Aus der Begründung:
Zutreffend verweist die Rechtsmittelwerberin darauf, daß, sofern die Zahlung des Verpflichteten vom 2. 6. im Betrage von S 1160.- auch zur Abdeckung der unbeglichenen Restschuld aus der Zeit von März bis Mai 1972 herangezogen wird, bei Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses die damals bereits fällig gewesene Junirate zu einem Teil aushaftete, somit wegen eines schon fälligen Anspruches Exekution geführt werden mußte. Doch kommt es darauf gar nicht an. Denn wenn auch im allgemeinen, wie das Rekursgericht ausführt, auf die Frage des Bestandes der beizutreibenden Forderung zur Zeit der Entscheidung über den Exekutionsantrag abzustellen ist, so muß doch die Zulässigkeit der Exekution iS des § 6 Abs 3 LPfG auch bei Nichtvorhandensein eines bei Antragstellung bestandenen Unterhaltsrückstandes im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung bejaht werden. Nach der früheren Gesetzeslage, als noch § 372 EO in Geltung war, setzte die Bewilligung der Exekution zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen lediglich voraus, daß gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung verfallener Unterhaltsraten schon einmal hatte Exekution geführt werden müssen. Diese Vorschrift wurde durch § 13 Abs 3 der LPfV 1940, DRGBl I 1451, aufgehoben und durch deren § 6 Abs 3 ersetzt, wobei aber unberücksichtigt blieb, daß eine nur an dessen Wortlaut orientierte Auslegung im Hinblick auf § 10a EO, eine Bestimmung, die allerdings im Bereich der deutschen Gesetzgebung nicht ihresgleichen hat, mitunter zu untragbaren Ergebnissen führen könnte. Darum wird denn auch § 6 Abs 3 LPfG wie schon seinerzeit die gleiche Bestimmung des § 6 Abs 3 LPfV 1940 von der herrschenden Rechtsprechung, von der abzugehen auch hier kein ersichtlicher Grund besteht, dahin verstanden, daß zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes die Exekution auf künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nicht erfordert, daß zugleich wegen fälliger Unterhaltsansprüche die Pfändung des Arbeitseinkommens bewilligt wird, sondern es genügt, daß zugleich wegen schon fälliger Ansprüche die Pfändung in die Wege geleitet, nämlich beantragt wurde (SZ 26/19). Danach ist also Voraussetzung, daß der Verpflichtete zur Zeit des Einlangens des Exekutionsantrages mit der ihm obliegenden Unterhaltszahlung in Verzug war, mag er es auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht mehr sein (3 Ob 119/67 = EFSlg 9015). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Erwägung, daß sonst eine Ermittlung des Unterhaltsrückstandes bis zum Bewilligungszeitpunkt durch Rückfrage bei der betreibenden Partei eine erhebliche Verzögerung der Exekutionsbewilligung bewirken, ja diese unter Umständen sogar unpraktikabel machen könnte, uzw dann, wenn es der Verpflichtete darauf anlegen würde, stets erst knapp vor der jeweils beantragten Exekutionsbewilligung den Unterhaltsrückstand zu bezahlen; dies brächte die betreibende Partei um ihren Anspruch auf pünktliche Einhaltung des Leistungstermins durch den Verpflichteten. Was nun die gegenwärtige Exekutionssache betrifft, so ist festzuhalten, daß der Verpflichtete, wie aus dem bereits wiedergegebenen Sachverhalt hervorgeht, am 31. 5. 1972, dem Tage des Einlangens des Exekutionsantrages beim Erstgericht, mit seinen Unterhaltszahlungen im Ausmaß von S 728.22 in Rückstand war. Die Exekution war daher nach Maßgabe der vorgenommenen Einschränkung um S 1160.- zu bewilligen. Dies führt freilich nicht zu der von der Rechtsmittelwerberin angestrebten völligen Wiederherstellung des erstrichterlichen Bewilligungsbeschlusses, weil das auf die Junirate anzurechnende Guthaben nicht, wie vom Erstgericht irrtümlich errechnet, S 131.77 (= S 1160.- - 1028.23), sondern S 431.78 (= S 1160.- - S 728.22) beträgt.Zutreffend verweist die Rechtsmittelwerberin darauf, daß, sofern die Zahlung des Verpflichteten vom 2. 6. im Betrage von S 1160.- auch zur Abdeckung der unbeglichenen Restschuld aus der Zeit von März bis Mai 1972 herangezogen wird, bei Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses die damals bereits fällig gewesene Junirate zu einem Teil aushaftete, somit wegen eines schon fälligen Anspruches Exekution geführt werden mußte. Doch kommt es darauf gar nicht an. Denn wenn auch im allgemeinen, wie das Rekursgericht ausführt, auf die Frage des Bestandes der beizutreibenden Forderung zur Zeit der Entscheidung über den Exekutionsantrag abzustellen ist, so muß doch die Zulässigkeit der Exekution iS des Paragraph 6, Absatz 3, LPfG auch bei Nichtvorhandensein eines bei Antragstellung bestandenen Unterhaltsrückstandes im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung bejaht werden. Nach der früheren Gesetzeslage, als noch Paragraph 372, EO in Geltung war, setzte die Bewilligung der Exekution zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen lediglich voraus, daß gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung verfallener Unterhaltsraten schon einmal hatte Exekution geführt werden müssen. Diese Vorschrift wurde durch Paragraph 13, Absatz 3, der LPfV 1940, DRGBl römisch eins 1451, aufgehoben und durch deren Paragraph 6, Absatz 3, ersetzt, wobei aber unberücksichtigt blieb, daß eine nur an dessen Wortlaut orientierte Auslegung im Hinblick auf Paragraph 10 a, EO, eine Bestimmung, die allerdings im Bereich der deutschen Gesetzgebung nicht ihresgleichen hat, mitunter zu untragbaren Ergebnissen führen könnte. Darum wird denn auch Paragraph 6, Absatz 3, LPfG wie schon seinerzeit die gleiche Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, LPfV 1940 von der herrschenden Rechtsprechung, von der abzugehen auch hier kein ersichtlicher Grund besteht, dahin verstanden, daß zur Hereinbringung des laufenden Unterhaltes die Exekution auf künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nicht erfordert, daß zugleich wegen fälliger Unterhaltsansprüche die Pfändung des Arbeitseinkommens bewilligt wird, sondern es genügt, daß zugleich wegen schon fälliger Ansprüche die Pfändung in die Wege geleitet, nämlich beantragt wurde (SZ 26/19). Danach ist also Voraussetzung, daß der Verpflichtete zur Zeit des Einlangens des Exekutionsantrages mit der ihm obliegenden Unterhaltszahlung in Verzug war, mag er es auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht mehr sein (3 Ob 119/67 = EFSlg 9015). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Erwägung, daß sonst eine Ermittlung des Unterhaltsrückstandes bis zum Bewilligungszeitpunkt durch Rückfrage bei der betreibenden Partei eine erhebliche Verzögerung der Exekutionsbewilligung bewirken, ja diese unter Umständen sogar unpraktikabel machen könnte, uzw dann, wenn es der Verpflichtete darauf anlegen würde, stets erst knapp vor der jeweils beantragten Exekutionsbewilligung den Unterhaltsrückstand zu bezahlen; dies brächte die betreibende Partei um ihren Anspruch auf pünktliche Einhaltung des Leistungstermins durch den Verpflichteten. Was nun die gegenwärtige Exekutionssache betrifft, so ist festzuhalten, daß der Verpflichtete, wie aus dem bereits wiedergegebenen Sachverhalt hervorgeht, am 31. 5. 1972, dem Tage des Einlangens des Exekutionsantrages beim Erstgericht, mit seinen Unterhaltszahlungen im Ausmaß von S 728.22 in Rückstand war. Die Exekution war daher nach Maßgabe der vorgenommenen Einschränkung um S 1160.- zu bewilligen. Dies führt freilich nicht zu der von der Rechtsmittelwerberin angestrebten völligen Wiederherstellung des erstrichterlichen Bewilligungsbeschlusses, weil das auf die Junirate anzurechnende Guthaben nicht, wie vom Erstgericht irrtümlich errechnet, S 131.77 (= S 1160.- - 1028.23), sondern S 431.78 (= S 1160.- - S 728.22) beträgt.