Das Erstgericht hat die begehrte Eintragung des Max T. als Geschäftsführer der Gesellschaft mit der Begründung abgelehnt, daß dessen Bestellung zum Geschäftsführer mit Rücksicht auf seinen Wohnsitz im Ausland nicht zulässig sei. Es hat sich hiebei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. VIII 15 gestützt, die allerdings auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar ist, weil sie die Bestellung von Geschäftsführern für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. betraf, in welchem Falle das Gesetz für die Mitglieder einer zur gültigen Zeichnung der Firma der inländischen Niederlassung berechtigten Vertretung den Wohnsitz im Inland ausdrücklich vorschreibe (§ 108 Z. 2 GesmbHG.).Das Erstgericht hat die begehrte Eintragung des Max T. als Geschäftsführer der Gesellschaft mit der Begründung abgelehnt, daß dessen Bestellung zum Geschäftsführer mit Rücksicht auf seinen Wohnsitz im Ausland nicht zulässig sei. Es hat sich hiebei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. römisch acht 15 gestützt, die allerdings auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar ist, weil sie die Bestellung von Geschäftsführern für die inländische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. betraf, in welchem Falle das Gesetz für die Mitglieder einer zur gültigen Zeichnung der Firma der inländischen Niederlassung berechtigten Vertretung den Wohnsitz im Inland ausdrücklich vorschreibe (Paragraph 108, Ziffer 2, GesmbHG.).
Das Rekursgericht hat diesen Beschluß bestätigt. Der Gesetzgeber habe in § 15 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem die Geschäftsführer inländischer Gesellschaften behandelt seien, über die Qualifikation der Geschäftsführer in diesem Fall nur bestimmt, daß es physische, handlungsfähige Personen sein müssen. Daraus sei jedoch nicht zu schließen, daß für die Geschäftsführer inländischer Gesellschaften nicht zu fordern sei, daß sie im Inland ihren Wohnsitz haben. Es liege vielmehr - argumento a minori ad maius - der Schluß auf der Hand, daß, was für ausländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelte, doch auch für inländische Gesellschaften in gleicher Weise zu gelten habe. Dazu komme, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als deren verantwortlicher Leiter und, wie schon der Name sagt, als den Betrieb lenkendes Organ der Gesellschaft fungiere und daher jederzeit im Inland erreichbar sein müsse, wobei gerade auch die Anwendung der inländischen Zustellvorschriften bedeutsam sei. Diese Erwägung werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß Mitglieder einer inländischen Gesellschaft m. b. H. auch Ausländer oder Personen sein können, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, weil es für die Geschäftsführung der Gesellschaft lediglich darauf ankomme, daß deren verantwortliche Organe ihren Wohnsitz im Inland haben. Diese Voraussetzung müsse daher auch noch bei einem Gesellschafter gegeben sein, wenn er in der Gesellschaft die Funktion eines Geschäftsführers bekleide. Das müsse im gegebenen Falle um so eher verlangt werden, als alle Gesellschafter der mit dem Sitz in Bregenz errichteten Gesellschaft Ausländer seien und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.Das Rekursgericht hat diesen Beschluß bestätigt. Der Gesetzgeber habe in Paragraph 15, des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem die Geschäftsführer inländischer Gesellschaften behandelt seien, über die Qualifikation der Geschäftsführer in diesem Fall nur bestimmt, daß es physische, handlungsfähige Personen sein müssen. Daraus sei jedoch nicht zu schließen, daß für die Geschäftsführer inländischer Gesellschaften nicht zu fordern sei, daß sie im Inland ihren Wohnsitz haben. Es liege vielmehr - argumento a minori ad maius - der Schluß auf der Hand, daß, was für ausländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelte, doch auch für inländische Gesellschaften in gleicher Weise zu gelten habe. Dazu komme, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als deren verantwortlicher Leiter und, wie schon der Name sagt, als den Betrieb lenkendes Organ der Gesellschaft fungiere und daher jederzeit im Inland erreichbar sein müsse, wobei gerade auch die Anwendung der inländischen Zustellvorschriften bedeutsam sei. Diese Erwägung werde nicht dadurch beeinträchtigt, daß Mitglieder einer inländischen Gesellschaft m. b. H. auch Ausländer oder Personen sein können, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, weil es für die Geschäftsführung der Gesellschaft lediglich darauf ankomme, daß deren verantwortliche Organe ihren Wohnsitz im Inland haben. Diese Voraussetzung müsse daher auch noch bei einem Gesellschafter gegeben sein, wenn er in der Gesellschaft die Funktion eines Geschäftsführers bekleide. Das müsse im gegebenen Falle um so eher verlangt werden, als alle Gesellschafter der mit dem Sitz in Bregenz errichteten Gesellschaft Ausländer seien und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Max T. Folge und ordnete dessen Eintragung als Geschäftsführer an.