Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung nicht geeignet.
Betrifft der Ablehnungsantrag ein Verfahren, in dem § 520 Abs 1 ZPO anzuwenden ist, so muß ein gegen die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erhobener schriftlicher Rekurs mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (vgl SZ 54/96 ua). Dies trifft daher auf den außerordentlichen Revisionsrekurs des Verpflichteten, der einen in einem Exekutionsverfahren gestellten Ablehnungsantrag betrifft, zufolge § 78 EO zu.Betrifft der Ablehnungsantrag ein Verfahren, in dem Paragraph 520, Absatz eins, ZPO anzuwenden ist, so muß ein gegen die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erhobener schriftlicher Rekurs mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein vergleiche SZ 54/96 ua). Dies trifft daher auf den außerordentlichen Revisionsrekurs des Verpflichteten, der einen in einem Exekutionsverfahren gestellten Ablehnungsantrag betrifft, zufolge Paragraph 78, EO zu.
Ist ein schriftlicher Rekurs entgegen der Vorschrift des § 520 Abs 1 ZPO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen, so bildet dies ein Formgebrechen im Sinn des gemäß § 78 EO auch in Exekutionssachen anzuwendenden § 84 Abs 1 ZPO. Der Oberste Gerichtshof sieht sich jedoch nicht veranlaßt, gemäß dieser Bestimmung und dem § 85 ZPO die Beseitigung des Formgebrechens anzuordnen. Wie sich sowohl aus dem gegen den Beschluß des Erstgerichtes gerichteten Rekurs als auch aus dem außerordentlichen Revisionsrekurs ergibt, war dem Verpflichteten bewußt, daß ein schriftlicher Rekurs mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein muß. Es wäre ihm freigestanden, dem Rechtsanwalt, der ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde, den Auftrag zur Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu erteilen oder ihm den bereits verfaßten Rekurs zur Unterfertigung vorzulegen. Dadurch, daß er dies nicht tat, sondern unter Ausschaltung des ihm beigegebenen Rechtsanwalts das Rechtsmittel einbrachte, umging er die Vorschrift des gemäß § 78 EO anzuwendenden § 521 Abs 1 ZPO, wonach die Rekursfrist bei einseitigen Rekursen 14 Tage beträgt. Dies stellt aber einen absichtlichen Mißbrauch der Vorschriften über die Verbesserung von Formgebrechen dar, was ausschließt, daß der Partei Gelegenheit zur Beseitigung des Formgebrechens gegeben wird (JBl 1965, 475; EvBl 1966/406; EvBl 1971/139 ua; vgl auch EvBl 1985/29; SZ 58/17 = JBl 1985, 684 mit zustimmender Besprechung von Pfersmann).Ist ein schriftlicher Rekurs entgegen der Vorschrift des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen, so bildet dies ein Formgebrechen im Sinn des gemäß Paragraph 78, EO auch in Exekutionssachen anzuwendenden Paragraph 84, Absatz eins, ZPO. Der Oberste Gerichtshof sieht sich jedoch nicht veranlaßt, gemäß dieser Bestimmung und dem Paragraph 85, ZPO die Beseitigung des Formgebrechens anzuordnen. Wie sich sowohl aus dem gegen den Beschluß des Erstgerichtes gerichteten Rekurs als auch aus dem außerordentlichen Revisionsrekurs ergibt, war dem Verpflichteten bewußt, daß ein schriftlicher Rekurs mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein muß. Es wäre ihm freigestanden, dem Rechtsanwalt, der ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegeben wurde, den Auftrag zur Einbringung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu erteilen oder ihm den bereits verfaßten Rekurs zur Unterfertigung vorzulegen. Dadurch, daß er dies nicht tat, sondern unter Ausschaltung des ihm beigegebenen Rechtsanwalts das Rechtsmittel einbrachte, umging er die Vorschrift des gemäß Paragraph 78, EO anzuwendenden Paragraph 521, Absatz eins, ZPO, wonach die Rekursfrist bei einseitigen Rekursen 14 Tage beträgt. Dies stellt aber einen absichtlichen Mißbrauch der Vorschriften über die Verbesserung von Formgebrechen dar, was ausschließt, daß der Partei Gelegenheit zur Beseitigung des Formgebrechens gegeben wird (JBl 1965, 475; EvBl 1966/406; EvBl 1971/139 ua; vergleiche auch EvBl 1985/29; SZ 58/17 = JBl 1985, 684 mit zustimmender Besprechung von Pfersmann).
Damit besteht aber keine Grundlage für den Antrag des Verpflichteten, den Rekurs dem von ihm benannten Rechtsanwalt zur Verbesserung zurückzustellen; dieser Antrag war daher abzuweisen. Dann ist aber der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten wegen des somit hier nicht verbesserungsbedürftigen Formgebrechens zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung nicht geeignet und deshalb zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage eingegangen werden muß, unter welchen Voraussetzungen in einer Ablehnungssache ein formgerechter Revisionsrekurs zulässig ist (vgl hiezu König-Broll, Zum Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen, JBl 1990, 366 und die dort zitierte Rechtsprechung).Damit besteht aber keine Grundlage für den Antrag des Verpflichteten, den Rekurs dem von ihm benannten Rechtsanwalt zur Verbesserung zurückzustellen; dieser Antrag war daher abzuweisen. Dann ist aber der außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten wegen des somit hier nicht verbesserungsbedürftigen Formgebrechens zur ordnungsmäßigen geschäftlichen Behandlung nicht geeignet und deshalb zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage eingegangen werden muß, unter welchen Voraussetzungen in einer Ablehnungssache ein formgerechter Revisionsrekurs zulässig ist vergleiche hiezu König-Broll, Zum Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen, JBl 1990, 366 und die dort zitierte Rechtsprechung).