Der Rekurs ist nicht begründet.
Mag der Wortlaut des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der alten und neuen Fassung für sich allein betrachtet nicht völlig eindeutig sein, so ergibt sich doch aus der ganzen Gesetzeswerdung der Zivilverfahrens-Novelle 1983, dass von den Grundsätzen des Judikats 56 neu abgerückt werden sollte. Wie im § 502 ZPO nF wurde die auch im § 528 ZPO nF durch den Einbau des Worts „soweit“ erreicht. Alle Autoren fassen daher seither die Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO so auf, dass unabhängig von der Höhe des Beschwerdegegenstands der vom Gericht zweiter Instanz bestätigte Teil eines Beschlusses erster Instanz bzw der bestätigende Teil der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz unanfechtbar ist (Fasching, Handbuch RZ 2016, 2017, Petrasch ÖJZ 1983, 203 ua).Mag der Wortlaut des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der alten und neuen Fassung für sich allein betrachtet nicht völlig eindeutig sein, so ergibt sich doch aus der ganzen Gesetzeswerdung der Zivilverfahrens-Novelle 1983, dass von den Grundsätzen des Judikats 56 neu abgerückt werden sollte. Wie im Paragraph 502, ZPO nF wurde die auch im Paragraph 528, ZPO nF durch den Einbau des Worts „soweit“ erreicht. Alle Autoren fassen daher seither die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO so auf, dass unabhängig von der Höhe des Beschwerdegegenstands der vom Gericht zweiter Instanz bestätigte Teil eines Beschlusses erster Instanz bzw der bestätigende Teil der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz unanfechtbar ist (Fasching, Handbuch RZ 2016, 2017, Petrasch ÖJZ 1983, 203 ua).
Die Problematik des sogenannten Zulassungsrekurses spielt dabei überhaupt keine Rolle, weil das Rekursrecht nicht in dem gemäß § 528 Abs 2 ZPO beschränkten Umfang zusteht, sondern überhaupt kein Revisionsrekurs zulässig ist. § 523 ZPO verbietet aber nur die Zurückweisung von Rekursen, die gemäß § 528 Abs 2 ZPO iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unzulässig sind, nicht aber die Zurückweisung von Rekursen, die gemäß § 528 Abs 1 ZPO schlechthin unzulässig sind.Die Problematik des sogenannten Zulassungsrekurses spielt dabei überhaupt keine Rolle, weil das Rekursrecht nicht in dem gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO beschränkten Umfang zusteht, sondern überhaupt kein Revisionsrekurs zulässig ist. Paragraph 523, ZPO verbietet aber nur die Zurückweisung von Rekursen, die gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO unzulässig sind, nicht aber die Zurückweisung von Rekursen, die gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO schlechthin unzulässig sind.
Das Gericht zweiter Instanz hat daher den unzulässigen Revisionsrekurs des Verbotsberechtigten mit Recht zurückgewiesen.