Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Zutreffend hat die zweite Instanz erkannt, daß die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, keinen der nach § 187 Abs 1 EO allein zulässigen Rekursgründe geltend machte. Es wurde weder einer der Gründe behauptet, die einen Widerspruch im Sinne des § 184 EO gerechtfertigt hätten, noch eine Aktenwidrigkeit im Sinne des 2. Satzes des § 187 Abs 1 EO.Zutreffend hat die zweite Instanz erkannt, daß die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, keinen der nach Paragraph 187, Absatz eins, EO allein zulässigen Rekursgründe geltend machte. Es wurde weder einer der Gründe behauptet, die einen Widerspruch im Sinne des Paragraph 184, EO gerechtfertigt hätten, noch eine Aktenwidrigkeit im Sinne des 2. Satzes des Paragraph 187, Absatz eins, EO.
Lediglich der Widerspruchsgrund nach § 184 Abs 1 Z 5 EO iVm § 180 Abs 4 EO oder der Widerspruchsgrund nach § 184 Abs 1 Z 6 EO könnten in Betracht kommen, wenn der Standpunkt vertretbar wäre, daß vor rechtskräftiger Erledigung eines Antrages auf neuerliche Schätzung die Versteigerungsbedingungen noch nicht endgültig festgestellt seien und daher das abgegebene geringste Gebot zu niedrig sein könnte. Eine solche erweiternde Auslegung der Bestimmungen über die erwähnte Beschränkung des Rekursrechtes könnte aber im Sinne der Zwecke des Exekutionsverfahrens und der Rechtssicherheit nur bei sehr schweren Verstößen des Gerichtes in Betracht kommen (vgl. Heller-Berger-Stix 1382). Ein "schwerster" Verstoß in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn wie im vorliegenden Fall erst am Versteigerungstag nur vag0 Behauptungen vorgebracht und solche "Bescheinigungen" vorgelegt werden, aus denen sich zwar gewisse Investitionen, nicht aber deren Zeitpunkt und wahrer Wert ergeben.Lediglich der Widerspruchsgrund nach Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 5, EO in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz 4, EO oder der Widerspruchsgrund nach Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 6, EO könnten in Betracht kommen, wenn der Standpunkt vertretbar wäre, daß vor rechtskräftiger Erledigung eines Antrages auf neuerliche Schätzung die Versteigerungsbedingungen noch nicht endgültig festgestellt seien und daher das abgegebene geringste Gebot zu niedrig sein könnte. Eine solche erweiternde Auslegung der Bestimmungen über die erwähnte Beschränkung des Rekursrechtes könnte aber im Sinne der Zwecke des Exekutionsverfahrens und der Rechtssicherheit nur bei sehr schweren Verstößen des Gerichtes in Betracht kommen vergleiche Heller-Berger-Stix 1382). Ein "schwerster" Verstoß in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn wie im vorliegenden Fall erst am Versteigerungstag nur vag0 Behauptungen vorgebracht und solche "Bescheinigungen" vorgelegt werden, aus denen sich zwar gewisse Investitionen, nicht aber deren Zeitpunkt und wahrer Wert ergeben.
War aber ein Rekurs gegen den Beschluß auf Erteilung des Zuschlages unzulässig und wurde damit dieser Rekurs von der zweiten Instanz zutreffend zurückgewiesen, dann trifft auch die weitere Ansicht der zweiten Instanz zu, daß über den Antrag auf neuerliche Durchführung einer Schätzung wegen weggefallener Beschwer nicht mehr zu entscheiden ist. Nach durchgeführter Versteigerung wäre nämlich eine neue Schätzung zwecklos (EvBl 1973/7).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.