Dem Revisionsrekurs kommt keine Berechtigung zu.
Das Gericht zweiter Instanz geht zutreffend davon aus, dass im Verteilungsbeschluss gemäß § 229 Abs 1 EO nur über eine in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmende Dienstbarkeit abzusprechen war. Ansprüche, die durch Übernahme ohne Anrechnung auf das Meistbot zu berücksichtigen sind, haben im Verteilungsbeschluss nicht aufzuscheinen. Die Übernahme von Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot ergibt sich nicht aus dem Verteilungsbeschluss, sondern aus den Versteigerungsbedingungen (Heller-Berger-Stix 1576).Das Gericht zweiter Instanz geht zutreffend davon aus, dass im Verteilungsbeschluss gemäß Paragraph 229, Absatz eins, EO nur über eine in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmende Dienstbarkeit abzusprechen war. Ansprüche, die durch Übernahme ohne Anrechnung auf das Meistbot zu berücksichtigen sind, haben im Verteilungsbeschluss nicht aufzuscheinen. Die Übernahme von Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot ergibt sich nicht aus dem Verteilungsbeschluss, sondern aus den Versteigerungsbedingungen (Heller-Berger-Stix 1576).
Das Erstgericht musste daher im Rahmen der Erlassung des Verteilungsbeschlusses prüfen, ob das strittige Fruchtgenussrecht in Anrechnung oder ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen war. Im ersteren Fall musste gemäß § 225 EO die Bewertung des Rechtes vorgenommen und das entsprechende Deckungskapital festgesetzt werden, allenfalls kam eine Entscheidung nach § 226 EO in Betracht, und für den (gegebenen) Fall, dass die Verteilungsmasse nach Befriedigung des in besserer Priorität stehenden betreibenden Gläubiger für die Dienstbarkeit keine Deckung mehr bot, war das Recht gemäß § 227 EO aufzuheben. Im letzteren Fall war die strittige Last im Verteilungsbeschluss nicht anzuführen.Das Erstgericht musste daher im Rahmen der Erlassung des Verteilungsbeschlusses prüfen, ob das strittige Fruchtgenussrecht in Anrechnung oder ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen war. Im ersteren Fall musste gemäß Paragraph 225, EO die Bewertung des Rechtes vorgenommen und das entsprechende Deckungskapital festgesetzt werden, allenfalls kam eine Entscheidung nach Paragraph 226, EO in Betracht, und für den (gegebenen) Fall, dass die Verteilungsmasse nach Befriedigung des in besserer Priorität stehenden betreibenden Gläubiger für die Dienstbarkeit keine Deckung mehr bot, war das Recht gemäß Paragraph 227, EO aufzuheben. Im letzteren Fall war die strittige Last im Verteilungsbeschluss nicht anzuführen.
Die vom Erstgericht gebrauchte Kurzformel („keine Übernahme des Fruchtgenussrechtes ...“), kann nur als ein Aufhebungsbeschluss gemäß § 227 EO aufgefasst werden. Durch einen solchen Aufhebungsbeschluss wird die Dienstbarkeitsberechtigte selbstverständlich in ihren Rechten ganz entscheidend beeinträchtigt, weshalb ihr auch ein Rekursrecht zustand.Die vom Erstgericht gebrauchte Kurzformel („keine Übernahme des Fruchtgenussrechtes ...“), kann nur als ein Aufhebungsbeschluss gemäß Paragraph 227, EO aufgefasst werden. Durch einen solchen Aufhebungsbeschluss wird die Dienstbarkeitsberechtigte selbstverständlich in ihren Rechten ganz entscheidend beeinträchtigt, weshalb ihr auch ein Rekursrecht zustand.
Dem Gericht zweiter Instanz ist dahin beizupflichten, dass nach den dafür allein maßgebenden Versteigerungsbedingungen die strittige Last ohne Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen war.
Die ohne Zusammenhang mit dem Formulartext und überdies nicht in der sonst verwendeten schwarzen Maschinschreibschrift in rot eingefügte und mit einem Rufzeichen versehene Formulierung wirkte nämlich nur wie eine Rechtsbelehrung (zB wie ein, wenn auch falscher Hinweis für die einzelnen Beteiligten, damit sich diese eher schlüssig werden könnten, ob sie die Versteigerungsbedingungen näher prüfen müssten oder nicht), nicht aber wie eine grundlegende Veränderung der von der betreibenden Partei vorgelegten Versteigerungsbedingungen. Das Wort hiemit wurde durch gesperrte Schrift besonders hervorgehoben. Der Schätzwert ging von der Übernahme ohne Anrechnung auf das Meistbot aus. Und durch nichts wurde der Eindruck erweckt, der rotgeschriebene Zusatz wolle den sonstigen Beschlussinhalt ins Gegenteil kehren oder abschwächen. Damit wurden die von der betreibenden Partei vorgelegten Versteigerungsbedingungen in der von ihr gewünschten Form genehmigt. Ein Irrtum der betreibenden Partei war nicht erkennbar. Unabhängig davon, ob sie später selbst als Bieter auftreten wollte oder nicht, konnte sie aus vielen Gründen durchaus mit voller Absicht die von ihr vorgeschlagenen Versteigerungsbedingungen beantragen, etwa, weil sich vielleicht leichter ein Bieter findet, der zunächst ein geringeres Meistbot entrichten muss, dafür aber die ihn vielleicht nicht so belastende Dienstbarkeit übernehmen muss, was bei einem frühen Tod der Berechtigten unter Umständen sogar ein wirtschaftlicher Vorteil für ihn sein konnte.
Dass die Ersteherin entgegen der Vorschrift des § 194 Abs 3 EO die Versteigerungsbedingungen nicht unterfertigte (ein Grund für die Streichung des diesbezüglichen Formulartextes im Protokoll ON 69 ist nicht angeführt), ändert nichts daran, dass sie an diese trotzdem gebunden ist (Heller-Berger-Stix 1393).Dass die Ersteherin entgegen der Vorschrift des Paragraph 194, Absatz 3, EO die Versteigerungsbedingungen nicht unterfertigte (ein Grund für die Streichung des diesbezüglichen Formulartextes im Protokoll ON 69 ist nicht angeführt), ändert nichts daran, dass sie an diese trotzdem gebunden ist (Heller-Berger-Stix 1393).
Die Liegenschaft wurde daher unter der Bedingung versteigert, dass der Ersteher die strittige Dienstbarkeit ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen hatte.
Zu eben diesem Ergebnis käme man übrigens auch, wenn man davon ausginge, dass der Beschluss auf Genehmigung der Versteigerungsbedingungen nicht im aufgezeigten Sinne auszulegen wäre, sondern wenn er einerseits die Übernahme der Last ohne Anrechnung auf das Meistbot enthielte und andererseits (und zwar deutlich und ausdrücklich, wenn auch mit ersterem in unvereinbaren Widerspruch stehend) ausspräche, die Übernahme der Last habe iSd § 150 Abs 1 EO nur insofern zu erfolgen, als sie nach der ihr zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finde. In diesem Fall müsste nämlich zugunsten der Dienstbarkeitsberechtigten im Zweifel angenommen werden, dass ihre Rechte durch die Versteigerung nicht aufgehoben wurden.Zu eben diesem Ergebnis käme man übrigens auch, wenn man davon ausginge, dass der Beschluss auf Genehmigung der Versteigerungsbedingungen nicht im aufgezeigten Sinne auszulegen wäre, sondern wenn er einerseits die Übernahme der Last ohne Anrechnung auf das Meistbot enthielte und andererseits (und zwar deutlich und ausdrücklich, wenn auch mit ersterem in unvereinbaren Widerspruch stehend) ausspräche, die Übernahme der Last habe iSd Paragraph 150, Absatz eins, EO nur insofern zu erfolgen, als sie nach der ihr zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finde. In diesem Fall müsste nämlich zugunsten der Dienstbarkeitsberechtigten im Zweifel angenommen werden, dass ihre Rechte durch die Versteigerung nicht aufgehoben wurden.
Der Beschluss des Gerichts zweiter Instanz ist damit frei von Rechtsirrtum.
Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses entfällt, weil solche nicht verzeichnet wurden.