Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin nicht zulässig.
Die Bestimmung des § 239 Abs 3 EO dehnt die Anfechtbarkeit nicht auf Fälle aus, in denen aufgrund besonderer Normen der Revisionsrekurs auch bei abweichenden Entscheidungen der zweiten Instanz ausgeschlossen ist. Da § 239 Abs 3 EO nur den in § 528 Abs 1 ZPO behandelten ersten Fall, nämlich der Übereinstimmenden Beschlüsse erster und zweiter Instanz betrifft und diese Frage im gegenteiligen Sinn wie § 528 Abs 1 Z 1 ZPO regelt, schließt § 239 Abs 3 EO die Anwendung des § 528 ZPO im Übrigen gemäß § 78 EO auf das Exekutionsverfahren und insbesondere auf Meistbotsverteilungsbeschlüsse keineswegs aus (SZ 53/90, SZ 53/118, Heller-Berger-Stix 1602, Fasching IV 456 und 467). Ein Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist deshalb, wenn der Beschwerdegegenstand 15.000 S nicht übersteigt, auch dann nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO, § 78 EO unzulässig, wenn diese Entscheidung einen Verteilungsbeschluss betroffen hat.Die Bestimmung des Paragraph 239, Absatz 3, EO dehnt die Anfechtbarkeit nicht auf Fälle aus, in denen aufgrund besonderer Normen der Revisionsrekurs auch bei abweichenden Entscheidungen der zweiten Instanz ausgeschlossen ist. Da Paragraph 239, Absatz 3, EO nur den in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO behandelten ersten Fall, nämlich der Übereinstimmenden Beschlüsse erster und zweiter Instanz betrifft und diese Frage im gegenteiligen Sinn wie Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO regelt, schließt Paragraph 239, Absatz 3, EO die Anwendung des Paragraph 528, ZPO im Übrigen gemäß Paragraph 78, EO auf das Exekutionsverfahren und insbesondere auf Meistbotsverteilungsbeschlüsse keineswegs aus (SZ 53/90, SZ 53/118, Heller-Berger-Stix 1602, Fasching römisch vier 456 und 467). Ein Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist deshalb, wenn der Beschwerdegegenstand 15.000 S nicht übersteigt, auch dann nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO, Paragraph 78, EO unzulässig, wenn diese Entscheidung einen Verteilungsbeschluss betroffen hat.
Gegenstand der Anfechtung im Verfahren vor dem Rekursgericht waren - außer Kosten, die nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind und zufolge der Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO auch nicht sein können - Zinsen, deren Zuspruch an die Pfandgläubigerin G***** AG beide Vorinstanzen als berechtigt angesehen haben, und Nebengebühren von 80.476,12 S hinsichtlich derer das Rekursgericht eine Entscheidung nicht getroffen hat, da die Rekurswerberin selbst bei Fortfall dieses Betrags wegen des von der zweiten Instanz als gerechtfertigt angesehenen Zinsenzuspruchs keinen Anteil am Meistbot erhalten hätte und daher durch die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung nicht beschwert sei.Gegenstand der Anfechtung im Verfahren vor dem Rekursgericht waren - außer Kosten, die nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind und zufolge der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO auch nicht sein können - Zinsen, deren Zuspruch an die Pfandgläubigerin G***** AG beide Vorinstanzen als berechtigt angesehen haben, und Nebengebühren von 80.476,12 S hinsichtlich derer das Rekursgericht eine Entscheidung nicht getroffen hat, da die Rekurswerberin selbst bei Fortfall dieses Betrags wegen des von der zweiten Instanz als gerechtfertigt angesehenen Zinsenzuspruchs keinen Anteil am Meistbot erhalten hätte und daher durch die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung nicht beschwert sei.
Bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands sind jedoch Nebengebühren (Zinsen und Kosten) gemäß § 54 Abs 2 JN nicht zu berücksichtigen (Fasching aaO, Heller-Berger-Stix 668, SZ 20/202, EvBl 1970/24 ua), wobei die Höhe derartiger Nebengebühren im Einzelfall ohne Belang ist (3 Ob 80/82, 3 Ob 189/83, 3 Ob 63/84 ua). Die Entscheidung des Rekursgerichts betrifft, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, einerseits Nebengebühren, sodass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 Z 5 ZPO unzulässig ist, andererseits einen Betrag von 80.476,12 S, hinsichtlich dessen bereits die zweite Instanz zu Recht eine Entscheidung abgelehnt hat, weil eine Beschwer der betreibenden Partei aus den oben angeführten Gründen insoweit nicht gegeben ist; denn da das Erstgericht der Pfandgläubigerin G***** AG einen Restbetrag von 201.404 S (richtig: 206.616,12 S) wegen Erschöpfung des Meistbots nicht zuzuweisen vermochte, hätte eine Eliminierung des Betrags von 80.476,12 S nichts an der Erschöpfung des Meistbots vor der Möglichkeit einer Zuweisung an die betreibende Partei ändern können (vgl hiezu Heller-Berger-Stix 1597, SZ 15/59).Bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands sind jedoch Nebengebühren (Zinsen und Kosten) gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN nicht zu berücksichtigen (Fasching aaO, Heller-Berger-Stix 668, SZ 20/202, EvBl 1970/24 ua), wobei die Höhe derartiger Nebengebühren im Einzelfall ohne Belang ist (3 Ob 80/82, 3 Ob 189/83, 3 Ob 63/84 ua). Die Entscheidung des Rekursgerichts betrifft, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist, einerseits Nebengebühren, sodass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO unzulässig ist, andererseits einen Betrag von 80.476,12 S, hinsichtlich dessen bereits die zweite Instanz zu Recht eine Entscheidung abgelehnt hat, weil eine Beschwer der betreibenden Partei aus den oben angeführten Gründen insoweit nicht gegeben ist; denn da das Erstgericht der Pfandgläubigerin G***** AG einen Restbetrag von 201.404 S (richtig: 206.616,12 S) wegen Erschöpfung des Meistbots nicht zuzuweisen vermochte, hätte eine Eliminierung des Betrags von 80.476,12 S nichts an der Erschöpfung des Meistbots vor der Möglichkeit einer Zuweisung an die betreibende Partei ändern können vergleiche hiezu Heller-Berger-Stix 1597, SZ 15/59).
Der Revisionsrekurs war deshalb zurückzuweisen.