Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO macht der Beklagte geltend, es sei nicht festgestellt worden, daß der Klägerin schon vor Einbringung der Klage bekannt war, daß der Beklagte auf Grund eines über die gegenständlichen Liegenschaften abgeschlossenen Kaufvertrages "verbindlich und unwiderruflich" eine Einstellungsermächtigung abgegeben habe, so daß "schon aus diesem Grund für die diesem Verfahren zugrundeliegende Klage weder die aktive noch die passive Klagelegitimation jemals gegeben war". Das Zwangspfandrecht für die auf den Wechselzahlungsauftrag vom 21.8.1981 gegründete Forderung des Beklagten wurde bisher nicht gelöscht. Da die Klägerin weiterhin grundbücherliche Eigentümerin jener Liegenschaftsanteile ist, auf denen das Pfandrecht einverleibt wurde, ist sowohl die aktive, als auch die passive Klagelegitimation entgegen der Ansicht des Beklagten gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, warum diese Eintragungen noch fortbestehen. Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bleibt bis zur Löschung des Pfandrechtes anhängig (vgl Heller-Berger-Stix 491 f). Es ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht wesentlich, daß der Beklagte an die Rechtsanwältin Dr.Elisabeth S***, die als Vertreterin einer Käufergruppe mit dem Abschluß eines Kaufvertrages über die Liegenschaften EZ 230 und 192 der KG Eggersdorf beauftragt war, am 23.8.1988 eine Exekutionseinstellungsermächtigung und Pfandrechtslöschungsurkunde mit der Erklärung übermittelte, daß hievon nur dann Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn ein Betrag von S 310.000 zur Abdeckung aller seiner Forderungen bis zum 31.8.1988 überwiesen werde, daß Dr.Elisabeth S*** diesen Betrag tatsächlich überwiesen hat (wiewohl sie hiezu - worauf auch in der Revision hingewiesen wird - von der Klägerin ausdrücklich nicht ermächtigt worden war!) und daß der Kaufvertrag unter anderen auch von der Klägerin als Verkäuferin unterschrieben wurde (die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Käufer wurde bisher nicht vorgenommen, weil die Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht erteilt wurde, vgl Dr.Elisabeth S***, AS 40).Unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO macht der Beklagte geltend, es sei nicht festgestellt worden, daß der Klägerin schon vor Einbringung der Klage bekannt war, daß der Beklagte auf Grund eines über die gegenständlichen Liegenschaften abgeschlossenen Kaufvertrages "verbindlich und unwiderruflich" eine Einstellungsermächtigung abgegeben habe, so daß "schon aus diesem Grund für die diesem Verfahren zugrundeliegende Klage weder die aktive noch die passive Klagelegitimation jemals gegeben war". Das Zwangspfandrecht für die auf den Wechselzahlungsauftrag vom 21.8.1981 gegründete Forderung des Beklagten wurde bisher nicht gelöscht. Da die Klägerin weiterhin grundbücherliche Eigentümerin jener Liegenschaftsanteile ist, auf denen das Pfandrecht einverleibt wurde, ist sowohl die aktive, als auch die passive Klagelegitimation entgegen der Ansicht des Beklagten gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, warum diese Eintragungen noch fortbestehen. Die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bleibt bis zur Löschung des Pfandrechtes anhängig vergleiche Heller-Berger-Stix 491 f). Es ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht wesentlich, daß der Beklagte an die Rechtsanwältin Dr.Elisabeth S***, die als Vertreterin einer Käufergruppe mit dem Abschluß eines Kaufvertrages über die Liegenschaften EZ 230 und 192 der KG Eggersdorf beauftragt war, am 23.8.1988 eine Exekutionseinstellungsermächtigung und Pfandrechtslöschungsurkunde mit der Erklärung übermittelte, daß hievon nur dann Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn ein Betrag von S 310.000 zur Abdeckung aller seiner Forderungen bis zum 31.8.1988 überwiesen werde, daß Dr.Elisabeth S*** diesen Betrag tatsächlich überwiesen hat (wiewohl sie hiezu - worauf auch in der Revision hingewiesen wird - von der Klägerin ausdrücklich nicht ermächtigt worden war!) und daß der Kaufvertrag unter anderen auch von der Klägerin als Verkäuferin unterschrieben wurde (die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Käufer wurde bisher nicht vorgenommen, weil die Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht erteilt wurde, vergleiche Dr.Elisabeth S***, AS 40).
Auch der Umstand, daß die Klägerin nach "Erledigung des Versteigerungsverfahrens 10 E 108/83" (Ausführung des Meistbotsverteilungsbeschlusses) nicht die Löschung der Pfandrechte des Beklagten auf den Liegenschaften EZ 230 und 192 der KG Eggersdorf begehrt hat, und daß der Beklagte in dem diese Liegenschaften betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren 10 E 21/87 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz Barzahlung mit der Behauptung verlangt hat, es hafte für ihn auf den zu versteigernden Liegenschaften das Pfandrecht für eine Forderung von restlich S 264.366,03 samt 14 % Zinsen seit 27.9.1986 aus (Punkt 2 der Ausführungen zum Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO), ist für das Verfahren ohne Bedeutung; denn es können daraus keinerlei Rückschlüsse auf die Berechtigung des eingetragenen Zwangspfandrechtes, also darauf gezogen werden, ob die Forderung des Beklagten iS des Wechselzahlungsauftrages vom 21.8.1981 bereits erloschen ist oder bei Einbringung der vorliegenden Klage bereits erloschen war.Auch der Umstand, daß die Klägerin nach "Erledigung des Versteigerungsverfahrens 10 E 108/83" (Ausführung des Meistbotsverteilungsbeschlusses) nicht die Löschung der Pfandrechte des Beklagten auf den Liegenschaften EZ 230 und 192 der KG Eggersdorf begehrt hat, und daß der Beklagte in dem diese Liegenschaften betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren 10 E 21/87 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz Barzahlung mit der Behauptung verlangt hat, es hafte für ihn auf den zu versteigernden Liegenschaften das Pfandrecht für eine Forderung von restlich S 264.366,03 samt 14 % Zinsen seit 27.9.1986 aus (Punkt 2 der Ausführungen zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO), ist für das Verfahren ohne Bedeutung; denn es können daraus keinerlei Rückschlüsse auf die Berechtigung des eingetragenen Zwangspfandrechtes, also darauf gezogen werden, ob die Forderung des Beklagten iS des Wechselzahlungsauftrages vom 21.8.1981 bereits erloschen ist oder bei Einbringung der vorliegenden Klage bereits erloschen war.
Die "Feststellung" im angefochtenen Urteil (es handelt sich um einen Teil der rechtlichen Beurteilung), es brauche nicht geprüft zu werden, "ob dem Beklagten etwa andere Forderungen gegen die Klägerin oder gegen die Fa.M.S*** & Söhne zustehen, die nicht mit der erwähnten Exekution betrieben werden" (Punkt 3 der Ausführungen der Revision zum Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO) kann, weil es sich um eine rechtliche Beurteilung handelt, nicht aktenwidrig sein; sie ist auch nicht rechtsirrig. Der Beklagte übersieht, daß ungeachtet dessen, daß die "Ansprüche" in den Verfahren 19 Cg 437/81 und 19 Cg 478/81 je des Landesgerichtes für ZRS Graz aus demselben "Grundgeschäft" stammen, ein Zwangspfandrecht nur für seine Forderung auf Grund des Wechselzahlungsauftrages 19 Cg 437/81, nicht auch für jene auf Grund des im Verfahren 19 Cg 478/81 erwirkten Versäumungsurteils begründet wurde und daß jene Forderung, soweit sie noch nicht getilgt wurde, daher nicht unter Hinweis auf das auf Grund des Wechselzahlungsauftrages einverleibte Zwangspfand betrieben werden kann. Für die Kostenforderung auf Grund des Urteils 10 C 4/84-10 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz hat der Beklagte ein eigenes Zwangspfandrecht erwirkt (C-LNr.13 in EZ 230 der KG Eggersdorf, C-LNr.14 in EZ 192 der KG Eggersdorf); er vermag dem Klagebegehren auch eine insoweit bestehende Restschuld der Klägerin nicht entgegenzusetzen.Die "Feststellung" im angefochtenen Urteil (es handelt sich um einen Teil der rechtlichen Beurteilung), es brauche nicht geprüft zu werden, "ob dem Beklagten etwa andere Forderungen gegen die Klägerin oder gegen die Fa.M.S*** & Söhne zustehen, die nicht mit der erwähnten Exekution betrieben werden" (Punkt 3 der Ausführungen der Revision zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) kann, weil es sich um eine rechtliche Beurteilung handelt, nicht aktenwidrig sein; sie ist auch nicht rechtsirrig. Der Beklagte übersieht, daß ungeachtet dessen, daß die "Ansprüche" in den Verfahren 19 Cg 437/81 und 19 Cg 478/81 je des Landesgerichtes für ZRS Graz aus demselben "Grundgeschäft" stammen, ein Zwangspfandrecht nur für seine Forderung auf Grund des Wechselzahlungsauftrages 19 Cg 437/81, nicht auch für jene auf Grund des im Verfahren 19 Cg 478/81 erwirkten Versäumungsurteils begründet wurde und daß jene Forderung, soweit sie noch nicht getilgt wurde, daher nicht unter Hinweis auf das auf Grund des Wechselzahlungsauftrages einverleibte Zwangspfand betrieben werden kann. Für die Kostenforderung auf Grund des Urteils 10 C 4/84-10 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz hat der Beklagte ein eigenes Zwangspfandrecht erwirkt (C-LNr.13 in EZ 230 der KG Eggersdorf, C-LNr.14 in EZ 192 der KG Eggersdorf); er vermag dem Klagebegehren auch eine insoweit bestehende Restschuld der Klägerin nicht entgegenzusetzen.
Daß die vom Beklagten im Verlassenschaftsverfahren nach Wilhelm W***, dem Ehemann der Klägerin, angemeldete Forderung (gemeint:
auf Grund jener Heizöllieferungen, die sowohl zum Wechselzahlungsauftrag vom 21.8.1981 als auch zum Versäumungsurteil vom 15.10.1981 führte) nicht bestritten wurde, liefert (entgegen den Ausführungen des Beklagten zu Punkt 4 des Revisionsgrundes nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO) noch keinen Hinweis dafür, daß für diese Forderung das auf Grund des Wechselzahlungsauftrages vom 21.8.1981 einverleibte Zwangspfandrecht haftet.auf Grund jener Heizöllieferungen, die sowohl zum Wechselzahlungsauftrag vom 21.8.1981 als auch zum Versäumungsurteil vom 15.10.1981 führte) nicht bestritten wurde, liefert (entgegen den Ausführungen des Beklagten zu Punkt 4 des Revisionsgrundes nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) noch keinen Hinweis dafür, daß für diese Forderung das auf Grund des Wechselzahlungsauftrages vom 21.8.1981 einverleibte Zwangspfandrecht haftet.
Zum Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO führt der Beklagte aus, die Klägerin selbst habe eine Restschuld auf Grund des Verfahrens 10 C 4/84 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz (Kostenforderung von S 19.779,10) zugestanden, da diese im Zwangsversteigerungsverfahren 10 E 108/83 nicht voll zum Zuge gekommen sei. Der Beklagte übersieht hier - worauf bereits hingewiesen wurde - daß das Zwangspfandrecht auf Grund des Wechselzahlungsauftrages nicht auch zugunsten dieer (Kosten-)Forderung erwirkt wurde.Zum Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO führt der Beklagte aus, die Klägerin selbst habe eine Restschuld auf Grund des Verfahrens 10 C 4/84 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz (Kostenforderung von S 19.779,10) zugestanden, da diese im Zwangsversteigerungsverfahren 10 E 108/83 nicht voll zum Zuge gekommen sei. Der Beklagte übersieht hier - worauf bereits hingewiesen wurde - daß das Zwangspfandrecht auf Grund des Wechselzahlungsauftrages nicht auch zugunsten dieer (Kosten-)Forderung erwirkt wurde.
Der unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertretenen Ansicht, der Klägerin stünde eine Klage nach § 35 EO nur zu, wenn der Beklagte die Exekution weitergeführt hätte, obwohl seine Forderung aus sämtlichen Titeln, nämlich 19 Cg 437/81, 19 Cg 478/81 je des Landesgerichtes für ZRS Graz und 10 C 4/84 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz, zur Gänze befriedigt gewesen wäre, vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizupflichten. Das Zwangspfand wurde allein auf Grund des Wechselzahlungsauftrages 19 Cg 437/81 erwirkt. Zur Hereinbringung der aus dem Wechselzahlungsauftrag noch aushaftenden Forderung wurde dem Beklagten die Exekution durch Zwangsversteigerung mehrerer Liegenschaften zu 10 E 108/83 bewilligt. Die in der Verteilungstagsatzung vom 6.8.1986 auf Grund des Wechselzahlungsauftrages angemeldete Forderung (von ingesamt S 544.277,77) wurde dem Beklagten zur (iS seines Antrages) unverhältnismäßigen vollständigen Berichtigung durch Barzahlung aus der "Masse I" (EZ 4 der KG Edelsbach, Hälfteanteil der Klägerin) zugewiesen. Es wäre allenfalls Sache des Beklagten gewesen, die von der Klägerin ohne besondere Widmung geleisteten Zahlungen zunächst auf den pfandrechtlich nicht gesicherten Teil seiner Forderung zu verrechnen. Hat er dies nicht getan und seine auf Grund des Wechselzahlungsauftrages bestehende Forderung ausdrücklich auf den zu 10 E 108/83 betriebenen Anspruch "eingeschränkt", vermag er nicht nunmehr, nach vollständiger Berichtigung der in diesem Verfahren betriebenen Forderung, die vorgenommene Widmung abzuändern und neuerlich Zahlung auf Grund des pfandrechtlich gesicherten Wechselzahlungsauftrages zu verlangen. Daß ihm bei der Geltendmachung der "restlichen" Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren ein Irrtum unterlaufen sei, hat der Beklagte nicht geltend gemacht.Der unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vertretenen Ansicht, der Klägerin stünde eine Klage nach Paragraph 35, EO nur zu, wenn der Beklagte die Exekution weitergeführt hätte, obwohl seine Forderung aus sämtlichen Titeln, nämlich 19 Cg 437/81, 19 Cg 478/81 je des Landesgerichtes für ZRS Graz und 10 C 4/84 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz, zur Gänze befriedigt gewesen wäre, vermag der Oberste Gerichtshof nicht beizupflichten. Das Zwangspfand wurde allein auf Grund des Wechselzahlungsauftrages 19 Cg 437/81 erwirkt. Zur Hereinbringung der aus dem Wechselzahlungsauftrag noch aushaftenden Forderung wurde dem Beklagten die Exekution durch Zwangsversteigerung mehrerer Liegenschaften zu 10 E 108/83 bewilligt. Die in der Verteilungstagsatzung vom 6.8.1986 auf Grund des Wechselzahlungsauftrages angemeldete Forderung (von ingesamt S 544.277,77) wurde dem Beklagten zur (iS seines Antrages) unverhältnismäßigen vollständigen Berichtigung durch Barzahlung aus der "Masse I" (EZ 4 der KG Edelsbach, Hälfteanteil der Klägerin) zugewiesen. Es wäre allenfalls Sache des Beklagten gewesen, die von der Klägerin ohne besondere Widmung geleisteten Zahlungen zunächst auf den pfandrechtlich nicht gesicherten Teil seiner Forderung zu verrechnen. Hat er dies nicht getan und seine auf Grund des Wechselzahlungsauftrages bestehende Forderung ausdrücklich auf den zu 10 E 108/83 betriebenen Anspruch "eingeschränkt", vermag er nicht nunmehr, nach vollständiger Berichtigung der in diesem Verfahren betriebenen Forderung, die vorgenommene Widmung abzuändern und neuerlich Zahlung auf Grund des pfandrechtlich gesicherten Wechselzahlungsauftrages zu verlangen. Daß ihm bei der Geltendmachung der "restlichen" Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren ein Irrtum unterlaufen sei, hat der Beklagte nicht geltend gemacht.
Eine Aussage über eine auf Grund des Versäumungsurteiles vom 15.10.1981, 19 Cg 478/81, gegen die M.S*** & Söhne KG allenfalls bestehende Restforderung ist damit nicht verbunden; doch wurde das gegenständliche Zwangspfand nicht zugunsten dieser Forderung erwirkt. Da die Wechselforderung und die Forderung aus dem Grundgeschäft zwar nicht identisch sind (EvBl 1960/337), durch die Zahlung der einen Forderung aber auch die andere erlischt (SZ 33/83), ist hier - zufolge der vom Beklagten vorgenommenen Anrechnung der von der Klägerin geleisteten Zahlungen - zwar die (wegen des niedrigeren Zinssatzes) geringere Wechselschuld, nicht aber auch die höhere Forderung aus dem Grundgeschäft getilgt. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht der Oppositionsklage stattgegeben.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO.