Entscheidung 3 Ob 1049/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.08.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof.Patricia G*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Aloisia W*****, vertreten durch Dr. Max Villgrattner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Widerspruches gegen die Räumungsexekution, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 29.April 1992, GZ 41 R 221/92-35, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die Frage, ob im Einzelfall die Willenseinigung zwischen Vermieter und Mieter über den Bestandvertrag zustande kam, das Ergebnis der konkreten Gestaltung ist, wobei die Exszindierungsklägerin beweispflichtig ist; die Revision im entscheidenden Punkt nicht von den Tatsachenfeststellungen ausgeht; und Verfahrensmängel erster Instanz nicht erneut in der Revision geltend gemacht werden können, wenn das Berufungsgericht sie verneinte.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Frage, ob im Einzelfall die Willenseinigung zwischen Vermieter und Mieter über den Bestandvertrag zustande kam, das Ergebnis der konkreten Gestaltung ist, wobei die Exszindierungsklägerin beweispflichtig ist; die Revision im entscheidenden Punkt nicht von den Tatsachenfeststellungen ausgeht; und Verfahrensmängel erster Instanz nicht erneut in der Revision geltend gemacht werden können, wenn das Berufungsgericht sie verneinte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01049.92.0826.000
Dokumentnummer
JJT_19920826_OGH0002_0030OB01049_9200000_000