Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, bildet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936), wenn die Auslegung den Grundsätzen des § 914 ABGB widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (RIS-Justiz RS0044298 [T18]).Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, bildet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936), wenn die Auslegung den Grundsätzen des Paragraph 914, ABGB widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist (RIS-Justiz RS0044298 [T18]).
Die Auslegung der „Baulichkeitenklausel“ dahin, dass Grundstückskäufe über bebaute Liegenschaften, bei denen der Gebäudewert nicht im Kaufvertrag festgeschrieben wurde, weshalb der Wert des unbebauten Grundstücks für die Vertragsparteien daher nicht ersichtlich ist, nicht als Referenzwert heranzuziehen sind, weicht aber von den Grundsätzen der Vertragsauslegung iSd § 914 ABGB nicht ab. Auch wenn die berufungsgerichtliche Formulierung missverständlich sein mag – die übereinstimmende Parteienabsicht bezog sich nur auf die Vermeidung der Sachverständigenbeiziehung – entspricht doch das der hier vom Kläger formulierten Klausel in seinem Anbot beigemessene Verständnis der Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswerts von Willenserklärungen (RIS-Justiz RS0014205). Der Standpunkt des Klägers, im Fall der Veräußerung eines bebauten Grundstücks ohne Offenlegung des Gebäudewerts im Kaufpreis diesen einfach mit dem Preis des unbebauten Grundstücks gleichzusetzen, widerspräche der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers, wenn ein unbebautes Grundstück verkauft und der Kaufpreis hiefür gefunden werden soll.Die Auslegung der „Baulichkeitenklausel“ dahin, dass Grundstückskäufe über bebaute Liegenschaften, bei denen der Gebäudewert nicht im Kaufvertrag festgeschrieben wurde, weshalb der Wert des unbebauten Grundstücks für die Vertragsparteien daher nicht ersichtlich ist, nicht als Referenzwert heranzuziehen sind, weicht aber von den Grundsätzen der Vertragsauslegung iSd Paragraph 914, ABGB nicht ab. Auch wenn die berufungsgerichtliche Formulierung missverständlich sein mag – die übereinstimmende Parteienabsicht bezog sich nur auf die Vermeidung der Sachverständigenbeiziehung – entspricht doch das der hier vom Kläger formulierten Klausel in seinem Anbot beigemessene Verständnis der Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswerts von Willenserklärungen (RIS-Justiz RS0014205). Der Standpunkt des Klägers, im Fall der Veräußerung eines bebauten Grundstücks ohne Offenlegung des Gebäudewerts im Kaufpreis diesen einfach mit dem Preis des unbebauten Grundstücks gleichzusetzen, widerspräche der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers, wenn ein unbebautes Grundstück verkauft und der Kaufpreis hiefür gefunden werden soll.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sein Preisbestimmungsrecht nicht wirksam ausgeübt, weil die von ihm als maßgebliche Referenz genannten Kaufverträge sich nur auf bebaute Liegenschaften bezogen, bei denen der Wert der Baulichkeiten nicht ausgewiesen war, bildet daher keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Scheidet eine wirksame Ausübung des klägerischen Gestaltungsrechts aber bereits aus dem oben genannten Grund aus, kann die Frage der Zulässigkeit der Übermittlung mehrerer, allerdings gereihter Kaufverträge offenbleiben. Damit im Zusammenhang stehende Rechtsfragen sind daher schon mangels Relevanz nicht erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO.Scheidet eine wirksame Ausübung des klägerischen Gestaltungsrechts aber bereits aus dem oben genannten Grund aus, kann die Frage der Zulässigkeit der Übermittlung mehrerer, allerdings gereihter Kaufverträge offenbleiben. Damit im Zusammenhang stehende Rechtsfragen sind daher schon mangels Relevanz nicht erheblich iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.