a) Vorweg ist darauf einzugehen, dass das Erstgericht mit Beschluss vom 19. Juli 2004 infolge rechtskräftiger Unzulässigerklärung der mit Beschluss vom 20. März 2002 bewilligten Exekution und der Beschlüsse vom 22. Mai 2002 ON 10, vom 25. Juni 2002 ON 12, vom 2. Dezember 2002 ON 24, vom 10. Juli 2003 ON 30 und vom 6. August 2003 ON 34 „das Exekutionsverfahren eingestellt" hat. Dieser Einstellungsbeschluss, der infolge Obsiegens des Verpflichteten mit Versäumungsurteil vom 12. Mai 2004 ergangen ist, betrifft neben der Bewilligung der Unterlassungsexekution nur diese Strafbeschlüsse, nicht aber den (späteren) Strafbeschluss, der den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildet. Da somit die Beschwer der betreibenden Partei nicht nachträglich weggefallen ist, ist über ihren Revisionsrekurs in der Sache zu entscheiden. Darauf, dass (nur) die bisherigen Strafbeschlüsse für unzulässig erklärt wurden, weist auch der Verpflichtete in seiner Revisionsrekursbeantwortung hin. Das Rekursgericht hat seine Entscheidung ausschließlich damit begründet, die betreibende Partei habe als Verstoß geltend gemacht, dass die Werbetafeln auf der B 126 und auf der Hausmauer vor Dezember 2002 errichtet und seither dort belassen worden seien. Diese Verstöße wären daher in einem der früheren Strafanträge - die in der Zeit von 2. Juli 2003 bis 14. Juli 2003 gestellt worden waren - geltend zu machen gewesen. Dieser Rechtsansicht kann nicht beigetreten werden. Geltend gemacht wird nämlich ein Verstoß am 14. Oktober 2003, somit zu einer Zeit, in der er noch nicht in einem früheren Strafantrag hätte geltend gemacht werden können. Der Umstand, dass dieser Zustand nicht nur am 14. Oktober 2003, sondern unverändert bereits früher bestanden hatte, ändert daran nichts. Das Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel besteht nämlich darin, dass er den titelwidrigen Zustand nicht beseitigt hat; aus diesem Grund kann an jedem Tag, an dem der verbotene Zustand weiterbestanden hat, weil er vom Verpflichteten nicht beseitigt wurde, neuerlich ein Strafantrag gestellt werden (vgl JBl 1990, 119; RIS-Justiz RS0079549, 0004490, 0079560). Dieses Rechts geht der Betreibende nicht dadurch verlustig, dass er in früheren Strafanträgen zu einer Zeit, als dieser Zustand bereits bestand, auf Grund des Exekutionstitels (nur) andere Verstöße geltend macht.a) Vorweg ist darauf einzugehen, dass das Erstgericht mit Beschluss vom 19. Juli 2004 infolge rechtskräftiger Unzulässigerklärung der mit Beschluss vom 20. März 2002 bewilligten Exekution und der Beschlüsse vom 22. Mai 2002 ON 10, vom 25. Juni 2002 ON 12, vom 2. Dezember 2002 ON 24, vom 10. Juli 2003 ON 30 und vom 6. August 2003 ON 34 „das Exekutionsverfahren eingestellt" hat. Dieser Einstellungsbeschluss, der infolge Obsiegens des Verpflichteten mit Versäumungsurteil vom 12. Mai 2004 ergangen ist, betrifft neben der Bewilligung der Unterlassungsexekution nur diese Strafbeschlüsse, nicht aber den (späteren) Strafbeschluss, der den Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens bildet. Da somit die Beschwer der betreibenden Partei nicht nachträglich weggefallen ist, ist über ihren Revisionsrekurs in der Sache zu entscheiden. Darauf, dass (nur) die bisherigen Strafbeschlüsse für unzulässig erklärt wurden, weist auch der Verpflichtete in seiner Revisionsrekursbeantwortung hin. Das Rekursgericht hat seine Entscheidung ausschließlich damit begründet, die betreibende Partei habe als Verstoß geltend gemacht, dass die Werbetafeln auf der B 126 und auf der Hausmauer vor Dezember 2002 errichtet und seither dort belassen worden seien. Diese Verstöße wären daher in einem der früheren Strafanträge - die in der Zeit von 2. Juli 2003 bis 14. Juli 2003 gestellt worden waren - geltend zu machen gewesen. Dieser Rechtsansicht kann nicht beigetreten werden. Geltend gemacht wird nämlich ein Verstoß am 14. Oktober 2003, somit zu einer Zeit, in der er noch nicht in einem früheren Strafantrag hätte geltend gemacht werden können. Der Umstand, dass dieser Zustand nicht nur am 14. Oktober 2003, sondern unverändert bereits früher bestanden hatte, ändert daran nichts. Das Zuwiderhandeln des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel besteht nämlich darin, dass er den titelwidrigen Zustand nicht beseitigt hat; aus diesem Grund kann an jedem Tag, an dem der verbotene Zustand weiterbestanden hat, weil er vom Verpflichteten nicht beseitigt wurde, neuerlich ein Strafantrag gestellt werden vergleiche JBl 1990, 119; RIS-Justiz RS0079549, 0004490, 0079560). Dieses Rechts geht der Betreibende nicht dadurch verlustig, dass er in früheren Strafanträgen zu einer Zeit, als dieser Zustand bereits bestand, auf Grund des Exekutionstitels (nur) andere Verstöße geltend macht.
Da bei der Entscheidung über den Strafantrag bei der Unterlassungsexekution (§ 355 EO) ausschließlich das Vorbringen des betreibenden Gläubigers und hier auch die von ihm zur Bescheinigung dieses Vorbringens vorgelegten Urkunden zu berücksichtigen sind (vgl ÖBl 1983, 20), ist auf das gegen das Neuerungsverbot verstoßende Vorbringen des Verpflichteten im Rekurs gegen den Strafbeschluss und in der Revisionsrekursbeantwortung, er habe darauf vertrauen können, dass der betreibenden Partei dieser Zustand seit langem bekannt sei und er deshalb nicht gegen den Exekutionstitel verstoße, jedenfalls den Verpflichteten kein Verschulden treffe, nicht einzugehen.Da bei der Entscheidung über den Strafantrag bei der Unterlassungsexekution (Paragraph 355, EO) ausschließlich das Vorbringen des betreibenden Gläubigers und hier auch die von ihm zur Bescheinigung dieses Vorbringens vorgelegten Urkunden zu berücksichtigen sind vergleiche ÖBl 1983, 20), ist auf das gegen das Neuerungsverbot verstoßende Vorbringen des Verpflichteten im Rekurs gegen den Strafbeschluss und in der Revisionsrekursbeantwortung, er habe darauf vertrauen können, dass der betreibenden Partei dieser Zustand seit langem bekannt sei und er deshalb nicht gegen den Exekutionstitel verstoße, jedenfalls den Verpflichteten kein Verschulden treffe, nicht einzugehen.
b) Bei der einzig vorzunehmenden Beurteilung, ob nach dem Vorbringen der betreibenden Partei im Strafantrag und den - hier maßgeblichen - von der betreibenden Partei vorgelegten Urkunden ein Verstoß gegen den Exekutionstitel zu bejahen ist, ist vorweg hervorzuheben, dass dem Verpflichteten keineswegs generell im geschäftlichen Verkehr, sondern nur bei der Bewerbung von Innentüren die Ankündigung von Auktionen untersagt ist, sofern die Innentüren in keiner auktionsähnlichen Veranstaltung verkauft werden und/oder aus keiner auktionsähnlichen Veranstaltung stammen.
Den von der betreibenden Partei beanstandeten Hinweisschildern ist jedoch eine derartige Ankündigung von Auktionen im Zusammenhang mit Innentüren nichts zu entnehmen. Die Hinweisschilder an der B 126 und am Haus des Verpflichteten weisen auf Auktionen hin, ohne dass Innentüren erwähnt werden. Der Umstand, dass auf einem weiteren Hinweisschild am Gartenzaun unter dem Namen des Verpflichteten „Parkett-Innentüren" angeführt sind, lässt keinen Zusammenhang mit der Ankündigung von Auktionen erkennen. Die Meinung der betreibenden Partei, der Verpflichtete müsse bei der Ankündigung von Auktionen diejenigen von Innentüren ausschließen, ist durch den allein maßgeblichen Spruch des Exekutionstitels nicht gedeckt. Da somit die in dieser Richtung vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die betreibende Partei im Strafantrag keinen Verstoß gegen Verpflichteten gegen den Exekutionstitel geltend macht, war schon aus diesem Grund ihrem Revisionsrekurs gegen den im Ergebnis zutreffenden Beschluss des Rekursgerichts ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 41, 50 ZPO.Den von der betreibenden Partei beanstandeten Hinweisschildern ist jedoch eine derartige Ankündigung von Auktionen im Zusammenhang mit Innentüren nichts zu entnehmen. Die Hinweisschilder an der B 126 und am Haus des Verpflichteten weisen auf Auktionen hin, ohne dass Innentüren erwähnt werden. Der Umstand, dass auf einem weiteren Hinweisschild am Gartenzaun unter dem Namen des Verpflichteten „Parkett-Innentüren" angeführt sind, lässt keinen Zusammenhang mit der Ankündigung von Auktionen erkennen. Die Meinung der betreibenden Partei, der Verpflichtete müsse bei der Ankündigung von Auktionen diejenigen von Innentüren ausschließen, ist durch den allein maßgeblichen Spruch des Exekutionstitels nicht gedeckt. Da somit die in dieser Richtung vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die betreibende Partei im Strafantrag keinen Verstoß gegen Verpflichteten gegen den Exekutionstitel geltend macht, war schon aus diesem Grund ihrem Revisionsrekurs gegen den im Ergebnis zutreffenden Beschluss des Rekursgerichts ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO.