Aus der Begründung:
Nach den Ausführungen der betreibenden Partei wäre dem Drittschuldner die Rekurslegitimation abzusprechen gewesen, weil er durch die Exekutionsbewilligung nicht gesetzwidrig belastet worden sei. Die erstgerichtliche Entscheidung sei wiederherzustellen, weil an Liegenschaftsanteilen kein Interesse bestehe, eine öffentliche Feilbietung daher nur dann Erfolg habe, wenn die gesamte Liegenschaft zur Versteigerung gelange.
Den Darlegungen der betreibenden Partei kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 294 (4) EO. steht dem Drittschuldner das Recht zu, gegen die Bewilligung der Exekution Rekurs zu erheben, wenn ihn das Zahlungs- oder Drittverbot gesetzwidrig belastet, wenn ihm ein ungerechtfertigter Auftrag erteilt wird oder wenn die Bewilligung der Exekution nicht dem Gesetz entspricht. Letztere Voraussetzung ist hier gegeben, da - wie das Rekursgericht zutreffend ausführt - die von der betreibenden Partei beantragte Exekution nicht dem Gesetz entspricht.Gemäß Paragraph 294, (4) EO. steht dem Drittschuldner das Recht zu, gegen die Bewilligung der Exekution Rekurs zu erheben, wenn ihn das Zahlungs- oder Drittverbot gesetzwidrig belastet, wenn ihm ein ungerechtfertigter Auftrag erteilt wird oder wenn die Bewilligung der Exekution nicht dem Gesetz entspricht. Letztere Voraussetzung ist hier gegeben, da - wie das Rekursgericht zutreffend ausführt - die von der betreibenden Partei beantragte Exekution nicht dem Gesetz entspricht.
Das Rekursgericht hat in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Lehre (ZBl. 1928 Nr. 305, Neumann - Lichtblau Komm.[3] S. 1027) ausgeführt, der Exekutionsordnung sei eine Exekution auf das Eigentumsrecht oder auf einzelne Befugnisse des Eigentumsrechtes fremd, sie kenne nur die Exekution auf die Sache selbst. Die von der betreibenden Partei angestellten wirtschaftlichen Erwägungen, Liegenschaftsanteile seien unverkäuflich, vermögen an dieser, auf dem Gesetz beruhenden Rechtsansicht nichts zu ändern. Unrichtig ist die Behauptung des betreibenden Gläubigers, das Recht oder die Befugnis eines Miteigentümers, die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums durch Teilung zu begehren, sei ein Vermögensrecht. Daß die Ausübung dieser dem Eigentumsrecht entspringenden Befugnis im Falle einer Zivilteilung mit einem Anspruch auf einen entsprechenden Anteil des Erlöses des veräußerten gemeinsamen Eigentums verbunden ist, macht diese Befugnis nicht zu einem Vermögensrecht, auf das im Sinne der §§ 331 ff. EO. Exekution geführt werden könnte.Das Rekursgericht hat in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Lehre (ZBl. 1928 Nr. 305, Neumann - Lichtblau Komm.[3] S. 1027) ausgeführt, der Exekutionsordnung sei eine Exekution auf das Eigentumsrecht oder auf einzelne Befugnisse des Eigentumsrechtes fremd, sie kenne nur die Exekution auf die Sache selbst. Die von der betreibenden Partei angestellten wirtschaftlichen Erwägungen, Liegenschaftsanteile seien unverkäuflich, vermögen an dieser, auf dem Gesetz beruhenden Rechtsansicht nichts zu ändern. Unrichtig ist die Behauptung des betreibenden Gläubigers, das Recht oder die Befugnis eines Miteigentümers, die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums durch Teilung zu begehren, sei ein Vermögensrecht. Daß die Ausübung dieser dem Eigentumsrecht entspringenden Befugnis im Falle einer Zivilteilung mit einem Anspruch auf einen entsprechenden Anteil des Erlöses des veräußerten gemeinsamen Eigentums verbunden ist, macht diese Befugnis nicht zu einem Vermögensrecht, auf das im Sinne der Paragraphen 331, ff. EO. Exekution geführt werden könnte.