Begründung:
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9.1.1991, ON 20, wurde dem betreibenden Gläubiger als Meistbietendem die Liegenschaft EZ ***** KG E***** auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von S 1,032.700 zugeschlagen.
Punkt 4. der mit Beschluß des Erstgerichtes vom 2.10.1990, ON 13, festgestellten Versteigerungsbedingungen hat folgenden Wortlaut: "Das Meistbot ist in barem bei Gericht zu erlegen, und zwar ein Viertel des Meistbotes innerhalb vierzehn Tagen, der übrige Betrag des Meistbotes in zwei gleichen Monatsraten, die erste spätestens einen Monat, die zweite spätestens zwei Monate nach Rechtskraft des Zuschlages. Das als Vadium bei Gericht hinterlegte Bargeld kann zur Ergänzung der letzten Meistbotsrate verwendet werden, wenn der Ersteher allen sonstigen Bestimmungen der Versteigerungsbedingungen entsprochen hat. ............
Der Ersteher hat das Meistbot, soweit es nicht auf Forderungen und Lasten aufzurechnen ist, vom Tage der Erteilung des Zuschlages bis zum Erlage mit 4 % zu verzinsen.
Wenn das Meistbot vom Ersteher nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig berichtigt wird, findet auf Antrag die Wiederversteigerung auf Kosten und Gefahr des säumigen Erstehers statt. ...."
Nachdem ein Überbot in Höhe von S 2 Mio angebracht worden war, erklärte der meistbietende betreibende Gläubiger innerhalb offener Frist, das Meistbot auf diesen Betrag zu erhöhen. Das Überbot wurde daraufhin vom Erstgericht mit Beschluß vom 2.10.1992, ON 56, zurückgewiesen.
Das Rekursgericht änderte mit Entscheidung vom 16.9.1992, 4 R 414/92, den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes vom 20.7.1992, ON 50, teilweise ab. Neben dem (als Vadium erlegten) Barbetrag von S 207.000, der der S***** zugewiesen wurde, ist der Erlag eines weiteren Barbetrages von S 960.121 erforderlich. Dieser Betrag wurde dem Hypothekar Franz B***** auf Grund seiner zu C-LNR 5 einverleibten Forderung im Höchstbetrag von S 2,226.000 aus dem Schuldschein und der Pfandbestellungsurkunde vom 21.3.1986 als Barbetrag zugewiesen, wobei dieser Betrag jedoch durch Einlage bei der Landes-Hypothekenbank Steiermark zinstragend anzulegen ist. Im Punkt II dieses Beschlusses wies das Rekursgericht die zugewachsenen Zinsen unter anderem bestehend aus den vom Ersteher aus dem Betrag von SDas Rekursgericht änderte mit Entscheidung vom 16.9.1992, 4 R 414/92, den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes vom 20.7.1992, ON 50, teilweise ab. Neben dem (als Vadium erlegten) Barbetrag von S 207.000, der der S***** zugewiesen wurde, ist der Erlag eines weiteren Barbetrages von S 960.121 erforderlich. Dieser Betrag wurde dem Hypothekar Franz B***** auf Grund seiner zu C-LNR 5 einverleibten Forderung im Höchstbetrag von S 2,226.000 aus dem Schuldschein und der Pfandbestellungsurkunde vom 21.3.1986 als Barbetrag zugewiesen, wobei dieser Betrag jedoch durch Einlage bei der Landes-Hypothekenbank Steiermark zinstragend anzulegen ist. Im Punkt römisch zwei dieses Beschlusses wies das Rekursgericht die zugewachsenen Zinsen unter anderem bestehend aus den vom Ersteher aus dem Betrag von S
960.121 zu leistenden, betraglich nicht bekannten Meistbotszinsen bis zum Höchstbetrag von S 1,265.879 dem Franz B***** durch Anlegung zu.
Der Ersteher erlegte daraufhin am 19.5.1993 den Betrag von S 960.121 und beantragte die Übergabe der versteigerten Liegenschaft gemäß § 156 Abs 2 EO.Der Ersteher erlegte daraufhin am 19.5.1993 den Betrag von S 960.121 und beantragte die Übergabe der versteigerten Liegenschaft gemäß Paragraph 156, Absatz 2, EO.
Das Erstgericht sprach mit Beschluß vom 8.6.1993, ON 58, aus, daß der Ersteher die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nachgewiesen habe und über seinen Antrag die zwangsweise Räumung und die Übergabe der Liegenschaft an ihn angeordnet werde.
Über Rekurs des Verpflichteten änderte das Rekursgericht mit Entscheidung vom 23.8.1993, 4 R 333/93, den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Ausspruch über die vollständige Erfüllung der Versteigerungsbedingungen zu entfallen habe und der Antrag auf Übergabe der ersteigerten Liegenschaft abgewiesen werde. Die Meistbotszinsen wären nicht erlegt worden. Dieser Beschluß wurde rechtskräftig.
Der Verpflichtete beantragte daraufhin die Wiederversteigerung.
Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 21.9.1993, ON 65, die Wiederversteigerung. Es sprach aus, daß die Wiederversteigerung unterbleibe, wenn der säumige Ersteher binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses die rückständigen Meistbotszinsen entsprechend dem Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 23.8.1993, 4 R 393/93, bar bei Gericht erlege. Dieser Beschluß wurde dem Ersteher und dem Verpflichteten am 28.9.1993 zugestellt.
Innerhalb offener Frist erlegte der Ersteher den Betrag von S 77.011 und beantragte erneut die Räumung der Liegenschaft gemäß § 156 Abs 2Innerhalb offener Frist erlegte der Ersteher den Betrag von S 77.011 und beantragte erneut die Räumung der Liegenschaft gemäß Paragraph 156, Absatz 2
EO.
Das Erstgericht sprach mit Beschluß vom 9.12.1993, ON 68, aus, daß gemäß § 154 Abs 2 EO die Wiederversteigerung zu unterbleiben habe; gleichzeitig ordnete es die zwangsweise Räumung der Liegenschaft und die Übergabe an den Ersteher an.Das Erstgericht sprach mit Beschluß vom 9.12.1993, ON 68, aus, daß gemäß Paragraph 154, Absatz 2, EO die Wiederversteigerung zu unterbleiben habe; gleichzeitig ordnete es die zwangsweise Räumung der Liegenschaft und die Übergabe an den Ersteher an.
Über Rekurs des Verpflichteten änderte das Rekursgericht mit Beschluß vom 3.2.1994, 4 R 24/94, den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Ausspruch, die Wiederversteigerung habe zu unterbleiben, ersatzlos zu entfallen habe und der neuerliche Antrag nach § 156 Abs 2 EO abgewiesen werde. Der Ersteher habe Meistbotszinsen nur von der Rechtskraft der Zuschlagserteilung nicht aber wie in den Versteigerungsbedingungen vorgesehen, vom Tag der Erteilung des Zuschlages an erlegt.Über Rekurs des Verpflichteten änderte das Rekursgericht mit Beschluß vom 3.2.1994, 4 R 24/94, den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Ausspruch, die Wiederversteigerung habe zu unterbleiben, ersatzlos zu entfallen habe und der neuerliche Antrag nach Paragraph 156, Absatz 2, EO abgewiesen werde. Der Ersteher habe Meistbotszinsen nur von der Rechtskraft der Zuschlagserteilung nicht aber wie in den Versteigerungsbedingungen vorgesehen, vom Tag der Erteilung des Zuschlages an erlegt.
Der Ersteher erlegte daraufhin weitere Meistbotszinsen von S 13.073,87 und wiederholte seine Anträge.
Das Erstgericht entschied antragsgemäß.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs des Verpflichteten Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Ausspruch, die angeordnete Wiederversteigerung habe zu unterbleiben, zu entfallen habe und der Antrag auf zwangsweise Räumung abgewiesen werde. Auszugehen sei davon, daß das Erstgericht mit rechtskräftigem Beschluß vom 21.9.1993, ON 65, die Wiederversteigerung der Liegenschaft wegen nicht vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen angeordnet habe. Dieser Beschluß sei dem Ersteher am 28.9.1993 zugestellt worden. Innerhalb der vierzehntägigen Nachfrist habe der Ersteher aber an Meistbotszinsen nur S 77.011, nicht jedoch auch den erforderlichen weiteren Zinsenbetrag von S 13.371,87 erlegt. Ausgehend vom Wortlaut des § 154 EO habe es daher bei den Folgen der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Versteigerungsbedingungen zu verbleiben, mag auch die Einzahlung eines Meistbotszinsenbetrages von zunächst nur S 77.011 auf Grund eines nach der Aktenlage in Verbindung mit seinem Vorbringen dem Ersteher (seinem Machthaber) durchaus zuzubilligenden Irrtums über den Beginn des Zinsenlaufes und damit über die Höhe des Meistbotzinsenbetrages zustande gekommen sein. Das Rekursgericht sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei.Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs des Verpflichteten Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Ausspruch, die angeordnete Wiederversteigerung habe zu unterbleiben, zu entfallen habe und der Antrag auf zwangsweise Räumung abgewiesen werde. Auszugehen sei davon, daß das Erstgericht mit rechtskräftigem Beschluß vom 21.9.1993, ON 65, die Wiederversteigerung der Liegenschaft wegen nicht vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen angeordnet habe. Dieser Beschluß sei dem Ersteher am 28.9.1993 zugestellt worden. Innerhalb der vierzehntägigen Nachfrist habe der Ersteher aber an Meistbotszinsen nur S 77.011, nicht jedoch auch den erforderlichen weiteren Zinsenbetrag von S 13.371,87 erlegt. Ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 154, EO habe es daher bei den Folgen der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Versteigerungsbedingungen zu verbleiben, mag auch die Einzahlung eines Meistbotszinsenbetrages von zunächst nur S 77.011 auf Grund eines nach der Aktenlage in Verbindung mit seinem Vorbringen dem Ersteher (seinem Machthaber) durchaus zuzubilligenden Irrtums über den Beginn des Zinsenlaufes und damit über die Höhe des Meistbotzinsenbetrages zustande gekommen sein. Das Rekursgericht sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs zulässig sei.