Entscheidung 3 Ob 108/05m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.06.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Gregor S*****, geboren am 17. Juli 1991, infolge Revisionsrekurses der Mutter Karin S*****, vertreten durch Dr. Erika Furgler, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 2005, GZ 44 R 678/04p-153, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 28. Oktober 2004, GZ 41 P 6/04t-136, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 15. Februar 2005 wurde der Beschluss des Erstgerichts auf Unterhaltsfestsetzung teilweise bestätigt und teilweise abgeändert.
Rechtliche Beurteilung
Am 1. Jänner 2005 ist das AußStrG BGBl I 2003/112 in Kraft getreten; es ist grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind (§ 199 AußStrG). Gemäß § 203 Abs 1 erster Satz AußStrG sind die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren - wie hier - dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Nach § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich im Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die vom Vater selbst unterfertigte Revisionsrekursbeantwortung ist daher dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil die Revisionsrekursbeantwortung gemäß § 65 Abs 3 Z 5, § 68 Abs 1 AußStrG die Unterschriften eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten hat.Am 1. Jänner 2005 ist das AußStrG BGBl römisch eins 2003/112 in Kraft getreten; es ist grundsätzlich auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind (Paragraph 199, AußStrG). Gemäß Paragraph 203, Absatz eins, erster Satz AußStrG sind die Bestimmungen über die Vertretung im Rekursverfahren und im Revisionsrekursverfahren - wie hier - dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt. Nach Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG müssen sich im Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, im Revisionsrekursverfahren die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die vom Vater selbst unterfertigte Revisionsrekursbeantwortung ist daher dem Erstgericht zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil die Revisionsrekursbeantwortung gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG die Unterschriften eines Rechtsanwalts oder Notars zu enthalten hat.
Anmerkung
E77812
3Ob108.05m
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
ÖA 2006,203 U486 = EFSlg 113.347
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00108.05M.0630.000
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20050630_OGH0002_0030OB00108_05M0000_000
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