Die Revision des Klägers, der die Aufhebung des Ersturteils nicht bekämpfte, ist nicht berechtigt.
Der Kläger hat die als Tatsachenfeststellung zu wertenden Ausführung
des Berufungsgerichtes über den Zeitpunkt der Verbücherung der vom
Fischereirechts betroffenen Grundstücke und die Annahme, daß er im
Grundbuch nicht als Fischereiberechtigter eingetragen und auch die
über den Erwerb errichtete Vertragsurkunde nicht bei Gericht
hinterlegt wurde, unbekämpft gelassen, weshalb hievon auszugehen
ist.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Fischereirecht dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht (SZ 59/200; SZ 56/11 = JBl 1985, 32 je mwN; Klang in seinem Kommentar2 II 251; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 383). Es kann nach den allgemeinen Vorschriften über den Besitz und Erwerb von Privatrechten besessen und erworben werden (SZ 56/11 = JBl 1985, 32; Koziol-Welser9 II 63). Dem entspricht § 2 des hier maßgebenden Kärntner Fischereigesetzes 1951 LGBl 43. Nach dessen Abs 1 steht in Privatgewässern das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zu, falls nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels jemand anderer fischereiberechtigt ist; handelt es sich um ein Gewässer, welches nicht Privatgewässer des Fischereiberechtigten ist, dann ist das Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (§ 479 ABGB), die mangels entgegenstehender Vereinbarung veräußerlich und ohne die im § 529 ABGB vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist. Gemäß dem nachfolgenden Abs 2 kann vom Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes an das Fischereirecht in fremden Gewässern nur auf die im § 481 ABGB angeführte Art erworben werden.Nach Lehre und Rechtsprechung ist das Fischereirecht dort, wo es vom Eigentum abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbständiges dingliches Recht (SZ 59/200; SZ 56/11 = JBl 1985, 32 je mwN; Klang in seinem Kommentar2 römisch zwei 251; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 383,). Es kann nach den allgemeinen Vorschriften über den Besitz und Erwerb von Privatrechten besessen und erworben werden (SZ 56/11 = JBl 1985, 32; Koziol-Welser9 römisch zwei 63). Dem entspricht Paragraph 2, des hier maßgebenden Kärntner Fischereigesetzes 1951 Landesgesetzblatt 43. Nach dessen Absatz eins, steht in Privatgewässern das Fischereirecht dem Eigentümer des Gewässers zu, falls nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels jemand anderer fischereiberechtigt ist; handelt es sich um ein Gewässer, welches nicht Privatgewässer des Fischereiberechtigten ist, dann ist das Fischereirecht als Grunddienstbarkeit zu behandeln, wenn es mit dem Eigentum einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als unregelmäßige Dienstbarkeit (Paragraph 479, ABGB), die mangels entgegenstehender Vereinbarung veräußerlich und ohne die im Paragraph 529, ABGB vorgesehene Einschränkung auf die ersten Erben vererblich ist. Gemäß dem nachfolgenden Absatz 2, kann vom Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes an das Fischereirecht in fremden Gewässern nur auf die im Paragraph 481, ABGB angeführte Art erworben werden.
§ 2 Abs 2 des Kärntner Fischereigesetzes gilt sowohl für den ersten
Erwerb des Fischereirechts als auch für die Übertragung eines
bereits bestehenden Fischereirecht, zumal kein Grund besteht, den
ersten und einen späteren Erwerb eines Fischereirechts in dem hier
erörterten Zusammenhang verschieden zu behandeln. Der Oberste
Gerichtshof hat daher schon in der Entscheidung SZ 56/11 = JBl 1985,
32, die ebenfalls ein Fischereirecht an einem in Kärnten gelegenen
Fischwasser betraf, die Meinung vertreten, daß die Übertragung des
damals strittigen Rechtes nur durch Einverleibung des Rechtes am
dienenden Grundstück bzw Urkundenhinterlegung erfolgen hätte können.
Auch bei einer Übertragung eines schon bestehenden Fischereirechtes steht dem Erwerber somit das Recht erst dann zu, wenn er im Grundbuch als Berechtigter eingetragen ist oder die Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft bewilligt wurde.
Hier kann dahingestellt bleiben, ob, wie anscheinend das Berufungsgericht meint, zunächst die Eintragung des Fischereirechts im Grundbuch und sogleich oder später die Eintragung des Klägers als Erwerber hätte erwirkt werden müssen oder ob in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des UHG die Hinterlegung einer Urkunde möglich und erforderlich gewesen wäre. Beides ist hier nicht geschehen. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß der Kläger das von ihm geltend gemachte Recht an dem den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Grundstück schon mangels der geeigneten Erwerbsart nicht erworben hat.
Die Übertragung des Besitzes reichte somit entgegen der vom
Erstgericht vertretenen Auffassung zum Erwerb des Fischereirechtes
nicht aus. Sie berechtigt den Kläger aber auch nicht auf Grund des
§ 372 ABGB zum Widerspruch gegen die Exekution. Der Anspruch aus dem
rechtlich vermuteten Eigentum steht bei der Exszindierungsklage zwar
dem Eigentum gleich (3 Ob 111/92; Spielbüchler in Rummel, ABGB2 Rz 4
zu § 372; Heller-Berger-Stix I 450). Dies gilt aber nur mit der
Einschränkung, daß der Besitzer den Besitz nicht vom Verpflichteten
abgeleitet haben darf. Der Erwerber der Sache kann nämlich die Klage
aus dem rechtlich vermuteten Eigentum nicht gegenüber dem Veräußerer
erheben, weil sich ihm gegenüber die Rechtsbeziehungen nur nach dem
Veräußerungsgeschäft richten (vgl. Bydlinski in Klang2 IV/2, 576).
Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes, wonach dem Erwerber einer Liegenschaft, der im
Grundbuch noch nicht eingetragen worden ist, selbst bei Einräumung
des Besitzes kein Recht zusteht, das ihn zum Widerspruch gegen eine
auf die Liegenschaft geführte Exekution berechtigt (EvBl 1986/10 =
MietSlg 37/12 = RdW 1985, 368 ; RdW 1984, 10; SZ 51/155 = RZ
1980/26 ua). Da kein Grund für eine unterschiedliche Behandlung
besteht, muß dasselbe auch für den Erwerber eines dinglichen Rechtes
an einer Liegenschaft und somit des Fischereirechtes gelten.
Entgegen der in der Revision vertretenen Meinung kommt es nicht darauf an, ob die verpflichtete Partei das Fischereirecht erworben hat. Widerspruch gegen die Exekution kann nämlich gemäß § 37 EO nur derjenige erheben, dem selbst das behauptete, die Exekution unzulässig machende Recht zusteht. Allein auf dem Mangel des Eigentums des Verpflichteten kann daher die Widerspruchsklage mit Erfolg nicht gestützt werden. Dem Kläger, der Widerspruch erhoben hat, stand aber zum maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein Recht, das die Exekution unzulässig macht, jedenfalls nicht zu und es ist dies im übrigen offensichtlich auch derzeit noch nicht der Fall.Entgegen der in der Revision vertretenen Meinung kommt es nicht darauf an, ob die verpflichtete Partei das Fischereirecht erworben hat. Widerspruch gegen die Exekution kann nämlich gemäß Paragraph 37, EO nur derjenige erheben, dem selbst das behauptete, die Exekution unzulässig machende Recht zusteht. Allein auf dem Mangel des Eigentums des Verpflichteten kann daher die Widerspruchsklage mit Erfolg nicht gestützt werden. Dem Kläger, der Widerspruch erhoben hat, stand aber zum maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein Recht, das die Exekution unzulässig macht, jedenfalls nicht zu und es ist dies im übrigen offensichtlich auch derzeit noch nicht der Fall.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Da den Gegenstand des Revisionsverfahrens nur das Fischereirecht an einem der beiden Grundstücke bildete, erschien es gerechtfertigt, als Bemessungsgrundlage die Hälfte des vom Kläger angegebenen Wertes des Streitgegenstandes anzunehmen.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da den Gegenstand des Revisionsverfahrens nur das Fischereirecht an einem der beiden Grundstücke bildete, erschien es gerechtfertigt, als Bemessungsgrundlage die Hälfte des vom Kläger angegebenen Wertes des Streitgegenstandes anzunehmen.