Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach Art XLI Z 5 WGN 1989 kommen die bisher in Geltung stehenden Vorschriften über den Revisonsrekurs zur Anwendung. Nach der besonderen Anordnung des § 239 Abs 3 EO ist gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben werden, der Revisionsrekurs auch dann zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Der Rechtsmittelausschluß des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO gilt daher hier nicht. Auch wenn die weiteren Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nach § 78 EO und § 528 Abs 2 sowie § 502 Abs 4 Z 2 ZPO in der noch geltenden Fassung gegeben wären, ist der Revisionsrekurs aus den folgenden Erwägungen zurückzuweisen:Nach Art XLI Ziffer 5, WGN 1989 kommen die bisher in Geltung stehenden Vorschriften über den Revisonsrekurs zur Anwendung. Nach der besonderen Anordnung des Paragraph 239, Absatz 3, EO ist gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben werden, der Revisionsrekurs auch dann zulässig, wenn das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gilt daher hier nicht. Auch wenn die weiteren Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, sowie Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO in der noch geltenden Fassung gegeben wären, ist der Revisionsrekurs aus den folgenden Erwägungen zurückzuweisen:
Über das Vermögen der Zweitverpflichteten wurde am 12.Juni 1989 zu 8 S 10/89 des Landesgerichtes St.Pölten erneut der Konkurs eröffnet. Die Konkurswirkungen traten mit Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel angeschlagen worden ist und dauern an. Durch die Eröffnung des Konkurses wurde das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen der Zweitverpflichteten ihrer freien Verfügung entzogen (§ 1 Abs 1 KO und § 2 Abs 1 KO). Mit der Konkurseröffnung wurde der Masseverwalter ausschließlich zur Vertretung der Konkursmasse berufen. Der Mangel der Verfügungsfähigkeit infolge Konkurseröffnung ist von Amts wegen wahrzunehmen. Soweit nicht der Masseverwalter deshalb von der Vertretung der Masse ausgeschlossen ist, weil er die Zwangsversteigerung betreibt (§ 119 KO) und dem Verpflichteten daher ausnahmsweise trotz Konkurseröffnung Parteistellung zukommt (Heller-Berger-Stix 144), ist ausschließlich der Masseverwalter Vertreter des Gemeinschuldners und allein zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Heller-Berger-Stix 143; SZ 29/82; SZ 32/91; SZ 34/165; JBl 1980, 159 ua). Dies gilt sowohl für die Stellung der Zweitverpflichteten als frühere Hälfteeigentümerin wie auch als Fruchtgenußberechtigte, weil es sich in beiden Fällen um in die Masse fallende Vermögensrechte handelt. Ihr fehlte daher die Legitimation, nach Konkurseröffnung durch ihren gewählten Rechtsvertreter ein Rechtsmittel zu erheben.Über das Vermögen der Zweitverpflichteten wurde am 12.Juni 1989 zu 8 S 10/89 des Landesgerichtes St.Pölten erneut der Konkurs eröffnet. Die Konkurswirkungen traten mit Beginn des Tages ein, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel angeschlagen worden ist und dauern an. Durch die Eröffnung des Konkurses wurde das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen der Zweitverpflichteten ihrer freien Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, KO und Paragraph 2, Absatz eins, KO). Mit der Konkurseröffnung wurde der Masseverwalter ausschließlich zur Vertretung der Konkursmasse berufen. Der Mangel der Verfügungsfähigkeit infolge Konkurseröffnung ist von Amts wegen wahrzunehmen. Soweit nicht der Masseverwalter deshalb von der Vertretung der Masse ausgeschlossen ist, weil er die Zwangsversteigerung betreibt (Paragraph 119, KO) und dem Verpflichteten daher ausnahmsweise trotz Konkurseröffnung Parteistellung zukommt (Heller-Berger-Stix 144), ist ausschließlich der Masseverwalter Vertreter des Gemeinschuldners und allein zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Heller-Berger-Stix 143; SZ 29/82; SZ 32/91; SZ 34/165; JBl 1980, 159 ua). Dies gilt sowohl für die Stellung der Zweitverpflichteten als frühere Hälfteeigentümerin wie auch als Fruchtgenußberechtigte, weil es sich in beiden Fällen um in die Masse fallende Vermögensrechte handelt. Ihr fehlte daher die Legitimation, nach Konkurseröffnung durch ihren gewählten Rechtsvertreter ein Rechtsmittel zu erheben.
Der Revisionsrekurs der Ausnehmerin ist deshalb unzulässig, weil ihre Rechtsstellung durch den erstrichterlichen Verteilungsbeschluß in keiner Weise berührt wird. Darauf hat schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen. Sie vermag auch in ihrem Revisionsrekurs nicht aufzuzeigen, inwieweit sie dadurch beschwert sein kann, daß ein Teil des Meistbots den Hypothekargläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen zugewiesen und ein Teilbetrag vorerst als Deckungskapital angelegt wird, um aus dem Zinsenertrag den Ersteher für das aufrecht bleibende Fruchtgenußrecht der Zweitverpflichteten zu entschädigen. Ihre eigenen bücherlich sichergestellten Rechte sind nach den Versteigerungsbedingungen von den Erstehern ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Sie hat sich an die Ersteher zu halten und keinen Anspruch auf Zuteilung aus der Masse. Sie kann daher auch nicht dadurch beschwert sein, daß das Erstgericht nach der Abhaltung der Verteilungstagsatzung zunächst für den 23.November 1988 eine "erstreckte Tagsatzung zur Meistbotsverteilung" anberaumt, diese aber dann wieder abberaumt und "auf unbestimmte Zeit erstreckt" hat.
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist aber Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels (JBl 1961, 605 uva).