Begründung:
Die Betreibende hat gegen den Ehegatten der Verpflichteten aufgrund rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils eine Forderung von 1,227,782 S sA. Die Betreibende hat die an die Verpflichtete erfolgte Schenkung einer näher bezeichneten Liegenschaft angefochten, die Klage wurde gemäß § 20 AnfO im Grundbuch angemerkt. Das Erstgericht verhielt mit Urteil vom 28. März 2001 unter Annahme des Anfechtungstatbestands des § 13 AnfO die Verpflichtete dazu, die Exekution in die Liegenschaft zur Hereinbringung der Forderung von 1,227.771 S und 106.615,60 S je sA zu dulden und der Klägerin die mit 117.868 S bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Verpflichtete erhob dagegen Berufung.Die Betreibende hat gegen den Ehegatten der Verpflichteten aufgrund rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils eine Forderung von 1,227,782 S sA. Die Betreibende hat die an die Verpflichtete erfolgte Schenkung einer näher bezeichneten Liegenschaft angefochten, die Klage wurde gemäß Paragraph 20, AnfO im Grundbuch angemerkt. Das Erstgericht verhielt mit Urteil vom 28. März 2001 unter Annahme des Anfechtungstatbestands des Paragraph 13, AnfO die Verpflichtete dazu, die Exekution in die Liegenschaft zur Hereinbringung der Forderung von 1,227.771 S und 106.615,60 S je sA zu dulden und der Klägerin die mit 117.868 S bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die Verpflichtete erhob dagegen Berufung.
Die Klägerin (und nunmehr Betreibende) beantragte beim Erstgericht die Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung ihrer Geldforderungen von 1,227.771 S und 106.615,60 S je sA, der Prozesskostenforderung von 117.869 S samt 4 % Zinsen und der Kosten des Exekutionsantrags durch Vormerkung des Pfandrechts auf der im Titel genannten Liegenschaft der Verpflichteten.
Das Erstgericht wies den Antrag, soweit die Sicherstellung der Forderungen von 1,227.771 S und 106.615,60 S je sA begehrt wurde, ab, bewilligte jedoch die Exekution zur Sicherstellung der Kostenforderung von 117.869 S sA und der Kosten des Exekutionsantrags von 6.185,62 S. Die Abweisung begründete der Erstrichter im Wesentlichen damit, dass der Betreibenden in der Hauptsache zwar ein Anfechtungsanspruch, aber keine Geldforderung iSd § 370 EO zustehe.Das Erstgericht wies den Antrag, soweit die Sicherstellung der Forderungen von 1,227.771 S und 106.615,60 S je sA begehrt wurde, ab, bewilligte jedoch die Exekution zur Sicherstellung der Kostenforderung von 117.869 S sA und der Kosten des Exekutionsantrags von 6.185,62 S. Die Abweisung begründete der Erstrichter im Wesentlichen damit, dass der Betreibenden in der Hauptsache zwar ein Anfechtungsanspruch, aber keine Geldforderung iSd Paragraph 370, EO zustehe.
Das Rekursgericht bestätigte den stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses und änderte den abweisenden Teil desselben dahin ab, dass es die beantragte Sicherstellungsexekution zur Gänze bewilligte. Es behielt die weiteren Anordnungen gemäß § 527 Abs 1 ZPO dem Erstgericht vor und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aufgrund der Entscheidung vom 30. Jänner 2002, 3 Ob 216/01p, mit dem der der erkennende Senat auch bereits den Revisionsrekurs, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung richtete, zurückgewiesen hatte, ergänzte das Rekursgericht seine Entscheidung um den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige.Das Rekursgericht bestätigte den stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses und änderte den abweisenden Teil desselben dahin ab, dass es die beantragte Sicherstellungsexekution zur Gänze bewilligte. Es behielt die weiteren Anordnungen gemäß Paragraph 527, Absatz eins, ZPO dem Erstgericht vor und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aufgrund der Entscheidung vom 30. Jänner 2002, 3 Ob 216/01p, mit dem der der erkennende Senat auch bereits den Revisionsrekurs, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung richtete, zurückgewiesen hatte, ergänzte das Rekursgericht seine Entscheidung um den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige.