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Entscheidung 3 Ob 1101/94×

Entscheidung 3 Ob 1101/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1101/94

Entscheidungsdatum

07.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C*****, wider die verpflichtete Partei Helmut R*****, vertreten durch Dr.Markus Zoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 500.000 s.A., infolge außerordentlichen Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 22.Juli 1994, GZ 2 R 456/94-54, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat dem Verpflichteten den Antrag auf "Beigebung der Verfahrenshilfe" zur Verbesserung zurückgestellt. Dies entsprach dem Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins, ZPO. Da der Verpflichtete den Antrag nicht wieder vorgelegt hat, lag dem Erstgericht kein Antrag vor, über den entschieden werden hätte können und müssen. Die Regelung des Paragraph 85, Absatz 2, letzter Satz ZPO, wonach die Verbesserungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts beziehungsweise mit dem Eintritt der Rechtskraft des die Beigebung eines Rechtsanwalts versagenden Beschlusses zu laufen beginnt, kam daher nicht zum Tragen. Es war vielmehr so vorzugehen, wie wenn der Verpflichtete die Beigebung eines Rechtsanwalts nicht beantragt hat. Dann war aber die Frist, die ihm zur Verbesserung des von ihm selbst unterschriebenen "Rekures"gesetzt wurde, zur Zeit der Einbringung des vom Rechtsanwalt unterschriebenen Rekurses bereits abgelaufen und dieser ist daher nicht gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz 2, erster Satz ZPO als am Tage des ersten, vom Verpflichteten selbst unterschriebenen "Rekurses" überreicht anzusehen. Da der vom Rechtsanwalt unterschriebene Rekurs erst nach Ablauf der dem Verpflichteten offenstehenden Rekursfrist zur Post gegeben wurde, hat ihn das Rekursgericht zutreffend als verspätet zurückgewiesen. All dies ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, weshalb eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen ist (RZ 1994/45 ua).

Anmerkung

E36500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB01101.94.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19940907_OGH0002_0030OB01101_9400000_000