Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 111/21a×

Entscheidung 3 Ob 111/21a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob111/21a

Entscheidungsdatum

01.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Robert Morianz, Rechtsanwalt in Salzburg, und ihres Nebenintervenienten J*****, vertreten durch Dr. Josef Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei J*****, vertreten durch Loimer Scharzenberger-Preis Rechtsanwälte Partnerschaft in Salzburg, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 27. Mai 2021, GZ 22 R 98/21x-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           1.1. Eine Anscheinsvollmacht (= Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand) setzt voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken. Der die Vertretungsmacht begründende Anschein hat dabei nicht vom Vertreter, sondern von einem Verhalten des Vertretenen oder eines vertretungsbefugten Organs auszugehen (4 Ob 236/17k mwN). Ob die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht vorliegen, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Falls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0020145 [T15]).

[2]                  1.2. Dass die Vorinstanzen das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht verneinten, begründet schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage, weil ein – von wem auch immer gesetzter – Anschein einer Vertretungsbefugnis des Nebenintervenienten für die klagende Liegenschaftseigentümerin schon in Hinblick darauf fehlt, dass der Nebenintervenient den Mietvertrag nicht etwa namens der Klägerin, sondern „als Stiftungsvorstand“ und damit für die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Eigentum an der Liegenschaft unterfertigte.

[3] 2. Es trifft zwar zu, dass der Abschluss eines Mietvertrags durch einen Hausverwalter nach den Gewohnheiten des redlichen Verkehrs in direkter Stellvertretung für den Liegenschaftseigentümer erfolgt, auch wenn der Name des Vollmachtgebers im Vertrag nicht genannt ist vergleiche RS0019660). Der Nebenintervenient war jedoch, obwohl er sich im Mietvertrag auch als „Hausverwalter“ bezeichnete, von seiner Ehegattin, der Geschäftsführerin der Klägerin, nicht mit der Hausverwaltung der Liegenschaft beauftragt und bevollmächtigt; vielmehr war ihm lediglich gestattet, die Liegenschaft zu bewohnen, wobei er im Gegenzug die Betriebskosten zu tragen und sich um das Haus zu kümmern hatte.

[4]           3. Ein vom (allfälligen) Recht des Nebenintervenienten abgeleitetes (Unter-)Bestandrecht des Beklagten muss schon daran scheitern, dass der Nebenintervenient den Mietvertrag mit dem Beklagten nicht im eigenen Namen schloss.

[5]           4. Die vom Beklagten behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen ebenfalls nicht vor. Mit den dazu erstatteten Ausführungen begehrt der Beklagte teils Feststellungen, die das Erstgericht (sinngemäß) ohnehin getroffen hat, teils fehlt zu begehrten Feststellungen ein entsprechendes erstinstanzliches Vorbringen des Beklagten und teils bekämpft der Beklagte – unzulässig – gegenteilige erstgerichtliche Feststellungen.

Textnummer

E132653

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00111.21A.0901.000

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021

Dokumentnummer

JJT_20210901_OGH0002_0030OB00111_21A0000_000