Der vom Gericht zweiter Instanz wegen Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Recht für zulässig erklärte Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin zu COZ 10 = CLNR 3 ist berechtigt.
Dem Gesetz ist eine Beschränkung der Rechte der Nachhypothekare nach § 222 Abs 3 und 4 EO auf vom Vorhypothekar verschiedene Personen nicht zu entnehmen. Die Überlegungen des Gerichtes zweiter Instanz sind aber auch vom Zweck der Vorschriften über einen Ersatzanspruch nach § 222 Abs 3 und 4 EO nicht zielführend. Auch bei Personenidentität kann durchaus ein Bedürfnis nach Eintragung eines solchen Ersatzanspruches bestehen:Dem Gesetz ist eine Beschränkung der Rechte der Nachhypothekare nach Paragraph 222, Absatz 3 und 4 EO auf vom Vorhypothekar verschiedene Personen nicht zu entnehmen. Die Überlegungen des Gerichtes zweiter Instanz sind aber auch vom Zweck der Vorschriften über einen Ersatzanspruch nach Paragraph 222, Absatz 3 und 4 EO nicht zielführend. Auch bei Personenidentität kann durchaus ein Bedürfnis nach Eintragung eines solchen Ersatzanspruches bestehen:
Wenn mehrere Liegenschaften für eine erste Forderung eines Gläubigers haften, aber nur eine von ihnen für eine weitere Forderung desselben Gläubigers, dann muß auch ein solcher Gläubiger nicht auf sein Recht verzichten, eine unverhältnismäßige Befriedigung der ersten Forderung aus nur einer der mehreren Liegenschaften zu verlangen. Es steht ja nie fest, ob die weiteren Liegenschaften zu einem weiteren Befriedigungsfonds führen. Hat ein solcher Gläubiger aus einer der mehreren Liegenschaften eine unverhältnismäßig höhere Befriedigung erhalten, so steht ihm aus den übrigen simultan mithaftenden Liegenschaften für seine erste Forderung nur mehr eine unverhältnismäßig niedrigere Restbefriedigung zu. Dies gilt besonders auch für Simultanhöchstbetragshypotheken. Der Höchstbetrag kann zwar immer wieder ausgenützt werden; aber nach Zuweisung eines Teiles des Höchstbetrages aus einer von mehreren Liegenschaften haften die übrigen Liegenschaften nicht mehr für den vollen Höchstbetrag, sondern nur noch für den restlichen Teil desselben (SZ 61/191 mwN). Auf diese Weise kann dem Gläubiger aber der Teil seiner Pfanddeckung für beide Forderungen verloren gehen, den er bei verhältnismäßiger Befriedigung iSd § 222 Abs 2 EO zur Verfügung gehabt hätte. Das Argument, er könne selbst für die Versteigerung aller mithaftenden Liegenschaften sorgen und dann die verhältnismäßige Befriedigung aus allen Meistboten beantragen, würde nur zutreffen, wenn dem Gläubiger bekannt wäre, daß alle Liegenschaften erfolgreich versteigert werden können. Bei einer Simultanhöchstbetragshypothek kommt noch dazu, daß der Gläubiger nicht wissen muß, in welcher Höhe für die vorrangige und für die nachrangige Höchstbetragshypothek Forderungen entstehen werden.Wenn mehrere Liegenschaften für eine erste Forderung eines Gläubigers haften, aber nur eine von ihnen für eine weitere Forderung desselben Gläubigers, dann muß auch ein solcher Gläubiger nicht auf sein Recht verzichten, eine unverhältnismäßige Befriedigung der ersten Forderung aus nur einer der mehreren Liegenschaften zu verlangen. Es steht ja nie fest, ob die weiteren Liegenschaften zu einem weiteren Befriedigungsfonds führen. Hat ein solcher Gläubiger aus einer der mehreren Liegenschaften eine unverhältnismäßig höhere Befriedigung erhalten, so steht ihm aus den übrigen simultan mithaftenden Liegenschaften für seine erste Forderung nur mehr eine unverhältnismäßig niedrigere Restbefriedigung zu. Dies gilt besonders auch für Simultanhöchstbetragshypotheken. Der Höchstbetrag kann zwar immer wieder ausgenützt werden; aber nach Zuweisung eines Teiles des Höchstbetrages aus einer von mehreren Liegenschaften haften die übrigen Liegenschaften nicht mehr für den vollen Höchstbetrag, sondern nur noch für den restlichen Teil desselben (SZ 61/191 mwN). Auf diese Weise kann dem Gläubiger aber der Teil seiner Pfanddeckung für beide Forderungen verloren gehen, den er bei verhältnismäßiger Befriedigung iSd Paragraph 222, Absatz 2, EO zur Verfügung gehabt hätte. Das Argument, er könne selbst für die Versteigerung aller mithaftenden Liegenschaften sorgen und dann die verhältnismäßige Befriedigung aus allen Meistboten beantragen, würde nur zutreffen, wenn dem Gläubiger bekannt wäre, daß alle Liegenschaften erfolgreich versteigert werden können. Bei einer Simultanhöchstbetragshypothek kommt noch dazu, daß der Gläubiger nicht wissen muß, in welcher Höhe für die vorrangige und für die nachrangige Höchstbetragshypothek Forderungen entstehen werden.
Das Erstgericht wird sich daher der Verhandlung über den vom Gericht zweiter Instanz zutreffend ausgelegten Antrag auf Einräumung einer Ersatzhypothek unterziehen und die nötigen Feststellungen über die Wertverhältnisse zu treffen haben.
Da der Revisionsrekurswerberin bei ihrem Antrag nur die Stellung einer Hypothekargläubigerin zukommt und bisher kein Gegenantrag vorliegt, hat sie die Kosten ihres Rekurses an die zweite Instanz und ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen (Heller-Berger-Stix 708).