Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Da es sich bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung nach § 352 EO um ein Exekutionsverfahren handelt, gelten dafür grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen der §§ 1 bis 78 EO. Die Durchführung der Versteigerung richtet sich hingegen nach den im § 352 EO bezogenen §§ 272 bis 280 AußStrG (Heller-Berger-Stix III insb. 2537; RZ 1973/117).Da es sich bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung nach Paragraph 352, EO um ein Exekutionsverfahren handelt, gelten dafür grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen eins bis 78 EO. Die Durchführung der Versteigerung richtet sich hingegen nach den im Paragraph 352, EO bezogenen Paragraphen 272 bis 280 AußStrG (Heller-Berger-Stix römisch drei insb. 2537; RZ 1973/117).
Nach § 78 EO sind daher auch in diesem Exekutionsverfahren, soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden, zu denen auch § 527 Abs.2 ZPO gehört (Fasching, Kommentar IV Anm. 13 zu § 527 ZPO, allerdings unter versehentlicher Bezugnahme auf § 65 EO; Heller-Berger-Stix I 663; RZ 1973/117).Nach Paragraph 78, EO sind daher auch in diesem Exekutionsverfahren, soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden, zu denen auch Paragraph 527, Absatz 2, ZPO gehört (Fasching, Kommentar römisch vier Anmerkung 13 zu Paragraph 527, ZPO, allerdings unter versehentlicher Bezugnahme auf Paragraph 65, EO; Heller-Berger-Stix römisch eins 663; RZ 1973/117).
Nach dieser Gesetzesstelle kann die Entscheidung des Rekursgerichtes, durch die der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn in ihr bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei. Einen solchen Rechtskraftvorbehalt darf das Rekursgericht nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO für gegeben erachtet.Nach dieser Gesetzesstelle kann die Entscheidung des Rekursgerichtes, durch die der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn in ihr bestimmt ist, daß erst nach Eintritt ihrer Rechtskraft mit dem Vollzug des der ersten Instanz erteilten Auftrages vorzugehen sei. Einen solchen Rechtskraftvorbehalt darf das Rekursgericht nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach Paragraph 528, ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO für gegeben erachtet.
Diese Rekursbeschränkung gilt nur für "echte" Aufhebungen (Fasching, Kommentar IV Anm.6 bis 9 zu § 527 ZPO; derselbe, Zivilprozeßrecht Rz 2010; Heller-Berger-Stix I 663 f). Eine solche liegt hier jedenfalls hinsichtlich des Teiles des erstgerichtlichen Beschlusses vor, mit dem der Antrag der betreibenden Partei, der neuen Versteigerung geänderte Versteigerungsbedingungen zugrundezulegen, abgewiesen wurde. Dieser angefochtene Beschlußpunkt 2a wurde vom Rekursgericht nicht nur ausdrücklich aufgehoben, diesbezüglich wurde dem Erstgericht auch eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung, also eine neuerliche Entscheidung über den vom Erstgericht abgewiesenen Antrag der betreibenden Partei, der neuen Versteigerung geänderte Versteigerungsbedingungen zugrundezulegen, aufgetragen. Das Rekursgericht teilte nämlich die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Versteigerungsbedingungen nicht zu ändern seien, nicht, nahm daher einen (sekundären) Verfahrensmangel an und trug dem Erstgericht deshalb eine Ergänzung des Verfahrens und eine neuerliche Entscheidung über diesen Gegenstand seines angefochtenen Beschlusses auf. Daß das Rekursgericht dabei die Rechtsansicht des Erstgerichtes teilweise ablehnte und das Erstgericht insoweit an seine abweisende Rechtsansicht band, ändert nichts daran, daß das Rekursgericht eine abschließende Entscheidung über den Antrag der betreibenden Partei auf Festsetzung geänderter Versteigerungsbedingungen aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse noch nicht für möglich hielt und deshalb die verfrühte Entscheidung über diesen Antrag aufhob und dem Erstgericht eine neuerliche diesbezügliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug.Diese Rekursbeschränkung gilt nur für "echte" Aufhebungen (Fasching, Kommentar römisch vier Anm.6 bis 9 zu Paragraph 527, ZPO; derselbe, Zivilprozeßrecht Rz 2010; Heller-Berger-Stix römisch eins 663 f). Eine solche liegt hier jedenfalls hinsichtlich des Teiles des erstgerichtlichen Beschlusses vor, mit dem der Antrag der betreibenden Partei, der neuen Versteigerung geänderte Versteigerungsbedingungen zugrundezulegen, abgewiesen wurde. Dieser angefochtene Beschlußpunkt 2a wurde vom Rekursgericht nicht nur ausdrücklich aufgehoben, diesbezüglich wurde dem Erstgericht auch eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung, also eine neuerliche Entscheidung über den vom Erstgericht abgewiesenen Antrag der betreibenden Partei, der neuen Versteigerung geänderte Versteigerungsbedingungen zugrundezulegen, aufgetragen. Das Rekursgericht teilte nämlich die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß die Versteigerungsbedingungen nicht zu ändern seien, nicht, nahm daher einen (sekundären) Verfahrensmangel an und trug dem Erstgericht deshalb eine Ergänzung des Verfahrens und eine neuerliche Entscheidung über diesen Gegenstand seines angefochtenen Beschlusses auf. Daß das Rekursgericht dabei die Rechtsansicht des Erstgerichtes teilweise ablehnte und das Erstgericht insoweit an seine abweisende Rechtsansicht band, ändert nichts daran, daß das Rekursgericht eine abschließende Entscheidung über den Antrag der betreibenden Partei auf Festsetzung geänderter Versteigerungsbedingungen aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse noch nicht für möglich hielt und deshalb die verfrühte Entscheidung über diesen Antrag aufhob und dem Erstgericht eine neuerliche diesbezügliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftrug.
Der vorliegende Fall ist daher entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin den von Fasching, Kommentar IV Anm.6 zu § 527 ZPO als abändernde Entscheidungen bezeichneten Fällen ebensowenig vergleichbar wie dem in der Entscheidung EvBl.1968/219 behandelten Fall.Der vorliegende Fall ist daher entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin den von Fasching, Kommentar römisch vier Anm.6 zu Paragraph 527, ZPO als abändernde Entscheidungen bezeichneten Fällen ebensowenig vergleichbar wie dem in der Entscheidung EvBl.1968/219 behandelten Fall.
Im Punkt 2b des erstgerichtlichen Beschlusses wurde der Eventualantrag der betreibenden Partei, eine Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen anzuberaumen, nur deshalb abgewiesen, weil sich eine solche Tagsatzung wegen der unter Punkt 2a derselben Entscheidung ausgesprochenen Abweisung des Antrages der betreibenden Partei, dem neuen Versteigerungstermin geänderte Versteigerungsbedingungen zugrundezulegen, erübrige. Der im Beschlußpunkt 2b erledigte Antrag der betreibenden Partei und auch der diesbezügliche Beschlußteil beziehen sich nur auf das der Feststellung geänderter Versteigerungsbedingungen vorangehende Verfahren und bilden daher nur einen unselbständigen Teil des die Feststellung geänderter Versteigerungsbedingungen betreffenden Antrages bzw. Entscheidungsteiles. Diese Abhängigkeit wird auch aus der Begründung der Rekursentscheidung deutlich, nach der der Antrag der betreibenden Partei auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen deshalb berechtigt sei, weil über die Versteigerungsbedingungen eine Tagsatzung anzuberaumen und eine Änderung der Versteigerungsbedingungen möglich sei. Der den Antrag der betreibenden Partei auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen betreffende, den diesen abweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses formell abändernde Teil der Rekursentscheidung ist daher kein gesondert bekämpfbarer Ausspruch, sondern stellt einen Teil des dem Erstgericht vom Rekursgericht nach Aufhebung der den Antrag der betreibenden Partei auf Feststellung geänderter Versteigerungsbedingungen abweisenden erstgerichtlichen Beschlußteiles erteilten Auftrages dar, über diesen Antrag nach Ergänzung des Verfahrens (und nach mündlicher Verhandlung mit den Parteien) neuerlich zu entscheiden.
Der insgesamt als Aufhebungsbeschluß im Sinn des § 527 Abs.2 ZPO zu wertende angefochtene Beschluß kann daher mangels eines Rechtskraftvorbehaltes nicht angefochten werden.Der insgesamt als Aufhebungsbeschluß im Sinn des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO zu wertende angefochtene Beschluß kann daher mangels eines Rechtskraftvorbehaltes nicht angefochten werden.
Deshalb ist der unzulässige Rekurs zurückzuweisen.