Begründung:
Die verpflichtete Partei ist ein Zeitungsunternehmen, das eine Wochenzeitung herausgibt.
Mit dem ihr gegenüber rechtskräftig gewordenen Urteil des Erstgerichtes vom 25.März 1986 wurde sie der betreibenden Partei gegenüber schuldig erkannt, ab sofort die Veröffentlichung von unwahren Angaben "bei Empfehlung" zweier anderer, am Rechtsstreit beteiligter Personen, nämlich des Versicherungsberaters Herbert D*** und der R*** V***-, S***- und I***
Gesellschaft mbH, wie insbesondere nachstehende Mitteilung zu unterlassen:
"a) Assekuranzen arbeiten mit Fachleuten zusammen, die sich so tief vor ihnen verbeugen, daß die Versicherten nur noch Hintern sehen;
..... mit manchen Rechtsanwälten und Gutachtern;
im Klartext gibt es Advokaten, die laufend von Versicherungen Aufträge erhalten;
Elferfrage: Wird sich ein derartiger Anwalt gegen seinen Großkunden engagieren? Wieder ein Beispiel aus der Praxis: In einer Unfallcausa trat der Rechtsanwalt Dr.Walter H*** im Namen seiner geschädigten Mandanten gegenüber der 'E*** A***' auf. Am 13. Dezember 1985 informierte er seinen Klienten:
'Ich habe mich bemüht, ..... irgendeinen Schadensbetrag zu erhalten. Grundsätzlich hat die Versicherung die Ansprüche abgelehnt. Auf Grund meiner guten Beziehungen zur 'E*** A***' konnte ich aber erreichen, daß zumindestens ein Betrag von S 5.000,-- bezahlt wird.'
Davon gingen allerdings S 4.429,36 für seine Bemühungen ab, womit für die Unfallgeschädigten S 570,64 blieben. Diese verzichteten prompt auf die 'guten Beziehungen' des Anwaltes und schalteten Versicherungsschreck D*** in den Streit ein. 17 Tage später überwies die 'E*** A***' die ausstehende Forderung:
S 109.500,--; ....."
Die betreibende Partei stellte auf Grund dieses Urteils den Antrag, ihr gegen die verpflichtete Partei zur Erwirkung von Unterlassungen, nämlich der Veröffentlichung von Texten, wie sie in dem Urteil untersagt wurden, die Exekution durch Verhängung einer Geldstrafe zu bewilligen und die Geldstrafe mit S 25.000,-- festzusetzen. Sie brachte vor, daß die verpflichtete Partei dadurch gegen das ihr in dem Urteil auferlegte Unterlassungsgebot verstoßen habe, daß sie in der von ihr herausgegebenen Wochenzeitung in der Ausgabe vom 9.April 1987 folgenden Text veröffentlicht habe:
"Da verbeugen sich manche Rechtsanwälte und Gutachter so tief vor den Assekuranzen, daß Versicherungskunden und Geschädigte oft nur die Hinterteile sehen .... In einen ähnlichen Gewissenskonflikt können Rechtsanwälte geraten, die für Versicherungen tätig sind und zwischendurch einmal dahergelaufene Kundschaft gegen eine Assekuranz vertreten. Das Dilemma ist nennenswert und die Tür für eine Marktnische geöffnet: zum Beruf der "Schadenshelfer", meist eehmalige Mitarbeiter von Versicherungen, die deshalb wissen, was von Übel ist.
Fälle aus dem Alltag: Ein Rechtsanwalt aus Oberösterreich, bekannt für seine Kunst im Dienste der Versicherungen, vertrat ein Unfallopfer gegen die "E*** A***" und schrieb an seinen
Mandanten:
'Ich habe mich bemüht, irgendeinen Schadensbetrag zu erhalten. Grundsätzlich hat die Versicherung die Ansprüche abgelehnt. Aufgrund meiner guten Beziehungen konnte ich aber erreichen, daß ein Betrag von S 5.000,-- bezahlt wird.'
Davon gingen allerdings S 4.429,36 für seine Bemühungen ab, womit für den Unfallgeschädigten S 570,64 blieben. Der Mandant hat verzichtet und seine Forderung durch einen Schadenshelfer geltend gemacht: S 109.500.--."
Das Erstgericht bewilligte zur Erwirkung von Unterlassungen, wie sie im Punkt B a seines Urteils vom 25.März 1986 untersagt wurden, die Exekution durch Verhängung einer Geldstrafe von S 25.000,-- und wies ein - hier nicht mehr bedeutsames - Mehrbegehren ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge und wies den Exekutionsantrag zur Gänze ab. Der verpflichteten Partei sei nach dem Inhalt des Exekutionstitels die Veröffentlichung von unwahren Angaben bei Empfehlung zweier anderer Personen verboten worden. Aus dem Vorbringen im Exekutionsantrag gehe nicht hervor, daß die der verpflichteten Partei vorgeworfene Veröffentlichung bei Empfehlung dieser Personen geschehen sei. Aus dem Exekutionsantrag ergebe sich daher nicht konkret und schlüssig, daß sie dem Exekutionstitel zuwider gehandelt habe.