Aus der Begründung:
Nach herrschender Lehre (Heller - Berger - Stix III, 2640; Pollak, System[2], 50; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht[4], 361; Petschek - Hämmerle - Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, II; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 52, 282) und ständiger Rechtsprechung (SZ 6/127; GlUNF 6740; JBl. 1913, 590; JBl. 1912, 293) muß der Exekutionstitel, auf Grund dessen die Bewilligung der Sicherstellungsexekution beantragt wird, zugestellt sein, es sei denn, es handelt sich um ein in Gegenwart beider Parteien verkundetes Verzichts-, Anerkenntnis- oder Urteil in Bagatellsachen (§§ 416, 452 ZPO). Das Erfordernis der Zustellung ist zwar in den §§ 370, 371 EO nicht genannt, ergibt sich aber zwingend aus der Bestimmung des § 416 Abs. 1 ZPO, derzufolge ein Urteil den Parteien gegenüber erst mit seiner Zustellung wirksam wird. Es kann daher erst vom Tage der Zustellung an einen Exekutionstitel bilden. Im übrigen ist auch aus den Worten "schon vor Eintritt der Rechtskraft" im § 370 EO zu ersehen, daß die Zustellung des Urteiles dem Exekutionsantrag vorangegangen sein muß, da sonst die Berechnung des Tages, an welchem das Urteil rechtskräftig wird und die Leistungspflicht beginnt, gar nicht stattfinden könnte (SZ 6/127). Beschlüsse, die zufolge der Anordnung des § 426 ZPO schriftlich ausgefertigt und zugestellt werden müssen, werden gleichfalls erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung wirksam (§§ 416 Abs. 1, 426 Abs. 2 ZPO; Fasching III, 831). Es ist daher dem Rekursgericht beizupflichten, daß auf Grund eines noch nicht zugestellten Wechselzahlungsauftrages die Exekution zur Sicherstellung nicht bewilligt werden darf (Jud. 187, GlUNF 3686). Das Erfordernis, dem beim Exekutionsgericht eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung eine Amtsbestätigung über die Erhebung von Einwendungen - gegen den Wechselzahlungsauftrag - anzuschließen, ist vom Gesetzgeber bei der Novellierung des § 375 Abs. 1 EO durch das Konsumentenschutzgesetz nur deshalb beseitigt worden, weil nunmehr schon vor Erhebung von Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag Exekution zur Sicherstellung zulässig ist. In den Erläuternden Bemerkungen zum Konsumentenschutzgesetz findet sich kein Hinweis dafür, daß der Gesetzgeber von dem Erfordernis der Zustellung des Titels vor Bewilligung der Sicherungsexekution hätte abgehen wollen. Gerade bei der Sicherungsexekution nach § 371 Z. 2 EO würde das eine außerordentliche Härte für den Verpflichteten bedeuten, weil, ohne daß er auch nur von der Klage etwas weiß, schon gegen ihn Exekution zur Sicherstellung geführt werden könnte (vgl. Berger in RZ 1980, 4).Nach herrschender Lehre (Heller - Berger - Stix römisch drei, 2640; Pollak, System[2], 50; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht[4], 361; Petschek - Hämmerle - Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht, römisch zwei; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 52, 282) und ständiger Rechtsprechung (SZ 6/127; GlUNF 6740; JBl. 1913, 590; JBl. 1912, 293) muß der Exekutionstitel, auf Grund dessen die Bewilligung der Sicherstellungsexekution beantragt wird, zugestellt sein, es sei denn, es handelt sich um ein in Gegenwart beider Parteien verkundetes Verzichts-, Anerkenntnis- oder Urteil in Bagatellsachen (Paragraphen 416, 452, ZPO). Das Erfordernis der Zustellung ist zwar in den Paragraphen 370, 371, EO nicht genannt, ergibt sich aber zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 416, Absatz eins, ZPO, derzufolge ein Urteil den Parteien gegenüber erst mit seiner Zustellung wirksam wird. Es kann daher erst vom Tage der Zustellung an einen Exekutionstitel bilden. Im übrigen ist auch aus den Worten "schon vor Eintritt der Rechtskraft" im Paragraph 370, EO zu ersehen, daß die Zustellung des Urteiles dem Exekutionsantrag vorangegangen sein muß, da sonst die Berechnung des Tages, an welchem das Urteil rechtskräftig wird und die Leistungspflicht beginnt, gar nicht stattfinden könnte (SZ 6/127). Beschlüsse, die zufolge der Anordnung des Paragraph 426, ZPO schriftlich ausgefertigt und zugestellt werden müssen, werden gleichfalls erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung wirksam (Paragraphen 416, Absatz eins, 426, Absatz 2, ZPO; Fasching römisch drei, 831). Es ist daher dem Rekursgericht beizupflichten, daß auf Grund eines noch nicht zugestellten Wechselzahlungsauftrages die Exekution zur Sicherstellung nicht bewilligt werden darf (Jud. 187, GlUNF 3686). Das Erfordernis, dem beim Exekutionsgericht eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Sicherstellung eine Amtsbestätigung über die Erhebung von Einwendungen - gegen den Wechselzahlungsauftrag - anzuschließen, ist vom Gesetzgeber bei der Novellierung des Paragraph 375, Absatz eins, EO durch das Konsumentenschutzgesetz nur deshalb beseitigt worden, weil nunmehr schon vor Erhebung von Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag Exekution zur Sicherstellung zulässig ist. In den Erläuternden Bemerkungen zum Konsumentenschutzgesetz findet sich kein Hinweis dafür, daß der Gesetzgeber von dem Erfordernis der Zustellung des Titels vor Bewilligung der Sicherungsexekution hätte abgehen wollen. Gerade bei der Sicherungsexekution nach Paragraph 371, Ziffer 2, EO würde das eine außerordentliche Härte für den Verpflichteten bedeuten, weil, ohne daß er auch nur von der Klage etwas weiß, schon gegen ihn Exekution zur Sicherstellung geführt werden könnte vergleiche Berger in RZ 1980, 4).