Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 107/04p×

Entscheidung 3 Ob 107/04p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob107/04p

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 7. Mai 2001 verstorbenen Peter M*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Sohnes Peter M*****,, vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano und Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Februar 2004, GZ 42 R 64/04d-42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob hinreichend motivierte, auch bloß subjektive Bedenken vorliegen, die die Nachlassabsonderung (Paragraph 812, ABGB) rechtfertigen, ist nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (6 Ob 32/01a). Das verhindert mangels hier nicht gegebenen Überschreitens des notwendigen Ermessensspielraums das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E75129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00107.04P.1020.000

Im RIS seit

19.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20041020_OGH0002_0030OB00107_04P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung