Entscheidung 3 Ob 109/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.11.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K***** AG, *****, und anderer betreibender Parteien, gegen die verpflichtete Partei Brunhilde T*****, Kauffrau, ***** vertreten durch Dr.Herwig Hasslacher, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 500.000sA und anderer betriebener Forderungen infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 16.August 1995, GZ 3 R 374/95-43, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 19.Juli 1995, GZ 6 E 9/95m-40, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß den erstinstanzlichen Beschluß, mit welchem die Versteigerungsbedingungen genehmigt wurden, zur Gänze und sprach - belehrend - aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dessen ungeachtet erhobene und als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der Verpflichteten ist gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO im Sinne des zutreffenden Ausspruches der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig und ohne sachliche Überprüfung zurückzuweisen.Der dessen ungeachtet erhobene und als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der Verpflichteten ist gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO im Sinne des zutreffenden Ausspruches der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig und ohne sachliche Überprüfung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB00109.95.1108.000
Dokumentnummer
JJT_19951108_OGH0002_0030OB00109_9500000_000