Entscheidung 3 Ob 1078/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.11.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** GmbH,***** vertreten durch Dr.Klaus Braunegg ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei H*****GmbH,********** vertreten durch Dr.Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erwirkung einer Unterlassung, infolge außerordentlichen Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 8.Juli 1992, GZ 1 R 104/92-16, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Verpflichteten wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Rekurs des Verpflichteten wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die verpflichtete Partei übersieht, daß die Abänderung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung zur Zeit der Entscheidung des Rekursgerichtes noch nicht rechtskräftig war. Die Schlußfolgerungen, die sie aus der Abänderung zieht, sind daher schon aus diesem Grund nicht zielführend. Im Zusammenhang mit der Schlüssigkeit des Exekutionsantrags sind in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende und damit erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zu lösen.Die verpflichtete Partei übersieht, daß die Abänderung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung zur Zeit der Entscheidung des Rekursgerichtes noch nicht rechtskräftig war. Die Schlußfolgerungen, die sie aus der Abänderung zieht, sind daher schon aus diesem Grund nicht zielführend. Im Zusammenhang mit der Schlüssigkeit des Exekutionsantrags sind in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende und damit erhebliche Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01078.92.1118.000
Dokumentnummer
JJT_19921118_OGH0002_0030OB01078_9200000_000