Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 1060/93×

Entscheidung 3 Ob 1060/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1060/93

Entscheidungsdatum

15.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Stadtgemeinde B*****, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Herbert V*****, vertreten durch Dr.Erich Heliczer, Rechtsanwalt in Bad Vöslau, wegen Erwirkung einer unvertretbaren Handlung, infolge außerordentlichen Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Kreis-(nunmehr Landes-)gerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 10.Dezember 1992, GZ R 491/92-6, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die im Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsfrage, ob bei einem Vergleich die Bestätigung der Rechtskraft der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gleichzuhalten ist, muß hier nicht gelöst werden, weil auf der vorgelegten Ausfertigung des Exekutionstitels eine Stampiglie abgedruckt ist, die sowohl für die Bestätigung der Rechtskraft als auch für die Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorgesehen ist vergleiche Paragraph 150, Absatz 3, Geo) und bei der die Worte "und vollstreckbar" - offensichtlich vom Titelgericht - durchgestrichen wurden. Daraus muß aber geschlossen werden, daß das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit - in Betracht käme grundsätzlich die Beibringung der Vollmacht oder die Unterlassung des Widerrufs vergleiche Heller-Berger-Stix römisch eins 206; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht3 63) - nicht geprüft wurde. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob bei einem Vergleich die Bestätigung der Rechtskraft einen Sinn hat.

Anmerkung

E31069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB01060.93.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19930615_OGH0002_0030OB01060_9300000_000