Aus der Begründung:
Zu Unrecht vermeint die betreibende Partei, daß die von ihr betriebene Forderung zufolge § 20a AO vom Ausgleichsverfahren nicht berührt sei. Die angeführte Gesetzesbestimmung gilt nämlich nach ihrem klaren Wortlaut lediglich für Forderungen aus einem (zweiseitigen) Vertrag, falls zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch kein Vertragsteil den Vertrag vollständig erfüllt hat. Hat hingegen einer der Vertragsteile bereits vollständig erfüllt, so ist § 20a AO nicht anzuwenden (ebenso Bartsch - Pollak II 225 Anm 7, 227 Anm 16 und 232 Anm 38, 8 Ob 279/66 u a). Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin nach ihrem eigenen Vorbringen im Titelakt das Unternehmen verkauft und übergeben, also ihrerseits den Vertrag, aus welchem sie die betriebene Forderung ableitet, zur Gänze erfüllt. Demzufolge kann hier die Bestimmung des § 20a AO nicht herangezogen werden.Zu Unrecht vermeint die betreibende Partei, daß die von ihr betriebene Forderung zufolge Paragraph 20 a, AO vom Ausgleichsverfahren nicht berührt sei. Die angeführte Gesetzesbestimmung gilt nämlich nach ihrem klaren Wortlaut lediglich für Forderungen aus einem (zweiseitigen) Vertrag, falls zur Zeit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens noch kein Vertragsteil den Vertrag vollständig erfüllt hat. Hat hingegen einer der Vertragsteile bereits vollständig erfüllt, so ist Paragraph 20 a, AO nicht anzuwenden (ebenso Bartsch - Pollak römisch zwei 225 Anmerkung 7, 227 Anmerkung 16 und 232 Anmerkung 38, 8 Ob 279/66 u a). Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin nach ihrem eigenen Vorbringen im Titelakt das Unternehmen verkauft und übergeben, also ihrerseits den Vertrag, aus welchem sie die betriebene Forderung ableitet, zur Gänze erfüllt. Demzufolge kann hier die Bestimmung des Paragraph 20 a, AO nicht herangezogen werden.
Verfehlt ist ferner der Hinweis der Rechtsmittelwerberin auf den zweiten Abs des § 20a AO sowie auf die einen Bestandvertrag betreffende Entscheidung SZ 33/25, weil § 20a Abs 2 AO voraussetzt, daß die Leistungen beider Vertragspartner teilbar sind, wie dies u a bei Bestandverhältnissen der Fall ist (ebenso Bartsch - Pollak II 230 Anm 30, SZ 33/25 u a), nicht aber beim Verkauf eines Unternehmens oder sonstiger Vermögenswerte gegen eine Zeit- oder Leibrente.Verfehlt ist ferner der Hinweis der Rechtsmittelwerberin auf den zweiten Abs des Paragraph 20 a, AO sowie auf die einen Bestandvertrag betreffende Entscheidung SZ 33/25, weil Paragraph 20 a, Absatz 2, AO voraussetzt, daß die Leistungen beider Vertragspartner teilbar sind, wie dies u a bei Bestandverhältnissen der Fall ist (ebenso Bartsch - Pollak römisch zwei 230 Anmerkung 30, SZ 33/25 u a), nicht aber beim Verkauf eines Unternehmens oder sonstiger Vermögenswerte gegen eine Zeit- oder Leibrente.
Schließlich ist dem Rekursgericht auch zuzustimmen, daß die gegenständliche Forderung nicht als eine im Ausgleichsverfahren bevorrechtete Forderung (§§ 10 Abs 4 bzw 23 AO) anzusehen ist.Schließlich ist dem Rekursgericht auch zuzustimmen, daß die gegenständliche Forderung nicht als eine im Ausgleichsverfahren bevorrechtete Forderung (Paragraphen 10, Absatz 4, bzw 23 AO) anzusehen ist.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.