Aus den Entscheidungsgründen:
In der Rechtsrüge führt die klagende Partei im wesentlichen aus, nur der Verpflichtete könne nach Beschreibung und Schätzung von Sachen als Zubehör einer Liegenschaft diesen die Zubehöreigenschaft nicht mehr entziehen. Ein am Exekutionsverfahren nicht beteiligter Dritter könne das aber auch später, allerdings nicht einem gutgläubigen Ersteher der Liegenschaft gegenüber. Die Exekution dürfe sich nur auf das Vermögen des Verpflichteten erstrecken, nicht aber auf das Vermögen Dritter. Sinn und Zweck des § 297a ABGB. sei der Schutz des gutgläubigen Hypothekargläubigers, nicht aber auch anderer Gläubiger. Nur Hypothekargläubigern gegenüber werde die Voraussetzung der Eigentumsidentität zur Begründung von Zubehör durch das Unterbleiben der Anmerkung im Grundbuch ersetzt. Der dritte Eigentümer könne in jedem Stadium des Exekutionsverfahrens sein Eigentumsrecht und damit die Unzulässigkeit der Exekution geltend machen. Auch ein gutgläubiger betreibender Gläubiger (der nicht Hypothekargläubiger ist) könne die Exekution nur auf das Vermögen des Verpflichteten führen.In der Rechtsrüge führt die klagende Partei im wesentlichen aus, nur der Verpflichtete könne nach Beschreibung und Schätzung von Sachen als Zubehör einer Liegenschaft diesen die Zubehöreigenschaft nicht mehr entziehen. Ein am Exekutionsverfahren nicht beteiligter Dritter könne das aber auch später, allerdings nicht einem gutgläubigen Ersteher der Liegenschaft gegenüber. Die Exekution dürfe sich nur auf das Vermögen des Verpflichteten erstrecken, nicht aber auf das Vermögen Dritter. Sinn und Zweck des Paragraph 297 a, ABGB. sei der Schutz des gutgläubigen Hypothekargläubigers, nicht aber auch anderer Gläubiger. Nur Hypothekargläubigern gegenüber werde die Voraussetzung der Eigentumsidentität zur Begründung von Zubehör durch das Unterbleiben der Anmerkung im Grundbuch ersetzt. Der dritte Eigentümer könne in jedem Stadium des Exekutionsverfahrens sein Eigentumsrecht und damit die Unzulässigkeit der Exekution geltend machen. Auch ein gutgläubiger betreibender Gläubiger (der nicht Hypothekargläubiger ist) könne die Exekution nur auf das Vermögen des Verpflichteten führen.
Daß es sich bei der Tischexzenterpresse um eine Maschine handelt, die für den Betrieb der verpflichteten Partei bestimmt war und in diesen eingebaut wurde, wurde von den Untergerichten zutreffend festgestellt und wird auch in den Rechtsmittelschriften nicht mehr bekämpft. Es ist daher nur noch zu erörtern, ob sie auch gegenüber der beklagten Partei, die zwar betreibender Gläubiger, aber nicht Hypothekargläubiger ist, als Zubehör der Liegenschaft zu gelten hat und ob der Vorbehaltseigentümer sein Eigentumsrecht gegenüber dem betreibenden Gläubiger geltend machen kann, wenn dieses Eigentumsrecht nicht im Sinne des § 297a ABGB. im Grundbuch angemerkt ist.Daß es sich bei der Tischexzenterpresse um eine Maschine handelt, die für den Betrieb der verpflichteten Partei bestimmt war und in diesen eingebaut wurde, wurde von den Untergerichten zutreffend festgestellt und wird auch in den Rechtsmittelschriften nicht mehr bekämpft. Es ist daher nur noch zu erörtern, ob sie auch gegenüber der beklagten Partei, die zwar betreibender Gläubiger, aber nicht Hypothekargläubiger ist, als Zubehör der Liegenschaft zu gelten hat und ob der Vorbehaltseigentümer sein Eigentumsrecht gegenüber dem betreibenden Gläubiger geltend machen kann, wenn dieses Eigentumsrecht nicht im Sinne des Paragraph 297 a, ABGB. im Grundbuch angemerkt ist.
Die Exekutionsordnung läßt grundsätzlich Exekutionen nur auf das Vermögen des Verpflichteten zu. Da aber alle in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen Gegenstände gepfändet werden können, ist es möglich, daß Vermögensobjekte Dritter in Exekution gezogen werden. Der Dritte hat dann die Möglichkeit, mit der Klage nach § 37 EO. die drohende Beeinträchtigung seiner Rechte abzuwehren. Die Klage kann erhoben werden, solange das Exekutionsverfahren nicht beendet ist, also bis zur Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses (Neumann - Lichtblau[3] I. Bd. S. 192).Die Exekutionsordnung läßt grundsätzlich Exekutionen nur auf das Vermögen des Verpflichteten zu. Da aber alle in der Gewahrsame des Verpflichteten befindlichen Gegenstände gepfändet werden können, ist es möglich, daß Vermögensobjekte Dritter in Exekution gezogen werden. Der Dritte hat dann die Möglichkeit, mit der Klage nach Paragraph 37, EO. die drohende Beeinträchtigung seiner Rechte abzuwehren. Die Klage kann erhoben werden, solange das Exekutionsverfahren nicht beendet ist, also bis zur Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses (Neumann - Lichtblau[3] römisch eins. Bd. S. 192).
Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung können Zubehör nur solche Sachen sein, die im Eigentum des Eigentümers der Hauptsache stehen (SZ. XX 98, Klang[2] II 17 ff.). Werden Sachen, die nicht im Eigentum des Eigentümers der Hauptsache stehen, mit dieser in eine solche Verbindung gebracht, daß sie üblicherweise als Zubehör anzusehen wären, dann sind sie dennoch nicht Zubehör und ihr Eigentümer kann sein Recht jederzeit geltend machen. Nur hinsichtlich Maschinen hat der Gesetzgeber im § 297a ABGB. eine andere Regelung getroffen. Danach gelten Maschinen als Zubehör der Liegenschaft, wenn nicht die im Gesetz vorgesehene Anmerkung, daß sie Eigentum eines anderen sind, erwirkt wurde. Da es sich hiebei um eine Sonderregelung handelt, ist sie einschränkend auszulegen und nur auf jene Fälle anzuwenden, die unmittelbarer Anlaß für die Gesetzesänderung waren. Der Zweck dieser Bestimmung war es, einerseits diejenigen, die Maschinen auf Kredit unter Eigentumsvorbehalt verkauft haben, zu schützen und andererseits die bücherlich Berechtigten zu schützen, die vor einer Wertminderung der Liegenschaft bewahrt werden sollten. Dieser Schutz gilt also nicht für bücherlich nicht Berechtigte. Ihnen gegenüber kann der Vorbehaltseigentümer sein Recht auch ohne Anmerkung im Grundbuch geltend machen. Die Unterlassung der Anmerkung schafft noch keinen Titel zum Eigentumserwerb, sie führt daher nicht zum Verlust des Eigentums des Vorbehaltseigentümers (EvBl. 1962 Nr. 194, EvBl. 1957 Nr. 23). Auch für den betreibenden Gläubiger besteht kein Schutz des Vertrauens auf das öffentliche Buch. Es ist durch die Bestimmungen der Exekutionsordnung geradezu ausgeschlossen, daß durch den Exekutionsakt als solchen für den betreibenden Gläubiger ein neues Recht geschaffen wird (JBl. 1936 S. 408, GlUNF. 2255). Die Beschreibung und Schätzung einer Sache als Zubehör einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren kann daher für den betreibenden Gläubiger nicht die Wirkung haben, daß nunmehr ihm gegenüber die Sache als Zubehör der Liegenschaft gilt und der Eigentümer sein Eigentumsrecht daran nicht mehr geltend machen kann.Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung können Zubehör nur solche Sachen sein, die im Eigentum des Eigentümers der Hauptsache stehen (SZ. römisch zwanzig 98, Klang[2] römisch zwei 17 ff.). Werden Sachen, die nicht im Eigentum des Eigentümers der Hauptsache stehen, mit dieser in eine solche Verbindung gebracht, daß sie üblicherweise als Zubehör anzusehen wären, dann sind sie dennoch nicht Zubehör und ihr Eigentümer kann sein Recht jederzeit geltend machen. Nur hinsichtlich Maschinen hat der Gesetzgeber im Paragraph 297 a, ABGB. eine andere Regelung getroffen. Danach gelten Maschinen als Zubehör der Liegenschaft, wenn nicht die im Gesetz vorgesehene Anmerkung, daß sie Eigentum eines anderen sind, erwirkt wurde. Da es sich hiebei um eine Sonderregelung handelt, ist sie einschränkend auszulegen und nur auf jene Fälle anzuwenden, die unmittelbarer Anlaß für die Gesetzesänderung waren. Der Zweck dieser Bestimmung war es, einerseits diejenigen, die Maschinen auf Kredit unter Eigentumsvorbehalt verkauft haben, zu schützen und andererseits die bücherlich Berechtigten zu schützen, die vor einer Wertminderung der Liegenschaft bewahrt werden sollten. Dieser Schutz gilt also nicht für bücherlich nicht Berechtigte. Ihnen gegenüber kann der Vorbehaltseigentümer sein Recht auch ohne Anmerkung im Grundbuch geltend machen. Die Unterlassung der Anmerkung schafft noch keinen Titel zum Eigentumserwerb, sie führt daher nicht zum Verlust des Eigentums des Vorbehaltseigentümers (EvBl. 1962 Nr. 194, EvBl. 1957 Nr. 23). Auch für den betreibenden Gläubiger besteht kein Schutz des Vertrauens auf das öffentliche Buch. Es ist durch die Bestimmungen der Exekutionsordnung geradezu ausgeschlossen, daß durch den Exekutionsakt als solchen für den betreibenden Gläubiger ein neues Recht geschaffen wird (JBl. 1936 S. 408, GlUNF. 2255). Die Beschreibung und Schätzung einer Sache als Zubehör einer Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren kann daher für den betreibenden Gläubiger nicht die Wirkung haben, daß nunmehr ihm gegenüber die Sache als Zubehör der Liegenschaft gilt und der Eigentümer sein Eigentumsrecht daran nicht mehr geltend machen kann.
Die Entscheidungen, auf die sich das Berufungsgericht beruft, insbesondere EvBl. 1967 Nr. 34, besagen, daß der Liegenschaftseigentümer die Zubehöreigenschaft einer Sache nach Beschreibung und Schätzung dieser Sache nicht mehr auflösen kann, weil damit der betreibende Gläubiger an den Gegenständen ein Befriedigungsrecht erworben hat. Das gilt aber nicht für Sachen, die, wie oben ausgeführt wurde, nicht Zubehör der Liegenschaft geworden sind, weil die Eigentümeridentität fehlt. Nur gegenüber bücherlich Berechtigten würden diese Sachen gemäß der Sonderbestimmung des § 297a ABGB. als Zubehör gelten. In dem der Entscheidung EvBl. 1967 Nr. 34 zugrunde liegenden Fall war der betreibende Gläubiger auch bücherlich Berechtigter, ebenso in der Entscheidung ZBl. 1929 Nr. 99. Ob das auch bei der Entscheidung SZ. VII 231 der Fall war, geht aus der Veröffentlichung nicht hervor. Bei der Entscheidung SZ. IX 50 war nicht die Frage zu erörtern, ob Maschinen als Liegenschaftszubehör gelten, sondern ob Zubehörsachen nach Beschreibung und Schätzung noch pfandfrei von einem Dritten erworben werden können. Die Frage der Exszindierung spielt dabei keine Rolle. Die Entscheidung EvBl. 1961 Nr. 61 betrifft die Veräußerung von Zubehörstücken durch den Eigentümer nach Beschreibung und Schätzung. Es wurde also weder die Frage des Eigentumsvorbehaltes erörtert noch handelte es sich um eine Klage nach § 37 EO.Die Entscheidungen, auf die sich das Berufungsgericht beruft, insbesondere EvBl. 1967 Nr. 34, besagen, daß der Liegenschaftseigentümer die Zubehöreigenschaft einer Sache nach Beschreibung und Schätzung dieser Sache nicht mehr auflösen kann, weil damit der betreibende Gläubiger an den Gegenständen ein Befriedigungsrecht erworben hat. Das gilt aber nicht für Sachen, die, wie oben ausgeführt wurde, nicht Zubehör der Liegenschaft geworden sind, weil die Eigentümeridentität fehlt. Nur gegenüber bücherlich Berechtigten würden diese Sachen gemäß der Sonderbestimmung des Paragraph 297 a, ABGB. als Zubehör gelten. In dem der Entscheidung EvBl. 1967 Nr. 34 zugrunde liegenden Fall war der betreibende Gläubiger auch bücherlich Berechtigter, ebenso in der Entscheidung ZBl. 1929 Nr. 99. Ob das auch bei der Entscheidung SZ. römisch sieben 231 der Fall war, geht aus der Veröffentlichung nicht hervor. Bei der Entscheidung SZ. römisch neun 50 war nicht die Frage zu erörtern, ob Maschinen als Liegenschaftszubehör gelten, sondern ob Zubehörsachen nach Beschreibung und Schätzung noch pfandfrei von einem Dritten erworben werden können. Die Frage der Exszindierung spielt dabei keine Rolle. Die Entscheidung EvBl. 1961 Nr. 61 betrifft die Veräußerung von Zubehörstücken durch den Eigentümer nach Beschreibung und Schätzung. Es wurde also weder die Frage des Eigentumsvorbehaltes erörtert noch handelte es sich um eine Klage nach Paragraph 37, EO.
Im vorliegenden Fall ist daher das Vorbehaltseigentum der klagenden Partei durch die Verbindung der Maschine mit der Betriebsliegenschaft der verpflichteten Partei nicht untergegangen, die klagende Partei kann vielmehr gegenüber dem betreibenden Gläubiger, der nicht Hypothekargläubiger ist, ihr Eigentumsrecht geltend machen.