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Entscheidung 3 Ob 112/26f×

Entscheidung 3 Ob 112/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Bestandrecht

Geschäftszahl

3Ob112/26f

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien - Wiener Wohnen, 1030 Wien, Rosa-Fischer-Gasse 2, vertreten durch Mag. Dipl.-Ing. Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Z*, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Mai 2026, GZ 39 R 41/26g-69, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Das Berufungsgericht erklärte in Abänderung des Urteils des Erstgerichts die Aufkündigung für rechtswirksam und gab dem Räumungsbegehren statt. Es erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[2]                 In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[3]         1.1. Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die in der Regel durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falls erfahrungsgemäß geduldete Ausmaß übersteigt (RS0070303; RS0067678). Grundsätzlich ist auf das Gesamtverhalten des Gekündigten Bedacht zu nehmen (RS0067519). Der Frage, ob ein konkretes Verhalten als unleidlich zu qualifizieren ist, kommt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (RS0042984).

[4]                 1.2. Nach den Feststellungen hat die Beklagte die im selben Haus wohnende Hausbesorgerin über viele Monate hinweg drei- bis viermal pro Woche vielfach derb beschimpft, sich einmal durch Stoßen und Beiseiteschieben der Hausbesorgerin den Zutritt zu deren Dienstwohnung erzwungen und mehrfach schwere Vorwürfe gegen die Hausbesorgerin erhoben, und zwar auch gegenüber anderen Hausbewohnern. Dass dieses Verhalten als unleidlich zu qualifizieren ist, zieht die Beklagte in dritter Instanz zu Recht nicht mehr in Zweifel.

[5]         2.1. Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus (RS0070243). Vielmehr kommt es darauf an, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als grob ungehörig und das Zusammenwohnen verleidend angesehen werden muss, und zwar auch dann, wenn dieses Verhalten auf eine geistige Erkrankung zurückzuführen ist (RS0067733). Grundsätzlich ist daher auch eine psychische Beeinträchtigung kein Freibrief für unleidliches Verhalten. Das Verhalten einer geistig behinderten Person ist zwar nicht unter allen Umständen ebenso unleidlich, also für die Mitbewohner unerträglich, wie ein gleichartiges Verhalten einer zurechnungsfähigen Person. Dies ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Mitbewohner jedwedes Verhalten einer geistig behinderten Person in Kauf zu nehmen hätten, auch wenn dadurch ihre Lebensqualität in gravierender Weise beeinträchtigt wird. In solchen Fällen ist eine Interessenabwägung geboten, bei der an das Verhalten der behinderten Person ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche RS0067733 [T4]; 8 Ob 23/11g; 8 Ob 54/21f). Diese Interessenabwägung betrifft als typische Einzelfallbeurteilung in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage vergleiche RS0067733 [T5]).

[6]              2.2. Selbst wenn man die festgestellte leichte intellektuelle Beeinträchtigung der Beklagten als geistige Erkrankung werten wollte, begründet die vom Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten vorgenommene Interessenabwägung keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.

[7]              3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E148220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00112.26F.0720.000

Im RIS seit

12.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260720_OGH0002_0030OB00112_26F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042984 Rechtssatz 20.06.1984Zivilrecht
Der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG handelt, kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu.
RS0067519 Rechtssatz 28.09.1955Zivilrecht
Es ist nicht nur das als Kündigungsgrund angeführte Verhalten, sondern darüber hinaus das der Kündigung vorangehende, ebenso wie das ihr nachfolgende Verhalten einer Würdigung zu unterziehen.
RS0067678 Rechtssatz 09.04.1968Zivilrecht
Ein unleidliches Verhalten liegt dann vor, wenn das friedliche Zusammenleben durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird (vgl MietSlg 16309).
RS0067733 Rechtssatz 21.11.1956Zivilrecht
Es kommt nicht darauf an, ob den Mieter ein Verschulden trifft, sondern darauf, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als ein grob ungehöriges, das Zusammenwohnen verleidendes angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung …
RS0070243 Rechtssatz 05.02.1985Zivilrecht
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG (früher: § 19 Abs 2 Z 3 MG) setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus; dies entspricht der ständigen Judikatur des OGH.
RS0070303 Rechtssatz 29.10.1985Zivilrecht
Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und überdies nach ihrer Art das bei den besonderen Verhältnissen des e …