Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Nach § 143 Abs 3 EO werden die Sachverständigen vom Exekutionsgericht ernannt. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten kann wegen Befangenheit eines ernannten Sachverständigen oder aus anderen Gründen an dessen Stelle vom Exekutionsgericht ein anderer Sachverständiger ernannt werden.Nach Paragraph 143, Absatz 3, EO werden die Sachverständigen vom Exekutionsgericht ernannt. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verpflichteten kann wegen Befangenheit eines ernannten Sachverständigen oder aus anderen Gründen an dessen Stelle vom Exekutionsgericht ein anderer Sachverständiger ernannt werden.
§ 144 Abs 4 EO bestimmt, dass über die Art der Bestellung und Auswahl der Sachverständigen, über die bei der Schätzung zu beobachtenden Grundsätze, über das hiebei einzuschlagende Verfahren und über die Entlohnung der zu Schätzungen beigezogenen Sachverständigen im Verordnungswege besondere Vorschriften zu erlassen sind.Paragraph 144, Absatz 4, EO bestimmt, dass über die Art der Bestellung und Auswahl der Sachverständigen, über die bei der Schätzung zu beobachtenden Grundsätze, über das hiebei einzuschlagende Verfahren und über die Entlohnung der zu Schätzungen beigezogenen Sachverständigen im Verordnungswege besondere Vorschriften zu erlassen sind.
Dies ist in der Realschätzungsordnung geschehen, nach deren § 32 die Vorschriften der §§ 354 und 355 ZPO über die Folgen des Nichterscheinens und der Weigerung von Sachverständigen und über deren Ablehnung auch im Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden sind.Dies ist in der Realschätzungsordnung geschehen, nach deren Paragraph 32, die Vorschriften der Paragraphen 354 und 355 ZPO über die Folgen des Nichterscheinens und der Weigerung von Sachverständigen und über deren Ablehnung auch im Exekutionsverfahren sinngemäß anzuwenden sind.
Nach § 355 Abs 1 ZPO können Sachverständige aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen.Nach Paragraph 355, Absatz eins, ZPO können Sachverständige aus denselben Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
§ 239 Abs 2 EO erklärt unter anderem gegen den Beschluss, durch welchen die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden, einen abgesonderten Rekurs für nicht zulässig.Paragraph 239, Absatz 2, EO erklärt unter anderem gegen den Beschluss, durch welchen die Zahl der zur Schätzung beizuziehenden Sachverständigen bestimmt und die Sachverständigen ernannt werden, einen abgesonderten Rekurs für nicht zulässig.
Der nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendende § 366 Abs 1 ZPO bestimmt, dass gegen den Beschluss durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet.Der nach Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendende Paragraph 366, Absatz eins, ZPO bestimmt, dass gegen den Beschluss durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet.
Da die Zurückweisung des unzulässigen abgesonderten Rekurses durch die zweite Instanz der dargestellten Rechtslage entspricht, war dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Die verpflichtete Partei kann ihre Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 18. August 1983 nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 515 ZPO erst mit dem gegen die nächstfolgende (abgesondert) anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen.Die verpflichtete Partei kann ihre Beschwerde gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 18. August 1983 nach dem gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 515, ZPO erst mit dem gegen die nächstfolgende (abgesondert) anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen.