Die Revision ist nicht begründet.
Mangelhaft soll das Verfahren nach Ansicht der Beklagten sein, weil das Erstgericht den von ihm beschlossenen Sachverständigenbeweis nicht durchgeführt hat. Der Umstand, dass sie den Kostenvorschuss nicht erlegt habe, sei nicht entscheidend, weil der Auftrag nicht bei sonstiger Präklusion ergangen sei. Abgesehen davon, dass es sich hier um einen Mangel des Verfahrens erster Instanz handelt, kann der Auffassung der Beklagten nicht beigetreten werden. Gemäß §§ 365, 332 Abs 2 ZPO kann der Sachverständigenbeweis nicht durchgeführt werden, wenn der Beweisführer den ihm aufgetragenen Kostenvorschuss nicht erlegt hat. Diese Frist ist allerdings keine Ausschlussfrist, weshalb der Erlag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich ist, soferne der Gegner keinen Antrag nach § 279 ZPO gestellt hat. Keinesfalls darf jedoch das Gericht den SV-Beweis auf Kosten des Amtsverlages durchführen, wenn der Beweisführer nicht das Armenrecht genießt.Mangelhaft soll das Verfahren nach Ansicht der Beklagten sein, weil das Erstgericht den von ihm beschlossenen Sachverständigenbeweis nicht durchgeführt hat. Der Umstand, dass sie den Kostenvorschuss nicht erlegt habe, sei nicht entscheidend, weil der Auftrag nicht bei sonstiger Präklusion ergangen sei. Abgesehen davon, dass es sich hier um einen Mangel des Verfahrens erster Instanz handelt, kann der Auffassung der Beklagten nicht beigetreten werden. Gemäß Paragraphen 365, 332, Absatz 2, ZPO kann der Sachverständigenbeweis nicht durchgeführt werden, wenn der Beweisführer den ihm aufgetragenen Kostenvorschuss nicht erlegt hat. Diese Frist ist allerdings keine Ausschlussfrist, weshalb der Erlag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich ist, soferne der Gegner keinen Antrag nach Paragraph 279, ZPO gestellt hat. Keinesfalls darf jedoch das Gericht den SV-Beweis auf Kosten des Amtsverlages durchführen, wenn der Beweisführer nicht das Armenrecht genießt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit ist daher nicht gegeben. Die Beklagte führt aus, das Urteil zweiter Instanz sei aktenwidrig, weil es dort heißt, der Zeuge L***** habe erklärt, die Zahlungen der Militärbank seien in Ordnung gewesen. Damit habe er nur gemeint, dass die Militärbank berechtigt gewesen sei, Überweisungen und Zahlungen durchzuführen, dass er aber dagegen Widerspruch erhoben habe. Der Zeuge hat jedoch Folgendes angegeben (S 58): "Die Zahlungen der Militärbank waren in Ordnung. Es hat auch daher kein Grund bestanden, gegen die Zahlungen zu remonstrieren." Der Zeuge sagt später noch, es sei der Klägerin ein Rechnungsfehler von ungefähr 20.000 S unterlaufen. Es ergibt sich daraus, dass die Aussage des Zeugen richtig zitiert wurde. Dass die Untergerichte hieraus nicht die von der Beklagten gewünschten Schlüsse gezogen haben, kann im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden, da es sich hier um Fragen der Beweiswürdigung handelt.
Unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Beklagte aus, dass die Untergerichte irrigerweise angenommen hätten, die Verrechnung auf das Konto "Betriebsrat Vinzenz W*****" belasteten die Beklagte. Es sei hier, da es sich um Rechtsverhältnisse zwischen ehemaligen USIA-Betrieben handle, russisches Recht anzuwenden.
Beide Parteien haben ihren Sitz in Österreich. Der Umstand, dass sie von der USIA verwaltet wurden, bringt es nicht mit sich, dass die Beurteilung des § 36 ABGB, dass das Recht des Vertragsortes anzuwenden ist, nicht gelten sollte.Beide Parteien haben ihren Sitz in Österreich. Der Umstand, dass sie von der USIA verwaltet wurden, bringt es nicht mit sich, dass die Beurteilung des Paragraph 36, ABGB, dass das Recht des Vertragsortes anzuwenden ist, nicht gelten sollte.
Die Einwendungen der Beklagten können dahin zusammengefasst werden, dass die Überweisungen der Militärbank zur Abdeckung des Kontos "Betriebsrat Vinzenz W*****" irrig seien, so dass die Beträge gemäß § 1431 ABGB zurückgefordert und zur Aufrechnung eingewendet werden könnten. Die Entscheidung ist daher davon abhängig, ob tatsächlich ein solcher Irrtum vorgelegen ist oder ob die Beklagte nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder der Klägerin das Konto des Betriebsrates abzudecken hatte.Die Einwendungen der Beklagten können dahin zusammengefasst werden, dass die Überweisungen der Militärbank zur Abdeckung des Kontos "Betriebsrat Vinzenz W*****" irrig seien, so dass die Beträge gemäß Paragraph 1431, ABGB zurückgefordert und zur Aufrechnung eingewendet werden könnten. Die Entscheidung ist daher davon abhängig, ob tatsächlich ein solcher Irrtum vorgelegen ist oder ob die Beklagte nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder der Klägerin das Konto des Betriebsrates abzudecken hatte.
Die Beklagte, welche dafür beweispflichtig ist, dass sie eine Nichtschuld bezahlt habe, hat nichts Näheres über ihr Verhältnis zu diesen Lieferungen vorgebracht, insbesondere nicht wer den Erlös der von ihren Bediensteten bezogenen Brennmaterialien erhalten hat. Das Erstgericht hat unter Billigung des Berufungsgerichtes daraus, dass die Beklagte gegen die Überweisung durch die Militärbank keinen Einspruch erhoben und auch noch nach dem 13. 8. 1955 Zahlungen an die Klägerin geleistet hat, geschlossen, dass sie für diese Schulden aufzukommen hat. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass die Vereinbarungen in dieser Richtung gegangen sind. Ob Dies zutreffend ist oder nicht, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann. Es erweist sich daher auch die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht als einwandfrei, so dass der unbegründeten Revision ein Erfolg zu versagen war.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.