Entscheidung 3 Ob 111/00w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.05.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei L*****, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer und Dr. Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, gegen die verpflichtete Partei Hans-Günther G*****, wegen S 430.000 sA, über den Revisionsrekurs des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der verpflichteten Partei Dr. Reinhold U*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 24. März 2000, GZ 4 R 13/00s-9, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Lienz vom 17. Dezember 1999, GZ E 3763/99g-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den erstgerichtlichen Beschluss auf Bewilligung der Zwangsverwaltung bestätigt.
Der Revisionsrekurs ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; der für die Zurückweisung von Klagen vorgesehene Ausnahmetatbestand ist auf die Zurückweisung von Exekutionsanträgen nicht analog anzuwenden (JUS Z 2832 = RdW 2000, 94 ua).Der Revisionsrekurs ist, wie das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig; der für die Zurückweisung von Klagen vorgesehene Ausnahmetatbestand ist auf die Zurückweisung von Exekutionsanträgen nicht analog anzuwenden (JUS Ziffer 2832, = RdW 2000, 94 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00111.00W.0524.000
Dokumentnummer
JJT_20000524_OGH0002_0030OB00111_00W0000_000