und Paragraph 78, EO nicht der Wert des von der Abänderung betroffenen Teiles sondern der Wert des Gegenstandes maßgebend ist, über den das Rekursgericht entschieden hat, also der ganze in Exekution gezogene Anspruch.
Der Ausspruch zu der abändernden Rekursentscheidung über den Aufschiebungsantrag läßt hingegen mit der erforderlichen Klarheit erkennen, daß das Rekursgericht den Wert des Gegenstandes für die Exekutionsaufschiebung mit nicht S 300.000,-- übersteigend bewertet hat (Beschwerdegegenstand entspricht hier wohl dem Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat).
Wegen der Bedeutung des unterbliebenen Ausspruches für die Frage, ob nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die Teilabweisung des Exekutionsantrages zulässig ist, ist in sinngemäßer Anwendung des § 419 Abs. 1 ZPO dem Rekursgericht die Ergänzung seiner Entscheidung durch Nachtrag des übergangenen Ausspruches aufzutragen (MietSlg 35.798; MietSlg 38.783 ua). Ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Gegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt, ist nämlich im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Beurteilung, ob gegen den abändernden Teil ein Vollrevisionsrekurs zulässig ist, ist allein entscheidend, ob der gesamte Gegenstand, über den das Rekursgericht (in der Frage der Exekutionsbewilligung) entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt oder nicht (4 Ob 317/84 ua).Wegen der Bedeutung des unterbliebenen Ausspruches für die Frage, ob nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen die Teilabweisung des Exekutionsantrages zulässig ist, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 419, Absatz eins, ZPO dem Rekursgericht die Ergänzung seiner Entscheidung durch Nachtrag des übergangenen Ausspruches aufzutragen (MietSlg 35.798; MietSlg 38.783 ua). Ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Gegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt, ist nämlich im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Beurteilung, ob gegen den abändernden Teil ein Vollrevisionsrekurs zulässig ist, ist allein entscheidend, ob der gesamte Gegenstand, über den das Rekursgericht (in der Frage der Exekutionsbewilligung) entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt oder nicht (4 Ob 317/84 ua).