Der gegen diese Entscheidung gerichtete, am 19. 3. 1999 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig.
Wie sich aus der Mitteilung des Standesamtsverbandes V***** vom 16. 3. 1999 ergibt, ist die Mutter des Verpflichteten, zu deren Gunsten auf der zu versteigernden Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen ist, am 11. 3. 1999 verstorben. Damit ist aber die für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels erforderliche Beschwer (Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 vor § 461) des Verpflichteten jedenfalls vor dem Tag der ursprünglichen Einbringung des Revisionsrekurses durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt, dessen Vertretungsbefugnis schon erloschen war, weggefallen. Denn ebenso wie in dem Fall, daß das Verfahren, bis zu dessen Beendigung die Unterbrechung beantragt wurde, rechtskräftig beendet wurde, fällt die Beschwer auch weg, wenn das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters keinesfalls mehr weitergeführt werden kann, weil die betroffene Person gestorben ist. Eine Sachwalterbestellung, die, wie aus § 247 AußStrG unzweifelhaft hervorgeht, nur für die Zukunft wirkt, ist damit nach der Natur der Sache ausgeschlossen. Es ist daher nicht maßgeblich, ob das Sachwalterschaftsgericht bereits gemäß § 243 AußStrG das Verfahren eingestellt hat, was in einem solchen Fall geschehen muß (Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2 Rz 2 zu § 243 AußStrG unter Berufung auf SZ 32/106).Wie sich aus der Mitteilung des Standesamtsverbandes V***** vom 16. 3. 1999 ergibt, ist die Mutter des Verpflichteten, zu deren Gunsten auf der zu versteigernden Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen ist, am 11. 3. 1999 verstorben. Damit ist aber die für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels erforderliche Beschwer (Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 vor Paragraph 461,) des Verpflichteten jedenfalls vor dem Tag der ursprünglichen Einbringung des Revisionsrekurses durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt, dessen Vertretungsbefugnis schon erloschen war, weggefallen. Denn ebenso wie in dem Fall, daß das Verfahren, bis zu dessen Beendigung die Unterbrechung beantragt wurde, rechtskräftig beendet wurde, fällt die Beschwer auch weg, wenn das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters keinesfalls mehr weitergeführt werden kann, weil die betroffene Person gestorben ist. Eine Sachwalterbestellung, die, wie aus Paragraph 247, AußStrG unzweifelhaft hervorgeht, nur für die Zukunft wirkt, ist damit nach der Natur der Sache ausgeschlossen. Es ist daher nicht maßgeblich, ob das Sachwalterschaftsgericht bereits gemäß Paragraph 243, AußStrG das Verfahren eingestellt hat, was in einem solchen Fall geschehen muß (Maurer/Tschugguel, Sachwalterrecht2 Rz 2 zu Paragraph 243, AußStrG unter Berufung auf SZ 32/106).
Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen. Ein Fall des § 50 Abs 2 ZPO liegt nicht vor, weil das Rechtsschutzinteresse schon vor Erhebung des Rechtsmittels weggefallen ist.Der Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen. Ein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO liegt nicht vor, weil das Rechtsschutzinteresse schon vor Erhebung des Rechtsmittels weggefallen ist.