Entscheidung 3 Ob 107/22i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.06.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. I*, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, gegen die verpflichteten Parteien 1. Dr. G*, und 2. D*, beide vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, wegen 53.931,31 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 16. Februar 2022, GZ 4 R 247/21d-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 24. November 2021, GZ 109 E 3594/21d-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Exekutionsantrag der Betreibenden bewilligt wurde, nicht Folge. Es sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. [1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Exekutionsantrag der Betreibenden bewilligt wurde, nicht Folge. Es sprach unter Bezugnahme auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[2] Der vom Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisonsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RS0012387 [T13, T16, T19]). [3] Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RS0012387 [T13, T16, T19]).
[4] Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00107.22I.0622.000
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Dokumentnummer
JJT_20220622_OGH0002_0030OB00107_22I0000_000