Der von Dr. Heinrich G*** erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld S 50.000 nicht übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1989). Unter Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO ist jeder Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht zu verstehen, gleich ob dieses eine Sachentscheidung trifft oder ein Rechtsmittel gegen die erstgerichtliche Entscheidung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweist. Eine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Auch gegen einen Beschluß, mit dem das Rekursgericht das Rechtsmittel zurückweist, ist daher der weitere Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur bei einem Entscheidungsgegenstand von über S 50.000 und nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle, ÖJZ 1989, 751; hins. Streitwert ebenso Fasching, LB Rz 2015/1). Die Zulässigkeit von Rekursen und Revisionsrekursen in Exekutionssachen richtet sich zufolge der Verweisung im § 78 EO ebenfalls danach, ob der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz einen S 50.000 übersteigenden Wert hatte und ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen wird (Petrasch aaO 752).Der von Dr. Heinrich G*** erhobene Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld S 50.000 nicht übersteigt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung WGN 1989). Unter Revisionsrekurs iSd Paragraph 528, ZPO ist jeder Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht zu verstehen, gleich ob dieses eine Sachentscheidung trifft oder ein Rechtsmittel gegen die erstgerichtliche Entscheidung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückweist. Eine dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Auch gegen einen Beschluß, mit dem das Rekursgericht das Rechtsmittel zurückweist, ist daher der weitere Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur bei einem Entscheidungsgegenstand von über S 50.000 und nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig (Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle, ÖJZ 1989, 751; hins. Streitwert ebenso Fasching, LB Rz 2015/1). Die Zulässigkeit von Rekursen und Revisionsrekursen in Exekutionssachen richtet sich zufolge der Verweisung im Paragraph 78, EO ebenfalls danach, ob der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz einen S 50.000 übersteigenden Wert hatte und ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen wird (Petrasch aaO 752).
Den Streitgegenstand, der vom zurückgewiesenen Rekurs betroffen war, bildete der erlegte Geldbetrag von S 40.000, und es fehlt daher schon an der Voraussetzung der Zulässigkeit der Anfechtbarkeit des Zurückweisungsbeschlusses, daß der Entscheidungsgegenstand des Rekursverfahrens S 50.000 übersteigt.
Zu Unrecht beruft sich der Rechtsmittelwerber auf § 502 Abs 3 Z 2 ZPO. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit (einen Prozeß), der unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fällt, sondern um das Exekutionsverfahren, und es wurde auch nicht über die Kündigung oder Räumung oder über das Bestehen/Nichtbestehen des Vertrages entschieden.Zu Unrecht beruft sich der Rechtsmittelwerber auf Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit (einen Prozeß), der unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fällt, sondern um das Exekutionsverfahren, und es wurde auch nicht über die Kündigung oder Räumung oder über das Bestehen/Nichtbestehen des Vertrages entschieden.