Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 11/20v×

Entscheidung 3 Ob 11/20v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob11/20v

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Kodek und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Antragsteller 1. Z* N* geboren am * 2007, 2. S* N* geboren am * 2009, vertreten durch die Mutter R* F*, vertreten durch Dr. Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. November 2019, GZ 44 R 487/19x-106, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Zwischen den Parteien ist ein Unterhaltsverfahren betreffend den Sonderbedarf der Kinder anhängig. Das Erstgericht verpflichtete den Vater rechtskräftig zur Zahlung von 2.008,78 EUR an Z* und von 1.628,58 EUR an S*. Das jeweilige Mehrbegehren von Z* (3.413,07 EUR) und S* (1.486,46 EUR) wies es ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kinder nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhoben die Kinder einen „außerordentlichen“ Revisionrekurs, der dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt wurde.

Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren hat das Rekursgericht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG vorzunehmen, weil der Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Maßgeblich ist im Anlassfall jener Unterhaltsbeitrag, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Ausgehend davon übersteigt hier der Wert des Entscheidungsgegenstands (3.413,07 EUR bzw 1.486,46 EUR) nicht 30.000 EUR.

3. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd Paragraph 63, AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).

Textnummer

E128013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:E128013

Im RIS seit

17.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Dokumentnummer

JJT_20200226_OGH0002_0030OB00011_20V0000_000