Entscheidung 3 Ob 108/18f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.08.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Destaller ua, Rechtsanwälte in Graz, wegen (eingeschränkt) Räumung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 23. Februar 2018, GZ 7 R 137/17v-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 29. September 2017, GZ 213 C 131/16m-15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 335,64 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 55,94 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers zeigt aus folgenden Gründen keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist deshalb als nicht zulässig zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO):Die Revision des Klägers zeigt aus folgenden Gründen keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist deshalb als nicht zulässig zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
Der Beklagte behauptete in erster Instanz eine dem Schreiben vom 30. August 2012 vorausgehende, ausdrückliche mündliche Vereinbarung mit der (früheren) Vermieterin, dass der Mietvertrag über den 31. Oktober 2012 hinaus verlängert werde, die durch das genannte Schreiben bestätigt worden sei. Mangels substantiierter Bestreitung dieser ist von deren schlüssigem Zugeständnis durch ihn auszugehen (RIS-Justiz RS0039927). Demnach kam es zu einer vertraglichen (rechtsgeschäftlichen) Verlängerung des befristeten Mietvertrags, die den Eintritt der in § 29 Abs 3 lit b MRG vorgesehenen Rechtsfolge der ex lege erfolgenden einmaligen Erneuerung des Mietvertrags um drei Jahre ausschließt. Da dabei die in § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG geforderte Schriftform nicht eingehalten wurde, gilt das Mietverhältnis seither als auf unbestimmte Zeit erneuert (§ 29 Abs 3 lit a MRG). Es kommt daher weder auf die Wirksamkeit der ursprünglichen Befristung an noch auf die Auslegung des Schreibens des Vermieters vom 31. August 2015 oder auf die Beurteilung des Verhaltens der Vermieterseite nach dem 31. Oktober 2015.Der Beklagte behauptete in erster Instanz eine dem Schreiben vom 30. August 2012 vorausgehende, ausdrückliche mündliche Vereinbarung mit der (früheren) Vermieterin, dass der Mietvertrag über den 31. Oktober 2012 hinaus verlängert werde, die durch das genannte Schreiben bestätigt worden sei. Mangels substantiierter Bestreitung dieser ist von deren schlüssigem Zugeständnis durch ihn auszugehen (RIS-Justiz RS0039927). Demnach kam es zu einer vertraglichen (rechtsgeschäftlichen) Verlängerung des befristeten Mietvertrags, die den Eintritt der in Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, MRG vorgesehenen Rechtsfolge der ex lege erfolgenden einmaligen Erneuerung des Mietvertrags um drei Jahre ausschließt. Da dabei die in Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, MRG geforderte Schriftform nicht eingehalten wurde, gilt das Mietverhältnis seither als auf unbestimmte Zeit erneuert (Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, MRG). Es kommt daher weder auf die Wirksamkeit der ursprünglichen Befristung an noch auf die Auslegung des Schreibens des Vermieters vom 31. August 2015 oder auf die Beurteilung des Verhaltens der Vermieterseite nach dem 31. Oktober 2015.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 und 41 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50 und 41 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00108.18F.0814.000
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2018
Dokumentnummer
JJT_20180814_OGH0002_0030OB00108_18F0000_000