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Entscheidung 3 Ob 11/23y×

Entscheidung 3 Ob 11/23y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob11/23y

Entscheidungsdatum

25.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der C* N*, geboren am * 1965, *, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin Mag. Roberta Sollhart, Rechtsanwältin in Graz, über die Eingabe der Betroffenen vom 17. Mai 2023 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe der Betroffenen vom 17. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Die Betroffene wird darauf hingewiesen, dass weitere vergleichbare Eingaben, die pauschale Vorwürfe oder nur unsubstantiierte oder sonst zwecklose Ausführungen enthalten, ohne weitere Behandlung zu den Akten genommen werden.

Text

Begründung:

[1]           Im Anschluss an die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 15. März 2023 hat die Betroffene am 17. Mai 2023 neuerlich ein persönlich verfasstes Schreiben eingebracht, in dem sie unter Hinweis auf „neue betrügerische Erkenntnisse“ um Aufhebung „aller BG- und LG-Fehlurteile“, um die Einstellung „künstlicher BG-Verfahren“ sowie um Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens ersucht. Auch diese Eingabe besteht nur aus nicht nachvollziehbaren Ausführungen.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Die Eingabe der Betroffenen ist zurückzuweisen.

[3] Gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 6, AußStrG ist ein Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen.

[4]           Im Anlassfall sind diese Voraussetzungen erfüllt. Die nicht nachvollziehbaren Ausführungen der Betroffenen sind keiner sachlichen Erledigung zugänglich und zeigen, dass sie uneinsichtig ist. Aus diesem Grund ist die Betroffene nunmehr auch darauf hinzuweisen, dass künftige gleichartige Eingaben ohne weitere Behandlung und neuerliche Verständigung zu den Akten genommen werden.

Textnummer

E138569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00011.23Y.0525.000

Im RIS seit

05.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Dokumentnummer

JJT_20230525_OGH0002_0030OB00011_23Y0000_000