[8] Der ordentliche Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
[9] 1. Der Entscheidung des Erstgerichts (Einstellung der Exekution) liegt der Einspruch des Verpflichteten (§ 54c EO) gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren zugrunde. Die Vorinstanzen haben das Vorbringen des Verpflichteten zum Einspruchsgrund zutreffend dahin ausgelegt, dass sich der Verpflichtete damit auf den Umstand berufe, dass der Titel eine Einschränkung der – jeder Unterhaltsverpflichtung immanenten – Umstandsklausel im Sinn eines in jedem Fall geschuldeten monatlichen Mindestunterhalts enthalte. [9] 1. Der Entscheidung des Erstgerichts (Einstellung der Exekution) liegt der Einspruch des Verpflichteten (Paragraph 54 c, EO) gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren zugrunde. Die Vorinstanzen haben das Vorbringen des Verpflichteten zum Einspruchsgrund zutreffend dahin ausgelegt, dass sich der Verpflichtete damit auf den Umstand berufe, dass der Titel eine Einschränkung der – jeder Unterhaltsverpflichtung immanenten – Umstandsklausel im Sinn eines in jedem Fall geschuldeten monatlichen Mindestunterhalts enthalte.
[10] Im vorliegenden Verfahren ist nur dieser Einspruchsgrund zu prüfen.
[11] 2.1 Mit einem Einspruch nach § 54c EO kann (nur) geltend gemacht werden, dass ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt, oder dass der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt (3 Ob 202/22k). [11] 2.1 Mit einem Einspruch nach Paragraph 54 c, EO kann (nur) geltend gemacht werden, dass ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt, oder dass der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt (3 Ob 202/22k).
[12] Liegen die Voraussetzung für ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren nach § 54b Abs 1 EO vor, so muss der Exekutionsantrag zufolge § 54b Abs 2 Z 1 EO neben dem von § 54 Abs 1 EO geforderten Inhalt auch die Angaben des § 7 Abs 1 EO enthalten, also jene Angaben, die der Exekutionstitel zur Bezeichnung der Person des Berechtigten und des Verpflichteten sowie zur (bestimmten) Umschreibung der geschuldeten Leistung aufweist. Dazu zählt auch eine im Exekutionstitel allenfalls enthaltene Nebenbestimmung zur geschuldeten Leistung, wie eine Bedingung oder Befristung (§ 7 Abs 2 EO), eine mit dem Leistungsanspruch verbundene Verpflichtung zu einer Zug um Zug erbringenden Gegenleistung (§ 8 Abs 1 EO), eine Wertsicherungsklausel (§ 8 Abs 2 EO) oder ein Wahlrecht (§ 12 EO; 3 Ob 176/14z; vgl auch 3 Ob 265/03x). Eine solche Nebenbestimmung betrifft somit ein Mehr (zB Aufwertung), ein Weniger (zB Abwertung oder Einschränkung) oder eine Konkretisierung (zB Auswahl) der titelmäßig geschuldeten Leistung. [12] Liegen die Voraussetzung für ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren nach Paragraph 54 b, Absatz eins, EO vor, so muss der Exekutionsantrag zufolge Paragraph 54 b, Absatz 2, Ziffer eins, EO neben dem von Paragraph 54, Absatz eins, EO geforderten Inhalt auch die Angaben des Paragraph 7, Absatz eins, EO enthalten, also jene Angaben, die der Exekutionstitel zur Bezeichnung der Person des Berechtigten und des Verpflichteten sowie zur (bestimmten) Umschreibung der geschuldeten Leistung aufweist. Dazu zählt auch eine im Exekutionstitel allenfalls enthaltene Nebenbestimmung zur geschuldeten Leistung, wie eine Bedingung oder Befristung (Paragraph 7, Absatz 2, EO), eine mit dem Leistungsanspruch verbundene Verpflichtung zu einer Zug um Zug erbringenden Gegenleistung (Paragraph 8, Absatz eins, EO), eine Wertsicherungsklausel (Paragraph 8, Absatz 2, EO) oder ein Wahlrecht (Paragraph 12, EO; 3 Ob 176/14z; vergleiche auch 3 Ob 265/03x). Eine solche Nebenbestimmung betrifft somit ein Mehr (zB Aufwertung), ein Weniger (zB Abwertung oder Einschränkung) oder eine Konkretisierung (zB Auswahl) der titelmäßig geschuldeten Leistung.
[13] Während § 54 Abs 1 Z 2 EO vom Betreibenden im Exekutionsantrag nur die bestimmte Angabe des betriebenen Anspruchs verlangt, ist nach § 54b Abs 2 Z 1 EO – erkennbar als Ersatz für den nicht vorzulegenden Titel – somit dessen wesentlicher Inhalt im Sinn des § 7 Abs 1 EO anzugeben (3 Ob 58/08p). Zweck dieser geforderten Angaben zum Exekutionstitel im Exekutionsantrag ist es vor allem, dem Gericht die Prüfung des Exekutionsantrags anhand des behaupteten Inhalts des Exekutionstitels zu ermöglichen (3 Ob 176/14z). [13] Während Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO vom Betreibenden im Exekutionsantrag nur die bestimmte Angabe des betriebenen Anspruchs verlangt, ist nach Paragraph 54 b, Absatz 2, Ziffer eins, EO – erkennbar als Ersatz für den nicht vorzulegenden Titel – somit dessen wesentlicher Inhalt im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, EO anzugeben (3 Ob 58/08p). Zweck dieser geforderten Angaben zum Exekutionstitel im Exekutionsantrag ist es vor allem, dem Gericht die Prüfung des Exekutionsantrags anhand des behaupteten Inhalts des Exekutionstitels zu ermöglichen (3 Ob 176/14z).
[14] 2.2 Weicht der betriebene Geldanspruch von dem im Exekutionstitel geschuldeten Betrag ab, so genügt es im vereinfachten Bewilligungsverfahren demnach im Allgemeinen nicht, Exekution zur Hereinbringung eines geringeren Betrags als den im Exekutionstitel genannten zu beantragen, vielmehr muss die Berechnung des konkret betriebenen Anspruchs nachvollziehbar dargelegt werden (vgl 3 Ob 58/08p; 3 Ob 176/14z). Dementsprechend muss aufgrund der Angaben im Antrag für das Gericht und den Verpflichteten ohne Zweifel nachprüfbar sein, wie die betriebene Forderung im Verhältnis zum Titel steht und wie sie sich errechnet. Wird vom Betreibenden aber etwa eindeutig kein Wertsicherungsbetrag gefordert, so muss im Exekutionsantrag auch eine im Titel vorgesehene Wertsicherungsklausel nicht angegeben werden, weil eine Negativbehauptung dahin, dass kein über den titelmäßig geschuldeten Betrag hinausgehender Betrag betrieben wird, weder von § 54 EO noch von § 54b Abs 2 EO gefordert wird (3 Ob 176/14z). [14] 2.2 Weicht der betriebene Geldanspruch von dem im Exekutionstitel geschuldeten Betrag ab, so genügt es im vereinfachten Bewilligungsverfahren demnach im Allgemeinen nicht, Exekution zur Hereinbringung eines geringeren Betrags als den im Exekutionstitel genannten zu beantragen, vielmehr muss die Berechnung des konkret betriebenen Anspruchs nachvollziehbar dargelegt werden vergleiche 3 Ob 58/08p; 3 Ob 176/14z). Dementsprechend muss aufgrund der Angaben im Antrag für das Gericht und den Verpflichteten ohne Zweifel nachprüfbar sein, wie die betriebene Forderung im Verhältnis zum Titel steht und wie sie sich errechnet. Wird vom Betreibenden aber etwa eindeutig kein Wertsicherungsbetrag gefordert, so muss im Exekutionsantrag auch eine im Titel vorgesehene Wertsicherungsklausel nicht angegeben werden, weil eine Negativbehauptung dahin, dass kein über den titelmäßig geschuldeten Betrag hinausgehender Betrag betrieben wird, weder von Paragraph 54, EO noch von Paragraph 54 b, Absatz 2, EO gefordert wird (3 Ob 176/14z).
[15] 3.1 Für den Anlassfall folgt daraus, dass eine die titelmäßige Leistung auf- oder abwertende Klausel im Exekutionsantrag (nur) dann anzugeben ist, wenn sie sich konkret auf den betriebenen Betrag auswirkt.
[16] Hier hat die betreibende Partei im Exekutionsantrag den betriebenen rückständigen Unterhalt nach den jeweiligen monatlichen Unterhaltsbeträgen (je 200 EUR für Jänner bis Juli 2022 und je 270 EUR für August bis Dezember 2022) aufgeschlüsselt und den betriebenen laufenden Unterhalt mit monatlich 270 EUR ab Jänner 2023 angegeben. Die betriebenen monatlichen Beträge liegen jeweils über dem in der „Umstandsklausel“ des zugrunde liegenden Exekutionstitels festgelegten monatlichen Mindestunterhalt. Die als Einspruchsgrund geltend gemachte Einschränkung der Umstandsklausel wirkt sich auf die konkret betriebenen Ansprüche daher nicht aus, weshalb ihr zur Berechnung der Ansprüche auch keine Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund musste diese „Klausel“ im Exekutionsantrag nicht angeführt werden.
[17] Auf andere Einspruchsgründe hat sich der Verpflichtete nicht gestützt.
[18] 3.2 Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht den dargelegten Rechtsgrundsätzen und ist daher nicht zu beanstanden. Dem Revisionsrekurs des Verpflichteten war daher nicht Folge zu geben.
[19] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO. Das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – nach wie vor einseitig. Eine dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist zwar mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen, sie dient allerdings nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung und ist daher nicht zu honorieren (RS0118686 [T11, T12]). [19] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO. Das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen ist – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – nach wie vor einseitig. Eine dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist zwar mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen, sie dient allerdings nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung und ist daher nicht zu honorieren (RS0118686 [T11, T12]).