Begründung:
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bewilligte mit Beschluß vom 26.11.1986, GZ 50 Nc 380/86-1, der beklagten Partei aufgrund des Beschlusses des Kantonsgerichtes S***** vom 27.4.1982, GZ 6/1982, gegen die Klägerin zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von sfr 50.000,-- (= öS 435.000,--) die Fahrnisexekution (welche vom Exekutionsgericht Wien am 13.12.1987 vollzogen wurde). Die Klägerin erhob gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs und Widerspruch mit der Behauptung, der Exekutionstitel sei aufgrund verschiedener Bestimmungen des schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes in der Schweiz und somit gemäß Art.5 Abs.1 des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages BGBl. 1962/125 auch in Österreich nicht vollstreckbar. Dem Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge, der Oberste Gerichtshof bestätigte dessen Entscheidung. Das Widerspruchsbegehren wies das Landesgericht für ZRS Wien mit dem - unangefochten gebliebenen - Urteil vom 7.10.1988, GZ 50 Nc 380/86-16, ab.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bewilligte mit Beschluß vom 26.11.1986, GZ 50 Nc 380/86-1, der beklagten Partei aufgrund des Beschlusses des Kantonsgerichtes S***** vom 27.4.1982, GZ 6 aus 1982,, gegen die Klägerin zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von sfr 50.000,-- (= öS 435.000,--) die Fahrnisexekution (welche vom Exekutionsgericht Wien am 13.12.1987 vollzogen wurde). Die Klägerin erhob gegen die Exekutionsbewilligung Rekurs und Widerspruch mit der Behauptung, der Exekutionstitel sei aufgrund verschiedener Bestimmungen des schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes in der Schweiz und somit gemäß Artikel 5, Absatz eins, des österreichisch-schweizerischen Vollstreckungsvertrages BGBl. 1962/125 auch in Österreich nicht vollstreckbar. Dem Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge, der Oberste Gerichtshof bestätigte dessen Entscheidung. Das Widerspruchsbegehren wies das Landesgericht für ZRS Wien mit dem - unangefochten gebliebenen - Urteil vom 7.10.1988, GZ 50 Nc 380/86-16, ab.
Am 16.10.1990 brachte die Klägerin unter Wiederholung aller im Rekurs und Revisionsrekurs sowie im Widerspruch bereits vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung vom 26.11.1986 eine "Feststellungsklage" gegen die beklagte Partei mit dem Begehren ein, "zwischen den Streitparteien werde festgestellt, daß die mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 26.11.1986, GZ 50 Nc 380/86-1, bewilligte Exekution unzulässig sei". Sie stützte sich dabei auf den Vermögensgerichtsstand des § 99 JN. Die beklagte Partei erhob in der Klagebeanwortung eine Unzuständigkeitseinrede.Am 16.10.1990 brachte die Klägerin unter Wiederholung aller im Rekurs und Revisionsrekurs sowie im Widerspruch bereits vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung vom 26.11.1986 eine "Feststellungsklage" gegen die beklagte Partei mit dem Begehren ein, "zwischen den Streitparteien werde festgestellt, daß die mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 26.11.1986, GZ 50 Nc 380/86-1, bewilligte Exekution unzulässig sei". Sie stützte sich dabei auf den Vermögensgerichtsstand des Paragraph 99, JN. Die beklagte Partei erhob in der Klagebeanwortung eine Unzuständigkeitseinrede.
Das Erstgericht sprach seine Unzuständigkeit aus, wies die Klage zurück und sprach der beklagten Partei die verzeichneten Prozeßkosten zu.
Das Gericht zweiter Instanz erklärte mit dem angefochtenen Beschluß aus Anlaß des Rekurses der Klägerin den Beschluß des Erstgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren für nichtig, wies die Klage zurück, hob die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens und des Rekursverfahrens gegenseitig auf und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zu. Das Klagsvorbringen und das Klagebegehren wiesen ganz eindeutig darauf hin, die vorliegende Klage als Impugnationsklage gemäß § 36 EO zu beurteilen, weil die Unzulässigkeit der konkret bewilligten und vollzogenen Exekution geltend gemacht werde. Diesem Begehren stehe zufolge des oben genannten rechtskräftigen abweislichen Urteils über den Widerspruch der Klägerin gegen diese Exekutionsbewilligung das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegen, zumal sowohl das Vorbringen, als auch das Begehren der vorliegenden Klage mit denen des Widerspruchsverfahrens inhaltlich identisch seien. Gemäß § 240 Abs.3 ZPO sei dieses, als Nichtigkeitsgrund anzusehende Prozeßhindernis in jeder Lage des Verfahrens amtswegig wahrzunehmen.Das Gericht zweiter Instanz erklärte mit dem angefochtenen Beschluß aus Anlaß des Rekurses der Klägerin den Beschluß des Erstgerichtes und das diesem vorangegangene Verfahren für nichtig, wies die Klage zurück, hob die Kosten des für nichtig erklärten Verfahrens und des Rekursverfahrens gegenseitig auf und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung zu. Das Klagsvorbringen und das Klagebegehren wiesen ganz eindeutig darauf hin, die vorliegende Klage als Impugnationsklage gemäß Paragraph 36, EO zu beurteilen, weil die Unzulässigkeit der konkret bewilligten und vollzogenen Exekution geltend gemacht werde. Diesem Begehren stehe zufolge des oben genannten rechtskräftigen abweislichen Urteils über den Widerspruch der Klägerin gegen diese Exekutionsbewilligung das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache entgegen, zumal sowohl das Vorbringen, als auch das Begehren der vorliegenden Klage mit denen des Widerspruchsverfahrens inhaltlich identisch seien. Gemäß Paragraph 240, Absatz 3, ZPO sei dieses, als Nichtigkeitsgrund anzusehende Prozeßhindernis in jeder Lage des Verfahrens amtswegig wahrzunehmen.
Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wurde der beklagten Partei am 22.7.1992 zugestellt.
Am 22.9.1992 erhob die beklagte Partei gegen diese Entscheidung Revisionsrekurs, in welchem sie darauf hinwies, daß die Streitsache nach ihrer Auffassung keine Ferialsache sei, und die Abänderung der angefochtenen Entscheidung in die Abweisung des Klagebegehrens hilfsweise in die Zurückweisung der Klage unter Kostenzuspruch begehrte.
Die klagende Partei beantragte in ihrer Rechtsmittelgegenschrift ua mit dem Hinweis, es liege eine Ferialsache vor, die Zurückweisung des als verspätet anzusehenden Revisionsrekurses.