Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Nicht nachvollziehbar sind allerdings die Ausführungen zur mangelnden Rechtskraftfähigkeit des angefochtenen Beschlusses. Die Verpflichtete beruft sich dabei offensichtlich auf die in ihrem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß angeführten Mängel, die ihrer Meinung nach dieser Beschluß aufweist. Solche Mängel sind aber für den Erfolg eines gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz gerichteten Revisionsrekurses ohne Bedeutung, zumal auch für den Revisionsrekurs gilt, daß Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die vom Rekursgericht verneint wurden, damit nicht mehr geltend gemacht werden können (Miet 35.438; ÖBl 1978, 146 ua).
Hier ist nicht mehr zu prüfen, ob die Aufschiebung der Exekution bewilligt werden hätte dürfen, obwohl nach nunmehr herrschender Auffassung die Unzulänglichkeit des Nachlasses schon im Titelverfahren einzuwenden ist (und von der verpflichteten Partei auch eingewendet wurde) und die Einwendung mit Oppositionsklage nur geltend gemacht werden kann, wenn sie nicht schon im Titelverfahren erhoben werden hätte können (NZ 1991, 248; JBl 1984, 317; SZ 49/77; 2 Ob 563/93; 8 Ob 626/93 ua; Welser in Rummel2 Rz 8 zu § 802; für den hier zu entscheidenden Fall auch Heller/Berger/Stix I 376). Da die Exekution rechtskräftig aufgeschoben wurde, ist hievon auszugehen und es bildet nur mehr die im Fall der Aufschiebung der Exekution zu leistende Sicherheit den Gegenstand der Entscheidung.Hier ist nicht mehr zu prüfen, ob die Aufschiebung der Exekution bewilligt werden hätte dürfen, obwohl nach nunmehr herrschender Auffassung die Unzulänglichkeit des Nachlasses schon im Titelverfahren einzuwenden ist (und von der verpflichteten Partei auch eingewendet wurde) und die Einwendung mit Oppositionsklage nur geltend gemacht werden kann, wenn sie nicht schon im Titelverfahren erhoben werden hätte können (NZ 1991, 248; JBl 1984, 317; SZ 49/77; 2 Ob 563/93; 8 Ob 626/93 ua; Welser in Rummel2 Rz 8 zu Paragraph 802,; für den hier zu entscheidenden Fall auch Heller/Berger/Stix römisch eins 376). Da die Exekution rechtskräftig aufgeschoben wurde, ist hievon auszugehen und es bildet nur mehr die im Fall der Aufschiebung der Exekution zu leistende Sicherheit den Gegenstand der Entscheidung.
Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht der Verpflichteten, § 44 Abs 2 Z 1 EO schließe die Auferlegung einer Sicherheitsleistung aus. Abgesehen davon, daß die Aufschiebung auch bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle festgelegten Voraussetzungen von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden darf (SZ 51/127), ist das Rekursgericht mit Recht davon ausgegangen, daß diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Die Verpflichtete stützt ihre Klage darauf, daß sie als bedingt erbserklärte Erbin für die betriebene Forderung wegen der Unzulänglichkeit des Nachlasses nicht hafte. Es liegt auf der Hand, daß diese Unzulänglichkeit mit den von der Verpflichteten vorgelegten Urkunden, wozu einer von ihr verfaßte "Darstellung" der Aktiven und Passiven des Nachlasses und das Rechtsgutachten eines Universitätsprofessors gehören, nicht im Sinn des § 44 Abs 2 Z 1 EO dargetan wird. Dabei ist selbstverständlich, daß eine vom Verpflichteten selbst verfaßte Urkunde nicht ausreicht, zumal dasselbe für eine von einem Dritten errichtete Privaturkunde gilt (RPflE 1988/130; EvBl 1963/453).Nicht gefolgt werden kann ferner der Ansicht der Verpflichteten, Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, EO schließe die Auferlegung einer Sicherheitsleistung aus. Abgesehen davon, daß die Aufschiebung auch bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle festgelegten Voraussetzungen von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden darf (SZ 51/127), ist das Rekursgericht mit Recht davon ausgegangen, daß diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Die Verpflichtete stützt ihre Klage darauf, daß sie als bedingt erbserklärte Erbin für die betriebene Forderung wegen der Unzulänglichkeit des Nachlasses nicht hafte. Es liegt auf der Hand, daß diese Unzulänglichkeit mit den von der Verpflichteten vorgelegten Urkunden, wozu einer von ihr verfaßte "Darstellung" der Aktiven und Passiven des Nachlasses und das Rechtsgutachten eines Universitätsprofessors gehören, nicht im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, EO dargetan wird. Dabei ist selbstverständlich, daß eine vom Verpflichteten selbst verfaßte Urkunde nicht ausreicht, zumal dasselbe für eine von einem Dritten errichtete Privaturkunde gilt (RPflE 1988/130; EvBl 1963/453).
Da die Exekution hier rechtskräftig zur Gänze und somit auch bezüglich zukünftiger Exekutionsakte aufgeschoben wurde, ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß sich die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach der Höhe der betriebenen Forderung und den schon angefallenen und während der Dauer der Aufschiebung voraussichtlich noch anfallenden Nebengebühren richtet, wozu noch der zu erwartende Verzögerungsschaden kommt (SZ 62/23). Wurden bereits Gegenstände gepfändet, so ist jedoch, wie in der angeführten Entscheidung dargelegt wird, der voraussichtlich hiefür zu erzielende Erlös abzuziehen, wobei gegebenenfalls vom Bleistiftwert ausgegangen werden kann, der abzuziehende Betrag jedoch unter Anwendung des § 273 ZPO im Hinblich auf eine zu erwartende Wertminderung im allgemeinen geringer anzusetzen ist. Gibt es für die Pfandgegenstände weder einen Schätz- noch einen Bleistiftwert und steht bis zum Versteigerungstermin noch ausreichend Zeit zur Verfügung, so sind gemäß § 55 Abs 2 und 3 EO durch geeignete Erhebungen, also vor allem durch Schätzung der Pfandgegenstände, die Grundlagen für die Bestimmung der Sicherheit zu ermitteln (zu allem SZ 62/23).Da die Exekution hier rechtskräftig zur Gänze und somit auch bezüglich zukünftiger Exekutionsakte aufgeschoben wurde, ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß sich die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach der Höhe der betriebenen Forderung und den schon angefallenen und während der Dauer der Aufschiebung voraussichtlich noch anfallenden Nebengebühren richtet, wozu noch der zu erwartende Verzögerungsschaden kommt (SZ 62/23). Wurden bereits Gegenstände gepfändet, so ist jedoch, wie in der angeführten Entscheidung dargelegt wird, der voraussichtlich hiefür zu erzielende Erlös abzuziehen, wobei gegebenenfalls vom Bleistiftwert ausgegangen werden kann, der abzuziehende Betrag jedoch unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO im Hinblich auf eine zu erwartende Wertminderung im allgemeinen geringer anzusetzen ist. Gibt es für die Pfandgegenstände weder einen Schätz- noch einen Bleistiftwert und steht bis zum Versteigerungstermin noch ausreichend Zeit zur Verfügung, so sind gemäß Paragraph 55, Absatz 2 und 3 EO durch geeignete Erhebungen, also vor allem durch Schätzung der Pfandgegenstände, die Grundlagen für die Bestimmung der Sicherheit zu ermitteln (zu allem SZ 62/23).
Nicht verständlich ist die Meinung der Verpflichteten, daß wegen der zugunsten anderer betreibender Gläubiger bestehenden Vorpfandrechte eine Sicherheitsleistung nicht auferlegt werden dürfe. Wird die Exekution nicht nur bezüglich der Pfandgegenstände, sondern, wie hier, zur Gänze aufgeschoben, so führt das Vorhandensein von Vorpfandrechten sogar dazu, daß der für die Pfandgegenstände voraussichtlich erzielbare Erlös bei der Festsetzung der zu leistenden Sicherheit nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden darf, wenn der Verpflichtete nicht wahrscheinlich macht, daß die Forderungen der vorrangigen betreibenden Gläubiger wegfallen werden; sonst kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß die Forderung des von der Aufschiebung betroffenen betreibenden Gläubigers durch die Pfandgegenstände gesichert ist. Der Vollständigkeit halber sei noch gesagt, daß in dem angeführten Fall von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung auch dann nicht abgesehen werden darf, wenn die Aufschiebung nur bezüglich der bereits gepfändeten Gegenstände bewilligt wird. In diesem Fall muß nämlich, anders als bei der auch zukünftige Vollzugsakte betreffenden Aufschiebung, die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, daß die Forderungen wegfallen. Dies bedeutet aber, daß die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zumindest gefährden kann, weshalb gemäß § 44 Abs 2 Z 3 EO die Aufschiebung von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist.Nicht verständlich ist die Meinung der Verpflichteten, daß wegen der zugunsten anderer betreibender Gläubiger bestehenden Vorpfandrechte eine Sicherheitsleistung nicht auferlegt werden dürfe. Wird die Exekution nicht nur bezüglich der Pfandgegenstände, sondern, wie hier, zur Gänze aufgeschoben, so führt das Vorhandensein von Vorpfandrechten sogar dazu, daß der für die Pfandgegenstände voraussichtlich erzielbare Erlös bei der Festsetzung der zu leistenden Sicherheit nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden darf, wenn der Verpflichtete nicht wahrscheinlich macht, daß die Forderungen der vorrangigen betreibenden Gläubiger wegfallen werden; sonst kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß die Forderung des von der Aufschiebung betroffenen betreibenden Gläubigers durch die Pfandgegenstände gesichert ist. Der Vollständigkeit halber sei noch gesagt, daß in dem angeführten Fall von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung auch dann nicht abgesehen werden darf, wenn die Aufschiebung nur bezüglich der bereits gepfändeten Gegenstände bewilligt wird. In diesem Fall muß nämlich, anders als bei der auch zukünftige Vollzugsakte betreffenden Aufschiebung, die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, daß die Forderungen wegfallen. Dies bedeutet aber, daß die Aufschiebung der Exekution die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zumindest gefährden kann, weshalb gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO die Aufschiebung von einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht daher den Wert der Pfandgegenstände, für die kein Bleistiftwert eingesetzt wurde, zu ermitteln haben. Hiezu sei darauf hingewiesen, daß die Kosten einer Schätzung der Verpflichtete vorzuschießen hat (SZ 62/23). Kommt die Verpflichtete einem ihr hiezu erteilten Auftrag nicht nach und weist sie auch sonst den Wert der Pfandgegenstände, für die kein Bleistiftwert eingesetzt wurde, nicht nach, so kann bei der Festsetzung der Sicherheit nur von jenen Pfandgegenständen ausgegangen werden, für die ein Bleistiftwert vorhanden ist. Von dem festgestellten Wert der Pfandgegenstände werden gegebenenfalls die Wertminderung und die Forderungen der vorrangigen betreibenden Gläubiger an Kapital und Nebengebühren, soweit deren Wegfall nicht wahrscheinlich gemacht wurde, abzuziehen sein. Die Differenz zwischen dem dann noch verbleibenden Betrag und der Forderung der betreibenden Partei an Kapital zuzüglich der Nebengebühren und des zu erwartenden Verzögerungsschadens bildet die Höhe der zu leistenden Sicherheit, wobei diese allerdings infolge der Rechtskraft mit dem vom Rekursgericht festgesetzten Betrag ihre Grenze findet.