Entscheidung 3 Ob 107/09w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.06.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marta H*****, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft (KEG) in Mistelbach, gegen die beklagte Partei Susanne H*****, vertreten durch Deschka Klein Daum Rechtsanwälte in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 23 Cg 163/01f (20 Cg 8/01i) des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2009, GZ 11 R 184/08x-49, womit das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Mai 2008, GZ 23 Cg 1/07s-38, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens versucht die Klägerin ausschließlich darzulegen, aus welchem Grund die Erledigung ihrer Beweisrüge durch das Gericht zweiter Instanz unrichtig sei. Dass die angeblichen Begründungsmängel konkret von der Art wären, dass sie den angeführten Revisionsgrund verwirklichen könnten (E. Kodek in Rechberger³ § 503 ZPO Rz 11 mwN), legt sie nicht dar. Vor allem aber begründet sie nicht einmal ansatzweise iSd § 506 Abs 1 Z 5 ZPO, inwiefern die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen des materiellen oder formellen Rechts abhinge.Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens versucht die Klägerin ausschließlich darzulegen, aus welchem Grund die Erledigung ihrer Beweisrüge durch das Gericht zweiter Instanz unrichtig sei. Dass die angeblichen Begründungsmängel konkret von der Art wären, dass sie den angeführten Revisionsgrund verwirklichen könnten (E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 503, ZPO Rz 11 mwN), legt sie nicht dar. Vor allem aber begründet sie nicht einmal ansatzweise iSd Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, inwiefern die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen des materiellen oder formellen Rechts abhinge.
Anmerkung
E91178
3Ob107.09w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00107.09W.0623.000
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009
Dokumentnummer
JJT_20090623_OGH0002_0030OB00107_09W0000_000